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Riniker Maja · Nationalrat · 2021-11-29

Riniker Maja · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2021-11-29

Wortprotokoll

Seitens der FDP-Liberalen Fraktion nehme ich nun noch Stellung zu den zwei verbleibenden Differenzen in diesem Geschäft. Es geht zum einen um die Frage des Deliktskatalogs, zum andern um die Frage der Anrufung des Zwangsmassnahmengerichts.

Lassen Sie mich etwas klarstellen: Seitens des Staates sind wir es jedem einzelnen Opfer einer schweren Straftat schuldig, alles zu unternehmen, bevor wir einen Fall ungeklärt lassen. Das ist unsere Überzeugung. Auch für die Angehörigen eines Opfers in einem ungeklärten Fall dürfte es einfacher sein, sich damit abzufinden, wenn sie die Gewissheit haben, dass alle heute zweckdienlichen Ermittlungsansätze angewendet wurden, um den Fall aufzuklären. Diesbezüglich dürfen wir keinen Täterschutz betreiben.

Mit der Motion Vitali wurde der Bundesrat beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, "damit der Strafverfolgungsbehörde erlaubt wird, Täter von schwerwiegend gewalttätigen Straftaten wie beispielsweise Mord oder Vergewaltigung durch die Auswertung der codierenden Abschnitte und somit der persönlichen Eigenschaften gezielter zu verfolgen".

Ich bitte insbesondere die Kolleginnen und Kollegen der Grünen, der GLP und auch der SP, die den eng gefassten Deliktskatalog wünschen, sich nochmals den Text der Motion vor Augen zu führen. Es wird nicht nur sehr eng gefasst darüber gesprochen, sondern es geht wirklich darum, dass die Wörter "beispielsweise Mord oder Vergewaltigung" genannt werden. Wenn wir uns hier einen etwas breiter formulierten Deliktskatalog wünschen und einen solchen auch als sinnvoll erachten, liegen wir damit nicht falsch. Es geht "beispielsweise" um Mord und Vergewaltigung.

Wir haben es bei der Begründung der Minderheit I (de Quattro) gehört, dass in der aktuellen Version des Ständerates bzw. in jener der Mehrheit der vorberatenden Kommission des Nationalrates diverse Delikte fehlen, darunter Verbrechen wie die Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung und Entführung, die Förderung der Prostitution oder auch die Brandstiftung mit Vorsatz bzw. mit Gefährdung von Leib und Leben. Diese Delikte sind im aktuellen Katalog gemäss Antrag der Mehrheit nicht enthalten. Wollen wir bei einer schweren Straftat mit Freiheitsberaubung wirklich keine Täterermittlung auf diese Art vornehmen, auch wenn wir eine DNA-Spur haben? Stellen Sie sich vor, in der Region, in der Sie wohnen, geht ein Brandstifter um und fackelt in einer Serie Haus um Haus ab. Wir haben zwar eine DNA-Spur, wir wissen, ob es ein Mann oder eine Frau ist, aber wir können den Kreis der verdächtigen Personen nicht weiter eingrenzen.

Ich bitte Sie deshalb, die Mehrheit I (de Quattro) gemeinsam zu unterstützen, damit wir uns noch einmal eingehend über den Deliktskatalog unterhalten können. Wir hätten die Differenz zum Ständerat dann geschaffen und könnten das noch einmal diskutieren.

Nun verbleibt noch die Begründung zur zweiten Differenz bezüglich der Anrufung des Zwangsmassnahmengerichts: Hier folgen wir der Mehrheit der Kommission und halten am geltenden Recht fest. Wir haben uns in der Kommission erklären lassen, dass die freigesprochene Person bei einem Freispruch gegen den Entscheid des Staatsanwaltes Berufung einlegen kann. Der Rechtsschutz ist gegeben. Es wurde ebenfalls klar und deutlich gesagt, dass bei einer Einstellung und Nichtanhandnahme eines Verfahrens der Staatsanwalt eine Verfügung erstellt. Auch dagegen kann bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt werden. Aus diesen Gründen sind wir ganz klar der Meinung, dass es kein Zwangsmassnahmengericht braucht, welches über die Aufbewahrung der DNA-Profile entscheidet.

Ich fasse zusammen: Wir unterstützen bezüglich des Deliktskatalogs die Minderheit I. Im Bereich des Zwangsmassnahmengerichts bei Artikel 16 Absatz 4 folgen wir der Mehrheit respektive dem Entwurf des Bundesrates.