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Wicki Hans · Ständerat · 2021-11-29

Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2021-11-29

Wortprotokoll

Es geht bei diesem Geschäft um die letzte Differenz, die zwischen der nationalrätlichen und unserer Fassung besteht. Diese Differenz betrifft Artikel 6 Absatz 2. Der Nationalrat möchte hier, in Abweichung zum bundesrätlichen Entwurf, den Passus einfügen, wonach das Enteignungsverfahren erst dann zur Anwendung kommen könne, wenn die Interessen des Bundes oder von bundesnahen Unternehmen nicht wesentlich tangiert würden.

Unsere Kommission empfiehlt Ihnen grossmehrheitlich, an unserem Beschluss festzuhalten und diesen Passus abzulehnen.

Dieser Passus würde nämlich gleich mehrere Probleme schaffen. Vorab ist grundsätzlich zu sagen, dass der Passus unnötig ist, da eine Abwägung - gerade auch im Sinne des öffentlichen Interesses - schon jetzt verankert ist. Konkret findet bereits im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens eine solche Interessenabwägung statt. Hier werden diese Interessen also bereits einbezogen und abgewogen. Daraus resultieren dann unter Umständen entsprechende Auflagen. Es braucht also keine zusätzliche, ja doppelte Prüfung mit Blick auf das Enteignungsverfahren.

Es braucht eine solche Prüfung umso weniger, als die Definition der bundesnahen Betriebe problematisch ist. Sind damit ausschliesslich ehemalige Bundesbetriebe gemeint oder Betriebe, an denen der Bund schlicht Aktien hält? In welchem Mass müsste eine Beteiligung ausgestaltet sein, damit ein Betrieb als "bundesnah" gelten würde? Würden vielleicht auch Privatunternehmen darunterfallen, die aber fast ausschliesslich für die öffentliche Hand produzieren? Sie sehen, die Einführung dieses Passus gemäss Nationalrat wirft bereits mit Blick auf die Auslegung zahlreiche Probleme auf.

Zudem würde dieser Passus zu einer massiven Ungleichheit führen. Damit würden nämlich bundesnahe Betriebe gegenüber anderen im gleichen Sektor bevorzugt. Nehmen wir das Beispiel der SBB: Diese würden ziemlich sicher unter diesen Begriff fallen, kaum aber die BLS oder die SOB. Ist es wirklich richtig, dass nur die SBB hier ihre Interessen einbringen können, um eine Enteignung zu verhindern? Ohnehin ist es dabei auch nicht zwingend, dass das Land, welches im Interessensbereich eines sogenannten bundesnahen Betriebs ist, diesem auch gehört.

Mit der Formulierung des Nationalrates wird bloss auf die Interessen verwiesen, die nicht wesentlich tangiert werden sollen. Faktisch kann somit ein bundesnaher Betrieb aus rein privatunternehmerischem Interesse ein Veto einlegen, wenn seitens von Cargo sous terrain eine Linie geplant wird, und deren Realisierung damit ver- oder behindern. Das ist schlicht stossend.

Zudem zeigt sich hier auch der innere Widerspruch dieses Zusatzes. Denn gerade Betriebe wie die SBB oder die Post wurden einst privatisiert, um sie privatwirtschaftlich handeln zu lassen. Damit verbunden ist auch die klare Vorstellung, dass sie sich auf dem Markt bewähren müssen. Mit dem zusätzlichen Passus wird nun eine eigentliche Wettbewerbsverzerrung eingeführt. Denn es kann nicht sein, dass einstige Bundesbetriebe in die Privatwirtschaft entlassen werden und dann bei jeder Gelegenheit eine Protektion des Bundesrates erfahren. Damit wird massiv in den Wirtschaftskreislauf eingegriffen.

Entsprechend ist auch das im Nationalrat mehrfach geäusserte Argument nicht zutreffend, wonach Cargo sous terrain mit dem Enteignungsrecht ein spezielles gesetzliches Privileg erhalte, das in unserer Gesetzgebung einmalig sei. Einerseits ist das nicht so einmalig, sondern es ist bereits heute in einigen Bereichen üblich, dass Privatunternehmen ein Enteignungsrecht seitens des Bundes bei einer Konzessionsvergabe erhalten können. Das ist zum Beispiel bei den Seilbahnen so. Hier an dieser Stelle erlaube ich mir, auch zu erwähnen, dass ich als Vertreter von Seilbahnen Schweiz diesem Projekt sehr wohlwollend gegenüberstehe. Ich denke, an dieser Stelle ist es angebracht, Ihnen das zu sagen.

Andererseits sind diese bundesnahen Betriebe wie die SBB schon heute in der Gesetzgebung notabene formal in privatrechtlicher Rechtsform stark begünstigt. Mit diesem Passus würden sie zusätzliche Rechte erhalten, welche einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil bedeuten und damit eine Verzerrung bewirken würden.

Entsprechend beantragt Ihnen die grosse Mehrheit unserer Kommission, am Entwurf des Bundesrates festzuhalten und den Zusatz des Nationalrates abzulehnen.