Christ Katja · Nationalrat · 2021-09-30
Christ Katja · Nationalrat · Basel-Stadt · Grünliberale Fraktion · 2021-09-30
Wortprotokoll
Wir haben ja noch zwei Differenzen. Die Kommission hat eine ausgeräumt, es geht dabei um Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c. Eine Präzisierung nahm hier bereits der Nationalrat vor, es geht dabei um die Regelung über das Diskriminierungsverbot in Artikel 5 Absatz 3 Litera c. Die Railcom soll zwar die Entscheidungsgewalt bei Streitigkeiten über die Berechnung des Preises von Cargo sous terrain beibehalten. Es soll aber sichergestellt und überwacht werden, dass alle zum gleichen Preis, bei gleichen Bedingungen transportieren können. Das gehört zur Diskriminierungsfreiheit. Es geht also um die Berechnung des Preises, bei der Transparenz herrschen soll. Mit der Formulierung "diskriminierungsfreie Berechnung" schien es dem Nationalrat eigentlich klar, wo die Kompetenzen der Railcom tatsächlich sind. Der Ständerat hat dem präzisierend noch hinzugefügt, dass dabei die private Kalkulation nicht offengelegt werden muss. Diese Präzisierung und Ergänzung begrüsst auch die Kommission des Nationalrates und unterstützt die Anpassung ohne Gegenstimme.
Bei Artikel 6 Absatz 2 gab es einige Diskussionen. Schlussendlich hat die Kommission mit 14 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung an der Version des Nationalrates festgehalten. Es geht dabei um eine Regelung in Artikel 6 Absatz 2 über das Enteignungsverfahren. Damit sollen die Interessen des Bundes und der bundesnahen Betriebe gestärkt werden.
Mit diesem Gesetz werden für private Unternehmungen zwei Privilegien geschaffen, die sonst kein anderes privates Unternehmen hat: einerseits die Möglichkeit der Plangenehmigung und andererseits die Anwendung des Enteignungsrechts. Die Anwendung des Enteignungsrechts einer Privatunternehmung zuzugestehen, ist doch ein sehr weit gehender Schritt. Die Kommission möchte deshalb an diesem neu eingebauten Sicherungsmechanismus festhalten, der dafür sorgt, dass der Bundesrat im Zweifelsfall bei der Anwendung des Enteignungsrechts durch eine private Firma wesentliche Interessen des Bundes oder bundesnaher Betriebe schützen kann. Es geht dabei vor allem um das Interesse an Flächen vor allem in den Städten, wo es rasch zu Interessenkonflikten kommen kann. Im Falle eines Interessenkonflikts sollen die wesentlichen Interessen des Bundes oder der[NB]bundesnahen[NB]Unternehmungen nicht plötzlich negativ tangiert werden.
Eine Minderheit war der Ansicht, dass das Anliegen bereits über das Enteignungsgesetz abgedeckt ist und es nicht notwendig ist, hier mit weiteren, auslegungsbedürftigen Begriffen die Enteignungsgesetzgebung zu ergänzen. Die Minderheit ist der Meinung, dass das im Enteignungsgesetz genannte "Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes" gleichbedeutend ist wie "Interessen des Bundes oder von bundesnahen Unternehmungen".
Die Kommissionsmehrheit empfiehlt Ihnen jedoch, bei der Version des Nationalrates zu bleiben. Der Entscheid wurde mit 14 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung gefällt.