Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · 2021-09-20
Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2021-09-20
Wortprotokoll
Mit der parlamentarischen Initiative Girod 19.443 soll eine Übergangsregelung geschaffen werden, damit bis zur Inkraftsetzung der neuen Energiegesetzgebung keine Förderlücke für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien entsteht. Sie haben die entsprechende Vorlage am 16. Juni 2021 behandelt, der Ständerat beschäftigte sich mit diesem Geschäft am 13. September. Es resultierten acht Differenzen zur Vorlage des Nationalrates, diese wurden von Ihrer UREK-N am 15. September beraten. Dabei konnten drei Differenzen bereinigt werden. Es verbleiben fünf, über welche Sie heute zu befinden haben. Dies betrifft die Artikel 25a, 26, 29a und 49 des Energiegesetzes und Artikel 23a des Stromversorgungsgesetzes. Um Wiederholungen zu vermeiden, haben Kollege Roger Nordmann und ich die Darlegungen aufgeteilt. Er wird zu Artikel 25a des Erlassentwurfes zum Energiegesetz und zu Artikel 23a des Erlassentwurfes zum Stromversorgungsgesetz sprechen und ich zu den übrigen Artikeln.
Zu Artikel 26: Hier geht es um Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen. Der Ständerat will mit einem neuen Absatz 1bis die Zusprechung von Investitionsbeiträgen an die Erfüllung von Anforderungen des Gewässerschutzgesetzes einerseits und des Bundesgesetzes über die Fischerei andererseits koppeln. Sprich: Es sollen nur dann Förderbeiträge ausgerichtet werden, wenn bereits entsprechend saniert ist.
Die Mehrheit Ihrer Kommission lehnt dies ab und beantragt, diesen Absatz zu streichen. Sinn und Zweck und vor allem auch die Notwendigkeit von ökologischen Sanierungsmassnahmen waren dabei selbstverständlich unbestritten. Wenn Grosswasserkraftprojekte nun aber möglichst rasch realisiert werden sollen, so führt die vorgesehene Verknüpfung zu einer Blockierung, da eine Erneuerung oder Erweiterung einer Anlage und eine Sanierung wegen ihrer Komplexität bzw. aufgrund der benötigten finanziellen Mittel nicht parallel laufen können. Die nötige zügige Stärkung der Wasserkraft würde damit behindert.
Eine Minderheit Munz möchte die Regelung des Ständerates beibehalten. Sie geht davon aus, dass es selbstverständlich sein müsse, dass bei neuen Investitionen auf jeden Fall die Gewässerschutzverordnung zu beachten ist.
Ihre Kommission hat in der Folge dem Streichungsantrag mit 15 zu 7 Stimmen den Vorzug gegeben.
Zu Artikel 29a: Mit einem neuen Artikel 29a will der Ständerat die Winterstromproduktion speziell fördern. Dabei sollen bei Fotovoltaik, Windenergie und Geothermie die Einmalvergütungen und Investitionsbeiträge bei der Erstellung neuer Anlagen ab einer Leistung von 1 Megawatt um maximal 20 Prozent erhöht werden können, wenn diese Anlagen mindestens 40 Prozent im Winter produzieren und einspeisen. Für die Wasserkraft gilt das analog; Voraussetzung ist hier aber, dass mindestens 25 Prozent im Winterhalbjahr produziert und eingespeist werden.
Die Mehrheit Ihrer Kommission lehnt dies ab. Zwar blieb unbestritten, dass der Produktion und Einspeisung im Winterhalbjahr unter dem Aspekt der Versorgungssicherheit eine besondere Bedeutung zukommt. Eine besondere Förderung der Winterstromproduktion ist nun aber bereits im Mantelerlass vorgesehen, und zwar mit einem neuen Netzzuschlag von 0,2 Rappen pro Kilowattstunde, dem sogenannten Winterzuschlag, für eine spezifische Förderung von Speicherkraftwerken. Die entsprechende Debatte ist somit nach Ansicht der Mehrheit im Rahmen der Beratung des Mantelerlasses zu führen, zumal aktuell keine zusätzlichen Mittel[NB]vorhanden[NB]sind, um diese besondere Förderung zu finanzieren.
Dazu gab es in Ihrer Kommission neben dem Streichungsantrag zwei Anträge, welche die ständerätliche Bestimmung grundsätzlich unterstützen, jedoch andere Quoten je Energieproduktionsmethode bzw. eine Vereinheitlichung der Quote hinsichtlich zu erbringender Winterstromproduktion vorsehen. Dabei wurde die Argumentation des Ständerates übernommen, wonach bereits in der Übergangsregelung ein Zeichen für eine verstärkte Förderung der Winterstromproduktion gesetzt werden solle. Nachdem der eine Antrag zugunsten des anderen zurückgezogen worden war, wurde in einer ersten Abstimmung die ständerätliche Regelung der Modifikation gegenübergestellt, welche als Voraussetzung für die besondere Förderung eine einheitliche und damit technologieneutrale Quote Winterstromproduktion von 35 Prozent vorsah. Dieser Antrag wurde mit 16 zu 9 Stimmen gutgeheissen. In einer zweiten Abstimmung wurde diese Regelung gegen den Streichungsantrag ausgemehrt. Dabei hat sich Ihre Kommission mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung für die Streichung ausgesprochen.
Eine Minderheit Egger Kurt will an der besonderen Winterstromförderung in der dargestellten Form festhalten.
Zu Artikel 49: Bei dieser Bestimmung geht es um den Wasserzins. Das geltende Recht sieht vor, dass dieser bis Ende 2024 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen darf. Der Ständerat will die Befristung nun bis Ende 2030 verlängern und damit den Betrag von 110 Franken für weitere sechs Jahre fixieren. Insbesondere im Zusammenhang mit anstehenden Konzessionserneuerungen will er mit dieser Verlängerung Rechts- und Investitionssicherheit schaffen.
Die Mehrheit Ihrer Kommission lehnt dies ab. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass dem Bundesrat 2019 der Auftrag erteilt wurde, unter Berücksichtigung der Marktpreise einen Vorschlag zur Flexibilisierung des Wasserzinsregimes auszuarbeiten. Diese Arbeiten sind im Gange und sollten mit einer Verlängerung und damit einer Zementierung der bestehenden Regelung nicht unterlaufen werden. Zudem ist die Mehrheit der Auffassung, dass diese Bestimmung[NB]nicht[NB]direkt[NB]mit[NB]der[NB]Förderung erneuerbarer Energien zusammenhängt und in diesem Übergangsgesetz damit zweckfremd ist.
Der Minderheitsantrag Bulliard, Sie haben es gehört, will den Beschluss des Ständerates mit der angeführten Argumentation beibehalten. Dieser Antrag auf Beibehaltung[NB]wurde[NB]in[NB]Ihrer[NB]Kommission einem Streichungsantrag gegenübergestellt und mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Zusammenfassend bitte ich Sie namens der Mehrheit Ihrer Kommission, bei Artikel 26 Absatz 1bis, bei Artikel 29a Absätze 1 und 2 sowie bei Artikel 49 Absätze 1 und 1bis jeweils der Mehrheit zu folgen.