Engler Stefan · Ständerat · 2021-11-29
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-11-29
Wortprotokoll
Es gibt keinen anderslautenden Antrag als den, dem Beschluss des Ständerates und damit dem Entwurf des Bundesrates zu folgen. Wenn ich trotzdem kurz das Wort ergreife, dann deshalb, weil wir vielleicht verhindern können, dass wir am kommenden Donnerstag noch eine Einigungskonferenz zu dieser Frage durchführen müssen.
Ich habe mich gefragt, was uns der Nationalrat mit seiner Lösung sagen möchte. Der Nationalrat möchte uns sagen, dass die öffentlichen Interessen Vorrang haben sollen, wenn die Linienführung bzw. das Trassee von Cargo sous terrain nicht vereinbar ist mit Interessen, die speziell unter dem Gesichtspunkt des Service public wichtig sind. Entsprechend soll das Enteignungsrecht in diesem Fall nicht angewendet werden können. Der Nationalrat vertrat also seine Auffassung darüber, welches öffentliche Interesse im Kollisionsfall wichtiger ist.
Nun ist aber das Enteignungsrecht nicht der richtige Ort, um diese Abwägung vorzunehmen. Die Abwägung wird klassisch in der Sachplanung und dann auch in der Richtplanung des Kantons vorgenommen, und zwar zwischen allen infrage stehenden öffentlichen Interessen. Dabei werden auch die Interessen des Natur- und Heimatschutzes jenen an der Realisierung eines Bauvorhabens gegenübergestellt. Die Fassung des Nationalrates würde nicht nur diese Sachplan-Interessenabwägung unterlaufen, sondern auch ausschliessen, dass andere öffentlichen Interessen, die mindestens so gewichtig sein können wie die der SBB, der Post oder von wem auch immer, angemessen abgewogen werden. Beispiele von solchen Interessenkollisionen und Interessenabwägungen im Sachplan gibt es viele, genauso in der Richtplanung.
Was hiesse die Bestimmung, wie sie der Nationalrat für das Enteignungsrecht vorsieht? Das Enteignungsrecht kann nur [PAGE 1102] geltend gemacht werden, wenn auch ein öffentliches Interesse dafür vorhanden ist, in das Privateigentum einzugreifen. Mit der Zulassung der Enteignung in diesem Gesetz sagen wir, dass auch der unterirdische Gütertransport einem öffentlichen Interesse entspricht. Wenn die Bundesbetriebe die Möglichkeit hätten, eine Enteignung zu verhindern, so hätte dies keine Auswirkung auf den Privaten. Wenn der private Grundeigentümer einverstanden wäre, sein Grundstück für diesen Zweck abzugeben, dann braucht es gar keine Enteignung. Die Absicht, die der Nationalrat verfolgt, würde also ins Leere laufen.
Es ist gut gemeint, es ist aber der falsche Ort. Der richtige Ort ist die Sachplanung und die Richtplanung, mit denen öffentliche Interessen gegeneinander abgewogen werden.