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Schneeberger Daniela · Nationalrat · 2021-09-22

Schneeberger Daniela · Nationalrat · Basel-Landschaft · FDP-Liberale Fraktion · 2021-09-22

Wortprotokoll

Die parlamentarische Initiative Feller 17.448, "Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht", wurde am 13. Juni 2017 von Nationalrat Olivier Feller eingereicht. Mit der Initiative soll für ehrenamtlich geführte, nicht gewinnstrebige Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen die Umsatzgrenze bei der Mehrwertsteuerpflicht angehoben werden.

Ihre Kommission befasste sich an ihrer Sitzung vom 4. September 2018 mit der parlamentarischen Initiative, der sie mit 18 zu 2 Stimmen bei 4 Enthaltungen Folge gab. Am 29. August 2019 stimmte die WAK-S dem Beschluss ihrer Schwesterkommission, der Initiative Folge zu geben, mit 5 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu.

Gemäss Artikel 111 des Parlamentsgesetzes wurde unserer Kommission somit der Auftrag erteilt, bis zur Herbstsession 2021 einen Gesetzentwurf zu erarbeiten. An ihren Sitzungen vom 7. Oktober 2019 und 27. Januar 2020 beriet Ihre Kommission eine alternative Umsetzungsvariante zu der in der Initiative vorgeschlagenen Lösung. Diese alternative Variante verwarfen wir an der Sitzung vom 18. August 2020 endgültig und nahmen den Vorentwurf zur Anhebung der Umsatzgrenze auf 200[NB]000 Franken an. Daraufhin beschlossen wir, den Vorentwurf in die Vernehmlassung zu schicken. An unserer Sitzung vom 12. April 2021 nahmen wir Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen.

Ehrenamtlich geführte, nicht gewinnstrebige Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen sind von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, wenn sie im In- und Ausland weniger als 150[NB]000 Franken Umsatz pro Jahr aus Leistungen erzielen, die nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Für alle anderen Unternehmen gilt die Umsatzgrenze von 100[NB]000 Franken. Die Umsatzgrenzen sind keine Freibeträge. Werden sie erreicht, unterliegen sämtliche Leistungen der Mehrwertsteuer. Es ist dann nicht bloss derjenige Anteil, der über die massgebende Umsatzgrenze hinausgeht. So weit zur Ausgangslage.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die gegenwärtige Umsatzgrenze von 150[NB]000 Franken für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht für ehrenamtlich geführte, nicht gewinnstrebige Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen relativ schnell überschritten wird. Zahlreiche Sport- und Kulturvereine werden somit steuerpflichtig, auch wenn der erzielte Umsatz der Alimentierung dieser Organisationen dient und für deren Existenz teilweise unerlässlich ist.

Kultur- und Sportvereine werden in der Regel von ehrenamtlich tätigen Personen geführt. Die mit der Mehrwertsteuerabrechnung verbundenen administrativen Aufgaben sind für Milizpersonen kompliziert, auch wenn die Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode für eine Vereinfachung sorgt. Nicht selten werden diese Aufgaben von Treuhänderinnen und Treuhändern übernommen, was eine finanzielle Belastung für diese Institutionen und Vereine bedeutet.

Die vielen ehrenamtlich geführten, nicht gewinnstrebigen Sport- und Kulturvereine sind wichtige Akteure des schweizerischen Milizsystems. Zusammen mit den gemeinnützigen Institutionen erbringen sie viele Leistungen zugunsten unserer Gesellschaft. Aus diesen Gründen hält es die Kommission für angezeigt, diese Organisationen steuerlich und damit auch administrativ zu entlasten und auf diese Weise ihre Aktivitäten insgesamt zu fördern. Der Entwurf sieht vor, die Umsatzgrenze, die für die Mehrwertsteuerbefreiung von ehrenamtlich geführten und nicht gewinnstrebigen Sport- und Kulturvereinen sowie von gemeinnützigen Institutionen massgebend ist, von 150[NB]000 auf 200[NB]000 Franken anzuheben. Alle anderen geltenden Rechtsbestimmungen bleiben unverändert. Durch die Anhebung der massgebenden Grenze auf 200[NB]000 Franken würden nach einer groben Schätzung 106 Sport- und Kulturvereine und gemeinnützige Institutionen von der Mehrwertsteuerpflicht befreit.

Ihre Kommission bittet Sie mit 22 zu 2 Stimmen bei 0 Enthaltungen, den vorliegenden Gesetzentwurf ohne Änderungen anzunehmen.