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preparatory:AB 287906

Christ Katja · Nationalrat · Basel-Stadt · Grünliberale Fraktion · 2021-09-20

Wortprotokoll

Bevor ich zu den Minderheitsanträgen komme, berichte ich Ihnen gerne noch über zwei neue Elemente, die die Kommission in das Gesetz aufgenommen hat; es geht um Artikel 24.

Zu Absatz 1: Ohne Gegenstimme beantragt die Kommission die Ergänzung von Artikel 24 Absatz 1. Dieser berücksichtigt nun auch die Möglichkeit, dass die Anlage gar nicht erst in die Betriebsphase gelangt, sodass ein Rückbau oder eine Sicherung der Anlage auch sichergestellt werden müssen, wenn die Anlage noch nicht in Betrieb ist.

Die bereits bestehende Formulierung, wonach die Behörde entscheiden kann, "inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist", beinhaltet die Möglichkeit, dass die Anlage nicht automatisch wieder entfernt wird. Mit dieser Formulierung ist vorgesehen, dass der Bund und die Kantone gemeinsam über den weiteren Fortbestand der Anlage entscheiden. Hier besteht die Möglichkeit der Entfernung, der Sicherung wie auch der Um- und Weiterbenutzung. Die zuständige Behörde wird dem Unternehmen die entsprechende Vorgabe machen, wie die Umsetzung zu erfolgen hat. Der unterbreitete Kommissionsantrag erwähnt nun aber explizit noch die Sicherung der Anlage. Damit kann sichergestellt werden, dass die Anlage, falls sie nicht komplett entfernt wird, zumindest gesichert wird.

Bei Artikel 24 Absatz 2 folgte die Kommission mit 15 zu 9 Stimmen dem Ständerat, mit der Ansicht, dass das Bundesamt für Verkehr klar verpflichtet werden soll, angemessene Sicherheiten für einen allfälligen Rückbau der Anlage zu verlangen.

Nun komme ich zu den vier Minderheitsanträgen: Mit 18 zu 6 Stimmen lehnte die Kommission den Antrag ab, der hier als Minderheitsantrag Bregy zu Artikel 7 Absatz 3 vorliegt. Der Bund legt im Sachplan nur grössere Räume fest. Die genaue Standortbestimmung findet in den Richtplänen der Kantone statt. Dort gelten die Prinzipien des Raumplanungsgesetzes, in dem auch der Umgang mit den Interessen der Betroffenen geregelt ist. Die Kommission sah hier deshalb keinen Bedarf, die Interessen der Grundeigentümer in diesem Gesetz noch speziell erwähnen zu müssen. Das Raumplanungsgesetz bietet genügenden Schutz und Vorgaben.

Ich komme zu Artikel 22 Absatz 3: Die vorliegende Formulierung entspricht dem Eisenbahngesetz. Der Kommission wurde auf Nachfrage zugesichert, dass es zwischen "voll zu entschädigen" und "zum Verkehrswert" keine Differenz gebe. Die Kommission entschied mit 13 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, bei der aktuellen Variante zu bleiben. Im Enteignungsrecht ist nur der Verkehrswert definiert. Es befasst sich ein ganzer Artikel damit. Was "voll zu entschädigen" bedeuten würde, ist nirgends klar definiert.

Ich komme zu Artikel 26 Absatz 2: Hier geht es um zusätzliche Begehren Dritter, die aus Sicht der Unternehmung nicht erforderliche Mehrkosten verursachen. Wo neue Vorhaben oder Begehren von Privaten zu Mehrkosten führen, die über den Realersatz oder die enteignungsrechtliche Entschädigung hinausgehen, hat der Private für diese Mehrkosten einzustehen. Die Kommission hat deshalb den Antrag, der hier als Antrag der Minderheit Bregy vorliegt, mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Zum Schluss komme ich noch zu Artikel 28 Absatz 2: Wir sprechen hier von einem Spezialgesetz für den unterirdischen Gütertransport. Damit gibt der Gesetzgeber künftigen Betreibern von unterirdischen Güteranlagen das Recht, das Enteignungsgesetz in Anspruch zu nehmen. Das ist das Grundprinzip dieser Vorlage. Das Enteignungsrecht soll so gelten, wie es ist. Die Kommission ist der Ansicht, dass man an diesem Grundpfeiler festhalten soll, und lehnte den Antrag, der hier als Antrag der Minderheit Bregy vorliegt, mit 13 zu 11 Stimmen ab. Zudem wären durch diesen Antrag alle möglichen künftigen und nicht nur die absehbaren Nutzungen entschädigungsberechtigt. Zahlreiche Eigentümer müssten auf Vorrat für Erdsonden entschädigt werden, die sie vielleicht gar nie anbringen wollen. Die Kommission empfand dies als unverhältnismässig und lehnte das ab.

Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen und die Minderheitsanträge abzulehnen.

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