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Engler Stefan · Ständerat · 2021-09-15

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-09-15

Wortprotokoll

Ich vertrete den Minderheitsantrag. Es wurde vom Kommissionssprecher aufgezeigt, was der Hintergrund dieser Bestimmung ist. Es mag der Eindruck entstanden sein, dass das, was wir hier führen, eine akademische Diskussion, eine Wortklauberei ohne praktischen Nutzen sei. Nein! Die Minderheit möchte, das ist die Ratio Legis in der Fassung der Minderheit, den Entscheidungsspielraum für das Gericht vergrössern. Es kann allerdings schon sein, dass die Auswirkungen in der Praxis dann nicht wesentlich anders ausfallen, ob man sich jetzt gemäss Mehrheitsantrag für das geltende Recht oder gemäss Minderheitsantrag für eine Anpassung des Wortlautes entscheidet.

Nach der Auffassung der Minderheit vergrössert die Fassung des Ständerates den Ermessensspielraum für den Richter bei von ihm anzuordnenden Sanktionen. Was gilt heute? Auch dazu hat der Kommissionssprecher eigentlich schon alles gesagt: Der Richter muss bei einer günstigen Prognose in der Regel eine bedingte oder teilbedingte Freiheits- oder Geldstrafe aussprechen, wenn die verhängte Strafe nicht höher als 24 Monate bzw., bei einer teilbedingten Strafe, nicht höher als 36 Monate ausfällt.

Was aber die Ausnahmefälle sind, benennt das geltende Recht - es heisst im geltenden Wortlaut: "in der Regel" - nicht. Darin, dass es mehr oder weniger einen Automatismus gibt - eine günstige Prognose führt im Niedrigstrafbereich zwingend zu einer bedingten Strafe -, liegt auch die Schwäche begründet. Dieser Automatismus dürfte auch nicht ohne Einfluss darauf sein, wo ein Gericht innerhalb des Strafrahmens die konkrete Sanktion festlegt, nämlich tendenziell am unteren Rand. Denn eine bedingte Strafe ist durch das Gesetz fast schon zwingend vorgesehen.

Mit der Fassung der Minderheit kommt es aber nicht automatisch zu einer Verschärfung der Strafandrohung. Diese Fassung überlässt es dem Gericht und verpflichtet es dazu, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob angesichts einer günstigen Prognose die bedingte Sanktion ausgefällt werden kann oder nicht. Das Gericht soll also bewusst entscheiden, wo es sich im konkreten Fall innerhalb des Strafrahmens bewegen will und ob eine günstige Prognose die Rechtswohltat einer bedingten Strafe nach sich ziehen soll oder nicht. Im geltenden Recht und in der Fassung der Mehrheit wird dem Gericht diese Entscheidungsfreiheit dadurch genommen, dass das Gesetz eben nicht die Ausnahmen nennt, in denen selbst bei günstiger Prognose eine bedingte Strafe nicht infrage kommt.

Ich bitte Sie also, hier der Minderheit zu folgen und an der Fassung unseres Rates festzuhalten, um damit dem Gericht einen grösseren Spielraum einzuräumen.

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