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Heberlein Trix · Nationalrat · 2002-12-11

Heberlein Trix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-12-11

Wortprotokoll

Zuerst einige Worte zum Antrag der Minderheit Baumann Stephanie bei Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b: Der entsprechende Antrag wurde von der Kommission mit 11 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Dieser Antrag würde zwar zu einer Sicherstellung einer hohen Qualität der Leistungsanbieter im stationären Bereich führen; er hat jedoch nach Meinung der Mehrheit einige gravierende Nachteile. Erstens hängen die Definition und die Zahl des erforderlichen Fachpersonals vom Leistungsauftrag jeder einzelnen Einrichtung ab. Für eine Universitätsklinik braucht es nicht dasselbe Fachpersonal - weder von der Anzahl noch von den fachlichen Anforderungen her - wie für ein Pflegeheim. Zweitens müsste sich der Bundesrat an die Leistungsaufträge der Kantone halten, die unterschiedlich ausformuliert sein können, und müsste uniformierte Anforderungen formulieren. Dies hätte nicht nur einen Eingriff in die kantonale Hoheit, sondern sicherlich auch einen Kostenschub zulasten der Grundversicherung zur Folge. Die Anforderungen sind im Ausbildungsbereich aufzustellen, und dazu haben wir im neuen Berufsbildungsgesetz auch die Handhabe. Wir müssen nur schauen, dass man dort die nötigen finanziellen Mittel bereitstellt. Die Anforderungen können nicht in detaillierten Vorschriften auf Bundesebene gemacht werden; Stellenpläne mit den entsprechenden Qualifikationen und Anforderungen können nicht vom Bundesrat ausformuliert werden.

Ich beantrage Ihnen daher hier Zustimmung zum Antrag der Mehrheit.

Bei Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben d und e sowie den Absätzen 2 bis 4 und bei Artikel 41 Absatz 1 äussere ich mich zunächst zum Antrag der Minderheit Rossini; der entsprechende Antrag wurde in der Kommission mit 14 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Der Grundgedanke dieses Antrages entspricht durchaus den Absichten des KVG, das immer davon ausging, dass die kantonalen Spitalplanungen nicht an den Grenzen aufhören, sondern dass das Angebot umliegender Spitäler mit einbezogen werden muss, insbesondere auch bei der spezialisierten Versorgung. Die Minderheit Rossini möchte aber allein auf eine interkantonale Planung abstellen. Die Frage, wer dann die Instanz sein soll, welche diese Planung festlegt, und wie sie zu genehmigen ist, lässt er völlig offen. Soll es die Sanitätsdirektorenkonferenz sein, müssen nur einzelne Kantone untereinander dazu verpflichtet werden, oder wird in einem Rekursverfahren letztendlich wieder der Bundesrat zuständig sein? Der [PAGE 2100] Antrag der Minderheit Rossini verstösst also gegen die verfassungsmässigen Kompetenzen der Kantone im Gesundheitswesen.

Ein wesentlicher Punkt, der wirklich eine Zusammenarbeit erleichtern wird, ist dabei neu zu berücksichtigen: Gemäss den Beschlüssen, die wir bereits gefasst haben, werden nämlich neu in die Betriebskosten auch die Investitionskosten mit einbezogen. Dabei wird mit der leistungsbezogenen Finanzierung automatisch die Bedeutung der Kantonsgrenzen relativiert. Auch die Investitionskosten belasten neu die Gesundheitskosten und damit die Prämien und die Beiträge der Kantone. Daher ist dem Problem der Kantonsgrenzen, das in der Praxis - leider - zu einer Ausdehnung der innerkantonalen Angebote statt zu einer besseren Kontrolle geführt hat, wie es das KVG wollte, die Spitze gebrochen.

Daran war der Umstand nicht unschuldig, dass die Tarife bzw. die Entschädigungen der Kantone an ausserkantonale Patienten nicht geleistet wurden. Indem die Kantone die Investitionen nicht mit einrechneten, kam es sie quasi günstiger zu stehen, wenn sie nur innerkantonale Patienten behandelten und damit ihre Infrastrukturen aufrüsteten statt zusammenzuarbeiten, wie das vom KVG gewollt war.

Zur Planung der Spitzenmedizin: Die Kommissionsmehrheit möchte diese Planung dem Bund übergeben. Frau Bundesrätin Dreifuss hat in der Kommission klar ausgeführt, dass es keine Definition des Bereiches Spitzenmedizin geben kann, denn was heute als Spitzenmedizin qualifiziert wird, ist vielleicht morgen bereits Alltag und Routine geworden. Daher ist eine Definition nicht machbar. Man kann verschiedener Meinung darüber sein, ob wir alle Universitätskliniken brauchen oder nicht. Wenn wir sie aber nicht schliessen wollen, so braucht es darin auch eine spezialisierte Medizin.

Erlauben Sie mir noch eine persönliche Bemerkung, indem ich meine Interessenbindung offen lege: Ich bin Präsidentin von Swisstransplant, und für mich ist daher die Frage der Anzahl der Transplantationszentren eine, die dann im Transplantationsgesetz diskutiert werden soll. Es ist nicht so, dass die Sanitätsdirektoren nichts machen, denn die Planung und die Zusammenarbeit sind schon sehr weit gediehen. Die Universitätskliniken haben sich zusammengerauft; sie sind daran. Sie haben im Bereich der Transplantationsmedizin einen verbindlichen Vorschlag gemacht. Wir haben diesem Artikel mit 12 zu 7 Stimmen bei 5 Enthaltungen zugestimmt.

Im Rahmen des neuen Finanzausgleichs bleibt die Spitzenmedizin ganz klar eine Domäne der Kantone, wo sich Erziehungsdirektoren, die für die Universitätskliniken, und Gesundheitsdirektoren, die für die Universitätsspitäler zuständig sind, eigentlich finden müssten.

Zur Minderheit Baumann Stephanie bei Artikel 39 Absatz 3bis: Sie will den Bundesrat verpflichten, die Bedingungen festzulegen, welche die Kantone mit dem Erteilen von Leistungsaufträgen an Leistungserbringer im Bereich aller von Sozialversicherungen vergüteten Leistungen stellen können. Die einzige Problematik, die sich hier stellt, ist, dass wir im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes über sämtliche Sozialversicherungen legiferieren wollen, die hier aber nicht mit eingeschlossen werden können. Denn wir können weder für den Bereich der Unfallkliniken noch für den Bereich der Suva Planungen vornehmen oder Leistungsaufträge erteilen. Die müssten ja damit verbunden sein, wenn wir der Minderheit Baumann Stephanie zustimmen wollten. Die Kommission hat diesen Antrag mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Ein letztes Wort zu Artikel 39a, zum Antrag der Minderheit Rossini, die mit 13 zu 9 Stimmen abgelehnt wurde: Bekanntlich ist die hoch technische Medizin kostenintensiv, und die teueren Apparaturen müssen amortisiert werden. Mit einer Bewilligungspflicht für die Inbetriebnahme von so genannten Grossausrüstungen, was dies auch immer sein mag, und weiteren Ausrüstungen der Spitzenmedizin, auch in privaten Einrichtungen des ambulanten und stationären Bereiches, will die Minderheit eine Dämpfung der Gesundheitskosten erreichen.

Verschiedene Kantone haben nun dies in ihren Kompetenzen in diese Richtung legiferiert. Ein Entscheid des Bundesgerichtes stellte auch fest, dass dies so entschieden werden darf und nicht gegen die Handels- und Gewerbefreiheit verstösst. Unsere Kantone haben es also in der Hand, hier zu planen und damit ihre eigenen Kosten herabzusetzen. Es liegt daher nicht am Bundesgesetzgeber, hier die Kantone zu diesen Entscheiden zu verpflichten. Lassen wir sie ihre demokratische Verantwortung wahrnehmen.