Heberlein Trix · Nationalrat · 2002-12-13
Heberlein Trix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-12-13
Wortprotokoll
Bevor ich zu den Übergangsbestimmungen Stellung nehme, möchte ich zuhanden des Amtlichen Bulletins noch etwas nachholen, das wir übergangen haben, weil kein Antrag vorlag. Es betrifft die Artikel 66b und 105, den Risikoausgleich. Der Bundesrat und der Ständerat wollen den Risikoausgleich in das ordentliche Recht überführen; die Kommission hat den Risikoausgleich nochmals um zehn Jahre verlängert und regelt ihn daher in Artikel 105 der Übergangsbestimmungen. Wir sind uns bewusst, dass der Risikoausgleich überprüft und irgendwann ins ordentliche Recht überführt werden muss. Der Bundesrat hat aber für die 3. KVG-Revision eine Neuregelung vorgesehen. Daher hat die Kommission dieses Anliegen so aufgenommen.
Zu den Übergangsbestimmungen, zunächst zu Absatz 3: Die Kommission hat in Absatz 3 einen für die Kantone angemesseneren Übergang zur Finanzierung der stationären Einrichtungen von 50 zu 50 Prozent geschaffen. Der Bundesrat und der Ständerat haben mit Prozentpunkten gearbeitet, um welche die Beiträge erhöht werden sollten. Diese sind seit Erarbeitung der Botschaft angestiegen und schwierig kalkulierbar. Deshalb war die Kommission der Meinung, dass das angestrebte Ziel rascher erreicht werden müsse - nicht erst in fünf Jahren, sondern bereits im dritten Jahr. Dabei soll die Differenz zwischen dem heutigen Finanzierungsanteil und dem Ziel im ersten Jahr um einen Drittel, im zweiten Jahren um weitere zwei Drittel erhöht oder verringert werden.
Zu Absatz 4: Das Ziel ist nach wie vor der Übergang zu einer monistischen Finanzierung der stationären Leistungen. Damit wollen wir bezüglich der Finanzierung eine Gleichstellung der ambulanten und der stationären Medizin erreichen, nicht aber eine Entlastung des Staatswesens. Um den Übergang konkret vorzubereiten, will die Kommissionsmehrheit den Bundesrat beauftragen, bis Ende Juni 2005 dem Parlament eine Botschaft vorzulegen.
Wir haben schon mehrmals über diesen Punkt gesprochen. Diese Frist ist realistisch, das wurde uns in der Kommission auch bestätigt, denn der Bundesrat hat in seiner Klausursitzung diesen Weg eingeschlagen und dem Departement einen entsprechenden Auftrag erteilt.
Zum Antrag der Minderheit II (Rossini): Diese will die Kantone als Monisten zulassen, während sich die Kommissionsmehrheit auch eine Clearingstelle vorstellen könnte. Es gilt nochmals zu betonen, dass es sich beim monistischen System nicht darum handeln kann, die Prämienzahler stärker zu belasten, sondern es geht darum, gleich lange Spiesse für ambulante und stationäre Abrechnungssysteme zu schaffen. Transparenz kann nicht entstehen, wenn die vollen Kosten nicht ausgewiesen und in Rechnung gestellt werden können. Wer sie letztlich bezahlen muss, ist eine andere Frage, die separat entschieden werden muss. Die Spitäler haben es satt, als Defizitverursacher bezeichnet zu werden, ohne dass sie die Möglichkeit haben, auch vollumfänglich Rechnung zu stellen. Sie wollen mehr Handlungsspielraum und Verantwortung für ihre Unternehmen wahrnehmen. Sie wollen Leistungsaufträge und eine Abgeltung der entsprechenden Leistungen.
Zum Eventualantrag der Minderheit III (Cavalli): Sollte die Minderheit II unterliegen, will die Minderheit III gar nichts von einer Übergangsbestimmung wissen. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, beide Minderheitsanträge abzulehnen.
Jetzt noch zu Absatz 6 der Übergangsbestimmungen: Der Ständerat hat eine Übergangsbestimmung zur Beitragspflicht der Kantone an die Behandlung von zusatzversicherten Patienten in Privatspitälern aufgenommen, und zwar noch vor dem Erlass des dringlichen Bundesbeschlusses. In dieser Form ist sie heute nicht mehr korrekt. Dies wird auch Frau Bundesrätin Dreifuss nochmals erwähnen, weshalb die Kommissionsmehrheit eine vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung übernahm. Sie verpflichtet die Kantone, ihre Spitallisten innerhalb eines Jahres anzupassen, das heisst diejenigen Privatspitäler auf ihre Spitalliste zu nehmen, die sie für ihren Bedarf als notwendig erachten. Damit will die Mehrheit raschmöglichst Rechtssicherheit für zusatzversicherte Patienten erreichen und nicht nochmals eine längere Übergangsfrist schaffen, nachdem das Gesetz dann in Kraft getreten ist.
Die Minderheit I (Guisan) möchte den Kantonen zwei Jahre Zeit geben. Wir haben aber gerade mit der Übernahme der Finanzierungsbestimmungen die Basis für diesen Übergang geschaffen und können hier nicht nochmals eine neue Frist vorsehen. Die Minderheit II (Borer) möchte die Ständeratsfassung übernehmen, will also eine Lösung, die auch laut Ausführungen des Ständerates nach dem dringlichen Bundesgesetz, das wir erlassen haben, so nicht mehr richtig ist. Die prozentbezogene Regelung des Ständerates macht wenig Sinn, wenn wir zur leistungsbezogenen Finanzierung übergehen. Deshalb wollte die Mehrheit eine klare Frist setzen, innerhalb derer die Kantone diese Pflicht erfüllen müssen, und nicht nochmals eine Übergangsbestimmung schaffen, die keine genauen Definitionen enthält.
Die Absätze 7 und 8 der Übergangsbestimmungen sind bereits erledigt. Absatz 7 gehört zum Minderheitskonzept bezüglich der Vertragsfreiheit, welches unterlegen ist. Absatz 8 gehört zum Konzept der Mehrheit und soll den Übergang sicherstellen, falls die Verträge zwischen den Leistungsanbietern und den Krankenkassen nicht rechtzeitig erfüllt werden.