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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2021-11-30

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2021-11-30

Wortprotokoll

Ich nehme zu den Differenzen in drei Artikeln Stellung. Ich werde mir dann erlauben, mich allenfalls noch in der Beratung im Ständerat zu den Ergänzungen zu äussern, die Ihre Kommission zusätzlich vorgenommen hat. Ich werde also vonseiten des Bundesrates heute keine Abstimmungen dazu verlangen.

Ich beginne mit Artikel 15 zur Tarifpflicht. Da hat Ihre Kommission neu aufgenommen, dass die Unternehmen für Kinder und Jugendliche preislich ermässigte Tageskarten anbieten sollen. Ganz grundsätzlich, muss ich Ihnen sagen, haben wir mit diesem Gesetz vorgesehen, dass Bund und Kantone Leistungen bestellen, dass sie aber nicht in die Tarifhoheit eingreifen. Das ist eigentlich genau das, was Bund und Kantone eben nicht machen. Insofern, muss man sagen, ist ein solcher Eingriff in die Tarifhoheit nicht unproblematisch. Nun ist es aber so, dass Sie von der Alliance Swiss Pass, die für die Tarife zuständig ist, eine Information bekommen haben; Sie wissen ja, die Tarife werden nicht von den SBB, nicht von einem Transportunternehmen, sondern gemeinsam festgelegt. Alliance Swiss Pass hat bereits entschieden, dass sie ein solches Angebot einer Spezialtageskarte für 15 Franken neu ganzjährig anbieten wird. In diesem Sinne hat allein die Aufnahme dieses Absatzes dazu geführt, dass bereits eine Reaktion erfolgt ist. Das ist erfreulich, jetzt können Sie das aufnehmen. Aber ganz grundsätzlich, denke ich, ist es nicht unproblematisch, wenn Sie hier in die Tarifhoheit eingreifen.

Nun gibt es dazu auch noch die Minderheit I (Bregy), die sagt, dass der Bund diese Mindererträge ausgleichen soll. Da muss ich Sie bitten, davon abzusehen. Einige Argumente wurden von den Vertretern der Mehrheit bereits genannt. Die Finanzierung der Schulen und ihrer Ausflüge liegt in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden. Das ist hier eigentlich die wesentliche Aussage. Es geht nicht darum, wer bei wem was bestellt. Herr Nationalrat Wasserfallen hat vorhin zu Recht gesagt: Sie können einen Schulausflug auch bei einem privaten Carunternehmen buchen. Dann sollen eben, je nachdem, ob der Kanton oder die Gemeinde zuständig ist, diese dafür sorgen und die Kosten für den Schulausflug tragen. Da haben wir keine Differenz. Wir erinnern uns alle sehr gerne und ausgiebig an solche Dinge; ich erinnere mich an eine Drei-Seen-Schifffahrt, die fast nicht mehr aufgehört hat - aber es war auch wunderschön. Das soll so bleiben.

Letztlich geht es darum, dass Sie nicht auf einmal den Bund zur Übernahme von Kosten verpflichten. Die Begleichung dieser Kosten liegt nämlich in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden. Ihnen geht es ja um Ausflüge der Schulen. Sie vermischen verschiedene Dinge miteinander. Das hat auch nichts mit dem Bestellprinzip zu tun. Dieses besteht [PAGE 2201] darin, dass Sie im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes Linien oder Fahrplanleistungen bestellen. Sie sollen aber nicht in die Tarifhoheit eingreifen und gleichzeitig verschiedene Zuständigkeiten vermischen. Es geht nun nicht darum, dass man die Schulausflüge niemandem gönnen möchte, aber bleiben Sie doch bei den Zuständigkeiten. Meines Erachtens ist es in den Kantonen und Gemeinden auch völlig unbestritten, dass diese Ausflüge und ihre Kosten oder allfällige Erleichterungen auch von diesen bezahlt oder mitfinanziert werden.

In diesem Sinne bitte ich Sie, den Minderheitsantrag Bregy abzulehnen.

Ich äussere mich nun zu Artikel 17a, bei dem es um die gemeinsame Vertriebsinfrastruktur geht, d. h. um die gesetzliche Festlegung, dass alle Unternehmen mit einer Personenbeförderungskonzession die Vertriebsinfrastruktur gemeinsam betreiben. Das ist bereits heute der Fall. Ihre Kommission beantragt Ihnen, in einem zusätzlichen Absatz zu ergänzen, dass die Nutzung dieser Vertriebsinfrastruktur diskriminierungsfrei zu ermöglichen sei, dass aber das Kartellgesetz auf den Vertrieb keine Anwendung finden solle.

Diese Ergänzung allein, das muss ich Ihnen sagen, ist nicht dazu geeignet, die Rechtssicherheit zu erhöhen. Im Gegenteil, sie schafft neue Rechtsunsicherheit. Es ist nämlich wichtig zu wissen, dass der Ausschluss des Geltungsbereichs des Kartellgesetzes nicht alle Vertriebstätigkeiten eines konzessionierten Transportunternehmens umfassen kann, sondern nur den Vertrieb der eigenen Angebote, d. h. den Vertrieb von Billetts, die auf den von diesen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs selbst betriebenen Linien gültig sind. Der Ausschluss von kombinierten Dienstleistungen wie der gemeinsame Verkauf von Tickets des öffentlichen Verkehrs und von Taxifahrten oder Hotelübernachtungen kann über eine Bestimmung im Personenbeförderungsgesetz gar nicht erreicht werden. Das wäre auch nicht sinnvoll, weil damit einzig die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs die Möglichkeit hätten, ausserhalb des Kartellgesetzes solche kombinierten Angebote verkaufen zu können. Das würde dann zu einem Wettbewerbsvorteil führen, den sie eigentlich gar nicht rechtfertigen können. Deshalb könnte hier nur eine umfassende Sektorenregulierung Rechtssicherheit schaffen.

Die Wettbewerbsbehörden haben sich mit der Fragestellung, ob bzw. inwiefern der Vertrieb von Tickets unter das Personenbeförderungsgesetz fällt und allenfalls vom Kartellgesetz ausgenommen ist, bislang nur summarisch auseinandergesetzt. Man muss und wird das komplexe Thema sicher vertieft bearbeiten, aber mit einer Aufnahme dieser Bestimmung, wie das Ihre Kommissionsmehrheit vorsieht, wird eben nicht Rechtssicherheit, sondern Rechtsunsicherheit geschaffen. Das ist für das Fortschreiten dieser Vertriebsinfrastruktur nicht förderlich.

Ich bitte Sie deshalb, bei Artikel 17a Absatz 4 die Minderheit Wasserfallen Christian zu unterstützen.

Ich komme zu Artikel 28 Absatz 1ter. Hier geht es um das historische Rollmaterial. Ja, wir lieben es alle, in solchem historischen Rollmaterial mit einem Verein einen Ausflug zu machen. Ich habe das auch schon erlebt, das ist etwas sehr Schönes. Eine direkte Finanzierung des Erhalts von nicht mehr im bestellten Verkehr im Einsatz stehenden Rollmaterial widerspricht dieser Vorlage aber grundsätzlich. Es geht hier um den bestellten Verkehr, und das historische Rollmaterial ist eben gerade nicht bestellt. Wenn historisches Rollmaterial aber fahrplanmässig eingesetzt wird - das ist klar, ich möchte das sehr deutlich sagen -, kann es entschädigt werden. Dann ist es eben bestellt, dann wird es auch entschädigt. Nicht bestellten Verkehr in diesem Gesetz jetzt aber trotzdem wieder zu entschädigen, widerspricht dem Grundgedanken des Gesetzes, das besagt, dass der Bund zusammen mit den Kantonen Rollmaterial finanziert, wenn er es selber bestellt hat.

In diesem Sinne bitte ich Sie hier bei Artikel 28 Absatz 1ter, die Minderheit Giezendanner zu unterstützen. Wir haben gesehen, dass historisches Rollmaterial häufig sehr breit unterstützt wird, auch in der Bevölkerung, von der Zivilgesellschaft. Das ist etwas sehr Schönes, etwas sehr Erfreuliches. Aber es wäre keine gute Idee, beim bestellten Regionalverkehr eine Ungleichbehandlung bezüglich des historischen Rollmaterials einzuführen.

Ich bitte Sie hier, wie gesagt, die Minderheit Giezendanner zu unterstützen.