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Töngi Michael · Nationalrat · 2021-09-20

Töngi Michael · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2021-09-20

Wortprotokoll

Ich lege zuerst meine Interessenbindung offen: Ich bin Vizepräsident des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbandes.

Wir haben beim Eintreten gehört: Das Projekt ist "innovativ", "zukunftsträchtig" - ich habe etwas aufgeschrieben -, "revolutionär", "futuristisch". Es ist alles auf einmal. Aber wenn man sich dann doch dem Gesetzentwurf nähert und wenn sich der Hauseigentümerverband in die Debatte einmischt, dann sage ich zwar nicht, dass die Debatte unterirdisch wird, aber sie wird sehr bodenständig.

Es geht ja hier in erster Linie darum, einmal mehr weitere Entschädigungen für die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer zu erlangen. Aber, das ist wichtig, mit dem Enteignungsrecht haben wir heute eine Basis, um die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen bereits voll zu entschädigen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Grundeigentümer, die durch dieses Projekt betroffen sind, besser gestellt werden sollen, als es andere sind, die von einem anderen Projekt betroffen sind, das ebenfalls von der Öffentlichkeit gewünscht wird. Es ist falsch, mit Artikel 7 Absatz 3 die Interessen der Grundeigentümer bereits im Sachplan zu berücksichtigen. Der Sachplan - das haben wir auch in der Kommission gehört - ist dazu da, grob die Räume darzulegen, aber [PAGE 1734] sicher nicht dafür, einzelne Privatinteressen bereits auf dieser Ebene darzustellen.

In Artikel 22 Absatz 3 wird gemäss Antrag der Minderheit verlangt, dass die Grundeigentümer voll entschädigt werden. Im Entwurf des Bundesrates steht, dass sie zum Verkehrswert entschädigt werden. Es gab eine Diskussion, ob das überhaupt ein Unterschied ist. Auch hier bitten wir Sie, den Antrag der Minderheit abzulehnen, weil es nicht klar ist, ob mit einer vollen Entschädigung am Schluss auch zukünftige Nutzungen entschädigt werden müssten. Das war ja auch schon im Ständerat eine Diskussion.

Mit dem Antrag der Minderheit zu Artikel 26 Absatz 2 wird verlangt, dass die Kosten für Bauten Dritter auch von CST übernommen werden müssen, was aus unserer Sicht komplett falsch ist und über die Entschädigungen, die es normalerweise gibt, hinausgeht.

Auch in Artikel 28 Absatz 2 würde gemäss Minderheit die Rechtsprechung nicht mehr angewandt, sondern eben ein neues Enteignungsrecht in der Vorlage hingeschrieben. Wenn Sie das wollen, dann müssen Sie das Enteignungsrecht ändern, aber sicher nicht hier, bezüglich CST, eine Sonderbestimmung einführen.

Ich bitte Sie, diese Minderheitsanträge abzulehnen und der Kommissionsmehrheit zu folgen.