Lexipedia

Rieder Beat · Ständerat · 2021-09-22

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-09-22

Wortprotokoll

Dieses Geschäft ist völlig unbestritten. Es geht um die parlamentarische Initiative Nidegger 16.461, eingereicht am 27. September 2016.

Ihre Kommission gab der Initiative am 26. April 2018 bereits Folge. Weshalb haben wir sie heute also erneut auf dem Tisch? Eigentlich sollte das Anliegen der parlamentarischen Initiative Nidegger im Rahmen der Vorlage zur Änderung des Bundesgerichtsgesetzes umgesetzt werden. Nach dem Absturz des Bundesgerichtsgesetzes mit dem Nichteintreten des Ständerates am 17. Dezember 2019 und des Nationalrates am 5. März 2020 war diese Vorlage liquidiert. Damit blieb die parlamentarische Initiative weiterhin nicht umgesetzt. Die Beratungen werden nun über die punktuelle Änderung des Bundesgerichtsgesetzes fortgeführt. Ihre Kommission hat diese Vorlage im August 2021 im Detail beraten und den Entwurf einstimmig angenommen; so viel zum Formellen.

In der Sache selbst geht es um Folgendes: Gemäss Artikel 122 Buchstabe a des Bundesgerichtsgesetzes kann die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einen Anspruch auf die Revision eines Entscheides des Bundesgerichtes auslösen. Ein solches Revisionsgesuch kann aber nur gestellt werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Verletzung der EMRK und der Protokolle in einem endgültigen Urteil festgestellt hat. Keine Revision ist möglich, wenn zwischen dem Beschwerdeführer und der Schweiz vor dem EGMR eine gütliche Einigung abgeschlossen wird. Der Bundesrat bietet in Strassburger Verfahren nach konstanter Praxis Hand zu einer solchen gütlichen Einigung, wenn die geltend gemachte Verletzung der EMRK klar zutage tritt und nachdem er das Bundesgericht angehört hat. Deshalb sieht diese Vorlage nun vor, dass in solchen Fällen auch mit Abschluss[NB]einer[NB]gütlichen[NB]Einigung ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Revision des Entscheides des Bundesgerichtes möglich ist.

In der Kommission wurde auch erörtert, ob die Gefahr besteht, dass das Instrument der gütlichen Einigung dazu verwendet werden könnte, um aus politischen Gründen einen Entscheid des Bundesgerichtes umzustossen. Diese Gefahr droht nicht, weil der Bundesrat erst nach Anhörung des Bundesgerichtes Hand zu solchen gütlichen Einigungen bietet. In unserer Kommission war dieses Anliegen daher unbestritten und wurde einstimmig verabschiedet.

Ich bitte Sie, der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zu folgen und diese Änderung von Artikel 122 Litera a des Bundesgerichtsgesetzes anzunehmen.