Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · 2021-06-16
Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2021-06-16
Wortprotokoll
In Block 2 und damit im letzten Block geht es um die Wasserkraft und zusätzlich um die Tarifgestaltung für Endverbraucher gemäss Stromversorgungsgesetz. In diesem Block gibt es sieben Minderheiten.
Mit dem Wegfall der kostendeckenden Einspeisevergütung haben neue Wasserkraftanlagen ab 1 Megawatt Anspruch auf einen Investitionsbeitrag; ich verweise Sie auf Artikel 26 Absatz 1 Litera a des vorliegenden Erlasses. Dieser Entscheid fiel mit 13 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Eine Minderheit Egger Kurt will, dass nur neue Wasserkraftanlagen gefördert werden, welche der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Umweltschutzgesetz unterstellt sind. Die Folge davon wäre, dass die Förderung für bestimmte kleinere Anlagen entfallen würde.
Ebenfalls ausgerichtet werden soll weiterhin ein Beitrag für erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen von bestehenden Anlagen, siehe Artikel 26 Absatz 1 Literae b und c des Erlassentwurfes. Voraussetzung ist gemäss der Auffassung der Mehrheit der Kommission, dass die entsprechende Anlage in der Folge wie bisher eine Leistung von mindestens 300 Kilowatt aufweist. Dieser Entscheid fiel mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung. Eine Minderheit Munz will erreichen, dass die Fördergrenze heraufgesetzt wird und bei einer nachfolgenden Leistung von mindestens 1 Megawatt liegt. Als Grund werden Bedenken gegenüber der Umweltverträglichkeit von Kleinwasserkraftwerken angeführt.
Sodann soll der Investitionsbeitrag differenziert werden: Er soll nämlich für neue Anlagen bzw. erhebliche Erweiterungen höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten betragen und für erhebliche Erneuerungen 40 Prozent; ich verweise auf Artikel 26 Absatz 3 des Erlassentwurfes. Dieser Entscheid fiel mit 15 zu 10 Stimmen. Eine Minderheit Bäumle möchte die Förderung auf einheitlich 40 Prozent beschränken. Es sollen gemäss entsprechender Auffassung nur Projekte gefördert werden, welche auch mit einem geringeren Investitionsbeitrag rentabel geführt werden können.
Gemäss geltendem Recht muss die Marktprämie durch ein Nachfolgemodell abgelöst werden. Vor dem Hintergrund, dass die Revision des Energiegesetzes inklusive der Revision des Stromversorgungsgesetzes noch nicht spruchreif ist, spricht sich die Mehrheit Ihrer Kommission dafür aus, dass die Marktprämie für Grosswasserkraftwerke gemäss Artikel 30 Absatz 5 und Artikel 38 Absatz 2 des Erlassentwurfes verlängert wird, und zwar bis Ende 2030. Bei dieser Frist bis 2030 handelt es sich aber nach Auffassung der Kommission um eine maximale Frist, da die mit dieser Vorlage beantragten Bestimmungen mit dem Inkrafttreten des Mantelerlasses zur Revision des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes durch das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien abgelöst werden sollen und mit der angestrebten Öffnung des Strommarktes entfallen. Dieser Entscheid fiel mit 16 zu 9 Stimmen.
Eine Minderheit Munz ist gegen die Verlängerung des Instruments der Marktprämie, da diese nicht zum Ausbau der Produktionskapazitäten beitrage und nur der Optimierung von Gewinnen der bereits bestehenden Anlagen diene. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist demgegenüber der Auffassung, dass die Weiterführung der Marktprämie bei den gegebenen Verhältnissen nötig ist, weil die aktuellen Marktpreise einen Verzicht auf die Marktprämie nicht erlauben würden. Sodann entspricht dies dem Übergangscharakter des Erlasses, da damit vorderhand der Status quo weitergeführt wird.
Bezüglich der Zuteilung der Mittel an die Grosswasserkraft wurden in der Kommission verschiedene Modelle diskutiert. Obsiegt hat schliesslich der Antrag, wonach neu für Investitionsbeiträge an die Grosswasserkraft eine Erhöhung des Höchstanteils von 0,1 Rappen pro Kilowattstunde auf 0,2 Rappen pro Kilowattstunde vorgesehen ist, wie nun in Artikel 36 Absatz 1 Litera b des Erlassentwurfes statuiert. Die Mehrheit Ihrer Kommission erachtet eine Erhöhung als nötig, um den Aus- und Zubau hinreichend zu unterstützen. Nicht [PAGE 1379] beanspruchte Mittel sollen sodann in den Folgejahren auch anderen Verwendungen als der Wasserkraft zur Verfügung stehen, zum Beispiel für Investitionsbeiträge für andere Technologien. Dieser Entscheid fiel mit 18 zu 7 Stimmen. Eine Minderheit Egger Kurt will den Höchstansatz unverändert belassen und nicht beanspruchte Mittel für Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel, also für Fotovoltaik-, Wasserkraft- und Biomasseanlagen, reserviert lassen.
Der Höchstanteil für die Marktprämie für Strom aus Grosswasserkraftwerken soll unverändert bei 0,2 Rappen pro Kilowattstunde bleiben. Neu werden die dafür nicht verwendeten Mittel im Folgejahr für Investitionen in bestehende Wasserkraftanlagen, also Erweiterungen und Erneuerungen, sowie für Sanierungsmassnahmen zum Gewässerschutz - das betrifft Artikel 36 Absatz 1 Litera c und Absatz 4 - verwendet, zum Beispiel für Massnahmen zum Erhalt der ökologischen Lebensräume von Wassertieren gemäss Artikel 34. Dieser Entscheid fiel mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Eine Minderheit Egger Kurt will den entsprechenden Höchstansatz auf 0,1 Rappen pro Kilowattstunde senken, sodann sollen dafür nicht verwendete Mittel nicht für bestehende Wasserkraftanlagen reserviert sein, sondern für Investitionsbeiträge für alle Technologien zur Verfügung stehen. Die Begründung lautet, dass mit dem vorliegenden Erlass die Mittel für bestehende Grosswasserkraftwerke aufgestockt werden, womit insgesamt weniger Mittel für die Förderung anderer Technologien zur Verfügung stehen. Die Mehrheit der Kommission ist demgegenüber der Ansicht, dass die Beibehaltung der Förderung der Grosswasserkraft mittels Optimierung der Rentabilität bestehender Grosswasserkraftwerke bzw. insgesamt deren Stärkung der Zielerreichung dient, insbesondere aufgrund ihrer wichtigen Rolle zur Sicherung der Stromversorgung im Winter.
Schliesslich wird im Stromversorgungsgesetz hinsichtlich der Tarifgestaltung für feste Endverbraucherinnen und -verbraucher die zeitliche Koppelung mit der Laufzeit des Marktprämienmodells aufgehoben. Dies bedeutet, dass Grundversorgern das Recht zusteht, im Inland erneuerbar produzierte Elektrizität zu den vollen Gestehungskosten, allerdings unter Abzug von Unterstützungsleistungen, in die Grundversorgungstarife einzupreisen. In einem vollständig geöffneten Strommarkt wäre diese Überwälzung von Gestehungskosten nicht mehr möglich, da sich dann die Grundversorgungstarife gemäss der Vergleichsmarktbetrachtung am Marktpreis orientieren müssten. Dieser Entscheid fiel bei 12 zu 12 Stimmen und 1 Enthaltung schlussendlich mit Stichentscheid des Präsidenten.
Eine Minderheit Bäumle will das geltende Recht beibehalten. Damit bliebe diese Massnahme an die Marktprämie gekoppelt, was die Minderheit angesichts des Übergangscharakters der vorliegenden Vorlage als angemessen erachtet.
In diesem Sinne bitte ich Sie namens der Mehrheit Ihrer Kommission, in Block 2 jeweils der Mehrheit zu folgen.