Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-06-16
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-06-16
Wortprotokoll
Offensichtlich gibt es doch eine gewisse Ermüdung. (Heiterkeit) Ich äussere mich zur Motion Ihrer Kommission für Rechtsfragen, nicht zur Standesinitiative; der Bundesrat äussert sich ja praxisgemäss nicht zu Standesinitiativen. Die Motion verlangt die Überprüfung der Kostenstruktur im Zivilstandswesen und eine Neugestaltung der Tarife mit besserem Kostendeckungsgrad.
Der Bundesrat ist zuständig für die Festlegung der Gebühren im Zivilstandswesen. Er hat diese in der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen geregelt. Bund und Kantone sind sich darüber einig, dass die Zivilstandsgebühren nicht kostendeckend sind.
Natürliche Ereignisse, also Geburten und Todesfälle, sowie Gerichts- und Verwaltungsentscheide, zum Beispiel Scheidungsurteile oder Einbürgerungsentscheide, werden gebührenfrei im Personenstandsregister beurkundet. Das heisst, der damit verbundene Aufwand geht zulasten der Kantone. Dasselbe gilt für die Nachbeurkundung ausländischer Ereignisse von Schweizerbürgerinnen und -bürgern. Hier gilt eine gesetzliche Meldepflicht, welche sich nicht mit einer Gebührenpflicht vereinbaren lässt. Die Arbeiten erfolgen daher ebenfalls gebührenfrei durch die Kantone. Die meisten anderen zivilstandsamtlichen Tätigkeiten werden ausserdem nicht nach Zeitaufwand, sondern mit einer Pauschalgebühr abgegolten.
Die Kantone haben bereits die Initiative ergriffen und den aktuellen Kostendeckungsgrad und den Aufwand der einzelnen Geschäfte eruiert. Sie erarbeiten derzeit ein Gebührenmodell zuhanden der KKJPD, mit welchem der Kostendeckungsgrad erhöht werden soll. Die KKJPD plant, anlässlich der diesjährigen Herbstversammlung von diesen Arbeiten Kenntnis zu nehmen und eine Diskussion zum weiteren Vorgehen zu führen. Das bedeutet konkret, dass wir erst im Herbst die konsolidierte Position der Kantone kennen werden.
Ich weise Sie darauf hin, dass bei der Gebührenfestsetzung eine Abwägung zu treffen ist, ob die staatliche Leistung ausschliesslich im Interesse der Privatperson liegt oder ob auch ein öffentliches Interesse an dieser staatlichen Leistung besteht. Hier gilt es zu beachten, dass das Personenstandsregister ein öffentliches Register mit erhöhter Beweiskraft ist. Es gilt als Master-Register für alle Personenregister des Bundes, gerade auch bezüglich E-Government. Es besteht also ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die Dienstleistungen der Zivilstandsbehörden weiterhin mit hoher Qualität vorgenommen werden. Als wie gross das öffentliche Interesse zu veranschlagen ist und wie die Finanzierung der zivilstandsamtlichen Aufgaben letztendlich zu regeln ist, muss politisch ausgemacht werden.
Der Bundesrat beantragt Ihnen, die Motion anzunehmen.
[VS]