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Eymann Christoph · Nationalrat · 2021-09-14

Eymann Christoph · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2021-09-14

Wortprotokoll

Die parlamentarische Initiative Luginbühl aus dem Jahr 2014 wollte die Rahmenbedingungen für das Gemeinnützigkeits- und Stiftungswesen verbessern. Acht Themen wurden damals genannt. Sie wurden aber bis auf zwei vom Ständerat nicht aufgenommen. Man kann sich somit fragen, ob diese Vorlage tatsächlich den Stiftungsstandort Schweiz stärkt.

In unserer Kommission fanden zwei Anträge eine Mehrheit. Sie stammen aus der ursprünglichen Fassung der Vorlage. Im Zivilgesetzbuch soll Artikel 84 Absatz 3 neu eingefügt werden. Es geht darum, den Kreis der Beschwerdelegitimierten zu erweitern, um gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane vorgehen zu können. Bisher konnte wohl ein vermeintlicher Destinatär eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde einreichen. Dem Stifter oder einem Stiftungsratsmitglied war es aber nicht möglich, sich mit einer Beschwerde zur Wehr zu setzen, wenn sich die Stiftung nicht rechtskonform verhielt. Diese Ungleichheit ist stossend. Deshalb braucht es die Korrektur. Ich sehe ja, dass dieser Antrag unbestritten ist.

Wir sind uns alle einig, dass in der Schweiz eine ausgeprägte philanthropische Tätigkeit feststellbar ist, sehr zum Wohle der Kultur, des Sozialen und auch des Sports. Deshalb müssen wir alles daransetzen, diese Stiftungstätigkeit wo immer möglich zu erleichtern. Ich komme damit zum Casus Belli dieser Vorlage. In Artikel 56 Absatz 2 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer soll eine neue Bestimmung eingefügt werden. In der Kommission fand diese Ergänzung eine dünne Mehrheit. Eine angemessene Entschädigung der Organe einer Stiftung soll für die Steuerbefreiung juristischer Personen künftig kein Hindernis mehr sein. Damit will man für die sehr heterogene Praxis in den Kantonen eine gewisse [PAGE 1586] Richtlinie erarbeiten. Für den Bereich der Stiftungen heisst das, dass die Kantone, welche heute eine Steuerbefreiung nicht gewähren, falls die Mitglieder der Leitungsorgane dieser Stiftungen nicht ehrenamtlich wirken, ihre Praxis ändern müssen.

Zu den Ausführungen meines Vorredners: In der kantonalen Praxis wird sich zeigen, was unter "angemessen" zu verstehen ist. Ich bin sehr zuversichtlich, dass man sich finden wird.

Wir wissen, dass die Tätigkeit einer Stiftungsrätin, eines Stiftungsrates sehr anspruchsvoll ist. Man erwartet Kenntnisse im finanziellen Bereich, im eigentlichen Kerngebiet der Stiftung, aber auch im administrativen Bereich. Wenn wir dann noch an die Haftungsregeln denken, die auch für Stiftungen gelten, dann, glaube ich, kann man sich nicht mehr der Tatsache verwehren, dass auch Stiftungsratsmitglieder angemessen honoriert sein müssen. Für die operativ tätigen Organe gilt das ja schon lange; sie dürfen entschädigt werden.

Ich glaube, dass wir hier eine Schieflage beseitigen sollten. Es gibt eine Einschränkung mit Blick auf Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben g und h DBG. Es sind nicht einfach alle juristischen Personen betroffen. Damit es nicht zu Exzessen kommt, wird es - wie gesagt - eine Praxis dazu geben, was "angemessen" bedeutet.

Interessant ist auch, dass sich in der Vernehmlassung alle teilnehmenden politischen Parteien dafür ausgesprochen haben, dass es eine angemessene Honorierung geben soll und dass diese kein Grund sein darf, einer gemeinnützigen Organisation die Steuerbefreiung zu entziehen oder nicht zu gewähren.

Ich bitte Sie im Namen der FDP-Liberalen Fraktion, diesen Änderungen zuzustimmen.