Ettlin Erich · Ständerat · 2021-09-20
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-09-20
Wortprotokoll
An ihrer Sitzung vom 30. August 2021 hat die WAK-S die vom Grossen Rat des Kantons Genf am 9. Juni 2020 einstimmig angenommene und der Bundesversammlung am 1. Juli 2020 überwiesene Standesinitiative vorgeprüft. Mit der Standesinitiative wird die Bundesversammlung aufgefordert, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe g und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Steuerharmonisierungsgesetzes so zu ändern, dass der Unterhaltsbeitrag an ein erwachsenes Kind bis zu dessen 25.[NB]Altersjahr steuerpflichtig bzw. abzugsfähig bleibt, sofern es sich noch in Ausbildung befindet.
Die Argumente des Grossen Rates dafür sind, dass sich die Gesellschaft verändere und dass die Kinder aufgrund ihrer Ausbildung immer länger die Unterstützung ihrer Eltern benötigen würden. Zudem seien die Unterhaltsbeiträge derzeit im Steuerrecht nur bis zum 18. Lebensjahr des Kindes steuerpflichtig bzw. abzugsfähig. "Steuerpflichtig" heisst, dass sie beim Empfänger zu versteuern sind und beim Zahlenden abgezogen werden können. Die Kosten für ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren seien nicht geringer, sondern vielleicht sogar höher. Es sei eine besondere Belastung, für in Ausbildung befindliche Personen bis zum 25. Altersjahr sorgen zu müssen. Viele betroffene Eltern würden diese Situation als ungerecht empfinden.
Jetzt kommt ein bisschen Steuerrecht. Auch in der Kommission mussten wir konkretisieren, was eigentlich genau gemeint ist. Wir müssen unterscheiden zwischen dem allgemeinen Kinderabzug und den Unterhaltsbeiträgen, die getrennte oder geschiedene Eltern bezahlen. Der allgemeine Kinderabzug wird gewährt bis zum Ende der Ausbildung, maximal aber bis zum 25. Altersjahr. Diesen Abzug erhalten alle, sowohl Ehepaare, die nicht getrennt sind, als auch getrennte Ehepaare; es stellt sich nur die Frage, wer ihn geltend machen kann.
Aufwendungen für den Unterhalt von Familienangehörigen sind grundsätzlich Einkommensverwendung und daher auch nicht zum Abzug zugelassen. Es gibt hier aber eine Ausnahmeregelung, und um diese geht es. Sie besteht heute einzig bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und bei getrennt lebenden Eltern mit minderjährigen Kindern. Der Zahlende kann sie bei den Steuern abziehen. Der Empfänger oder die Empfängerin muss sie jedoch besteuern. Das ist das sogenannte Korrespondenzprinzip. Diese Regelung gilt, wie gesagt, bei getrennten oder geschiedenen Eltern.
Eine Kombination von Abzug einerseits und Besteuerung andererseits ist nur bis zur Volljährigkeit des Kindes möglich. Beim Zahlenden sind die Zahlungen danach nicht mehr abzugsfähig. Beim Kind, dem Empfänger oder der Empfängerin der Zahlungen, sind sie aber auch nicht mehr steuerbar, denn ab der Volljährigkeit des Kindes gehen die Zahlungen an das Kind und nicht mehr an den Elternteil, bei dem das Kind wohnt. Bei nicht getrennten Eltern gibt es nach der Volljährigkeit des Kindes stets keinen Abzug bei den Zahlenden und keine Besteuerung bei den Empfängern. In beiden Situationen steht jedoch den Eltern, wie verheirateten Ehepaaren, der Kinderabzug zu, entweder einem oder beiden Elternteilen.
Ihre Kommission anerkennt die Schwierigkeit der Thematik und weiss, dass die gegenwärtige Praxis aus Sicht des Zahlenden keine zufriedenstellende Lösung darstellt. In den Augen Ihrer Kommission würde mit der Umsetzung der Initiative jedoch die Ungleichbehandlung zwischen getrennt lebenden und verheirateten Paaren verstärkt, da letztere auf keine andere Steuererleichterung Anspruch haben als auf den allgemeinen Kinderabzug. Die Zahlungen von einem Partner an den anderen sind bei Ehepaaren ja in der Ehepaarbesteuerung ein Nullsummenspiel. Sie werden auch nicht am einen Ort abgezogen und am anderen Ort besteuert. Das gibt es nur bei Getrennten.
Zudem hält Ihre Kommission fest, dass es den Kantonen freisteht, den allgemeinen Kinderabzug anzuheben, um die Situation für alle Paare mit Kindern zu verbessern. Die Kommission weist ausserdem darauf hin, dass eine Erhöhung dieses Abzugs bei der Bundessteuer auf 10[NB]000 Franken vom Volk im September 2020 abgelehnt wurde. Eine weitere Problematik sieht Ihre Kommission darin, dass eine weitere Disharmonie entstünde, wenn man nur das Steuerharmonisierungsgesetz anpassen würde, wie es der Grosse Rat des Kantons Genf wünscht. Die Bestimmungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Steuerharmonisierungsgesetz wären dann nicht gleichlautend. Im Weiteren ist auch zu beachten, dass allenfalls bestehende Unterhaltsvereinbarungen angepasst werden müssten.
Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen Ihre Kommission mit 7 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen, der Standesinitiative keine Folge zu geben.