Zanetti Roberto · Ständerat · 2021-09-21
Zanetti Roberto · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-09-21
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir, auf das letzte Votum von Ruedi Noser zu antworten: Lieber Ruedi Noser, wenden Sie sich mit Ihren Fragen an Ihren Hintermann, an Martin Schmid. Martin Schmid ist gewissermassen Träger des schwarzen Gürtels in Steuerfragen. Er kann für all diese Probleme Lösungen anbieten, und hier geht es um Wohneigentumsbesteuerung und nicht um Unternehmensnachfolge. Aber noch einmal, wenden Sie sich an Martin Schmid, er kann Ihnen wahrscheinlich weiterhelfen.
Erich Ettlin, der Vertreter der Minderheit, hat ziemlich grobes Geschütz benützt, im Sinne von "Nicht einmal das Gegenteil ist wahr" usw. Meinetwegen, das gehört auch ein bisschen zur Kulissenschieberei. Ich versuche Ihnen jetzt einmal darzulegen - wieder auf die Wohneigentumsbesteuerung und nicht auf irgendwelche exotischen Nebenschauplätze bezogen -, was das bedeutet, was dieser Antrag der Minderheit für Auswirkungen hat.
Nehmen wir den Fall A, nehmen wir mein Modell, das ich beim Eintreten dargelegt habe: bescheidene Verhältnisse, ein einfaches Einfamilienhaus, Verkehrswert 700[NB]000 Franken. Selbst einfache Einfamilienhäuser kosten mittlerweile so [PAGE 904] viel in meiner Gegend. Diese Eigentümerschaft hat eine Resthypothekarschuld von 200[NB]000 Franken. Wenn wir von 1,5 Prozent Schuldzins ausgehen, wahrscheinlich könnte man das sogar günstiger haben, dann ergibt das einen Schuldzinsbetrag von 3000 Franken. Gemäss Antrag der Minderheit würde der Schuldzinsenabzug in diesem Fall null Franken betragen, weil eben kein Vermögensertrag vorhanden ist.
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a sagt in der Fassung des Bundesrates: "die privaten Schuldzinsen im Umfang von 70 Prozent der nach den Artikeln 20, 20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge". Wo kein Vermögensertrag vorhanden ist, also null Franken, sind 70 Prozent davon null Franken. Die Eigentümerschaft kann also nichts abziehen.
Stellen wir uns vor, dass diese Eigentümerschaft speziell haushälterisch gewesen ist und einen Notgroschen auf die hohe Kante gelegt hat, für den Fall, dass die Heizung ausfällt, das Dach saniert werden muss oder man die Fenster machen lassen will. Sie haben einen Notgroschen von 100[NB]000 Franken. Ich habe gestern Abend nachgeschaut: Sparkonti bei diversen Banken bringen im Moment einen Zins von 0,01 Prozent. Auf 100[NB]000 Franken hat man also einen Zins von 10 Franken. Von den Bankspesen, die dann noch abgezogen werden, spreche ich gar nicht. Das wäre also eine Bruttorendite von 10 Franken. In diesem Fall, also bei Schulden von 200[NB]000 Franken und Schuldzinsen von 3000 Franken, könnte man 70 Prozent von 10 Franken, also 7 Franken, abziehen - toll!
Nehmen wir den Fall B: Das ist eine Luxusvilla an der Goldküste oder meinetwegen am Genfersee oder wo auch immer, mit einem Verkehrswert von 10 Millionen Franken. Das ist an gewissen Lagen ein eher bescheidener Preis. Diese Luxusvilla ist zu maximal 80 Prozent belastet, das sind 8 Millionen Franken Schulden. Mit einem Schuldzins von 1,5 Prozent macht das 120[NB]000 Franken Schuldzinsen. Wer eine Villa mit einem Wert von 10 Millionen Franken hat, der verfügt in der Regel über Vermögen. Der wird dieses Vermögen teurer anlegen als zu 1,5 Prozent, und der muss einfach einen Vermögensertrag von mehr als 170[NB]000 Franken erzielen. Dann kann er seine Schuldzinsen zu 100 Prozent abziehen - zu 100 Prozent!
Wir lesen ja hin und wieder von Dividendeneinkommensmillionären oder -millionärinnen. Gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a in der Variante des Bundesrates und der Minderheit, d. h. ein Abzug der Schuldzinsen im Umfang von 70 Prozent der nach den Artikeln 20, 20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge, kann die Dividendeneinkommensmillionärin ihren Schuldzins auf der Luxusvilla am Zürichsee abziehen. Ihr Gärtner oder ihr Chauffeur, der ein bescheidenes kleines Häuschen hat, kann im besten Fall, wenn er sehr sparsam ist und von der Dividendenmillionärin gut bezahlt wird, vielleicht 7 Franken abziehen.
Jetzt kommen Sie und sagen, die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei mit der Mehrheitsvariante nicht gegeben. Ich behaupte das Gegenteil: Sie ist mit der Minderheitsvariante nicht gegeben! Die bedeutet nämlich, je mehr Vermögen Sie haben, desto mehr Schuldzinsen können Sie abziehen. Das kann doch nicht Ihr Ernst sein! Das kann nicht das Ziel dieser Revision sein, dass man möglichst reich sein muss, um Schuldzinsen abziehen zu können.
Wenn wir gemäss Mehrheit verfahren, dann kann man weder für die 10-Millionen-Villa noch für das bescheidene Einfamilienhaus irgendetwas abziehen. Das hat nichts mit Neiddebatte zu tun, sondern lediglich damit, dass ich keine Steuersubventionierung besonders wohlhabender Leute machen will. Ich weiss nicht, ob das ein ausserfiskalischer Zweck ist, wie das Herr Ettlin erwähnt hat, aber ich will das einfach nicht. Ich will nicht möglichst vermögende Leute noch mit Steuerabzügen subventionieren.
Deshalb - ich habe es im Eintretensvotum gesagt - werde ich, sollte sich der Antrag der Kommissionsminderheit durchsetzen, in der Gesamtabstimmung Nein sagen. Dann werde ich fröhlichen Herzens versuchen, diese Vorlage insgesamt abzuschiessen. Dann werde ich mich da nicht kleinlaut und ein bisschen verlegen in den Kampf werfen müssen. Vielmehr werde ich das dann mit fröhlichem Herzen machen können. Wenn Sie also dem Antrag der Kommissionsminderheit zustimmen, versetzen Sie dieser Vorlage den Todesstoss. Dann wird sie nicht den Hauch einer Chance in einer Volksabstimmung haben.
Tun Sie also, was Sie nicht lassen können. Ich werde bei der Gesamtabstimmung die entsprechenden Schlüsse ziehen.