Ettlin Erich · Ständerat · 2021-12-09
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-12-09
Wortprotokoll
Ich muss vielleicht noch meine Interessenbindungen offenlegen: Ich bin Mitglied des Verwaltungsrates der CSS und des Vorstandes von Spitex Schweiz. Das hat nicht speziell mit Artikel 47c etwas zu tun, aber ich habe es verpasst, das am Anfang zu erwähnen.
Artikel 47c ist einer der Kernpunkte dieser Vorlage. Er entspricht eigentlich der Umsetzung der Motion 18.3305. Mit der damals unbestrittenen Motion vom 15. März 2018 wurde der Bundesrat beauftragt, die Vorgaben des KVG an die Wirtschaftlichkeit wie folgt zu präzisieren: "Genehmigungsreife Tarifverträge müssen künftig zwingend ein Kosteneindämmungselement enthalten. Ein zu hohes Kostenwachstum der in Tarifverträgen vorgesehenen Leistungen soll in den Folgejahren automatisch zur Senkung der entsprechenden Tarife führen."
Der Nationalrat hat den Entwurf des Bundesrates zu Artikel 47c mit 91 zu 90 Stimmen abgelehnt, dies vor allem mit Blick auf das Paket 2, in dem die Zielvorgabe des Bundesrates enthalten ist. Es mache keinen Sinn, die Massnahmen gemäss Artikel 47c vorher aufzunehmen. Dagegen wurde schon im Nationalrat argumentiert, dass Artikel 47c völlig unabhängig vom zweiten Kostendämpfungspaket umgesetzt werden könne. Es sei durchaus vernünftig, in einem ersten Schritt die Tarifpartner zu beauftragen und dann in einem zweiten Schritt übergeordnete Ziele festzusetzen, so wie es der Bundesrat eigentlich auch vorsieht.
In unserer Kommission wurden ein Gutachten von Professor Kieser und eine Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz [PAGE 1281] dazu beraten. Das Gutachten Kieser erachtete Artikel 47c als nicht verfassungskonform. Das Bundesamt für Justiz hingegen geht davon aus, dass im Gutachten eine zu enge Interpretation der Verfassung vorliege und dass Artikel 47c nicht eine Rationierung bedeute. Das Recht auf Leistung werde nicht eingeschränkt, die Verfassungsmässigkeit sei gegeben. Voraussetzung ist natürlich, dass die Auslegung und Anwendung der Gesetzesbestimmung auch dem übergeordneten Recht entspricht. Es gehe beim Artikel primär um eine Stärkung der Tarifpartner. Man erfülle den Auftrag, den sich das Parlament mit der Motion 18.3305 - ich habe deren Wortlaut zitiert - selber gegeben habe. Zudem wurde mit der Motion 19.3419 der SGK-S, "Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Berücksichtigung der Mengenausweitung bei Tarifverhandlungen", vom 15. April 2019 das Gleiche verlangt. Diese Motion wurde von beiden Räten angenommen und dann abgeschrieben, weil das Anliegen in das vorliegende Projekt aufgenommen wurde. Es liegt jetzt vor uns.
Zum Verhältnis zum Kostenziel im Paket 2: Die Vorgabe ist eine übergeordnete Massnahme, die für das gesamte Kostenwachstum ein gewisses Ziel festlegt. Artikel 47c ist nur eine der Massnahmen zur Eindämmung des Kostenwachstums, und zwar in einem bestimmten Bereich. Er ist eine Ergänzung der Zielvorgabe, nicht ein Ersatz für diese. Zudem sind die Adressaten andere, das wurde in der Kommission auch festgehalten: Artikel 47c richtet sich an die Tarifpartner, also an die privatwirtschaftliche Ebene, und der Gegenvorschlag, also die Zielvorgabe im Paket 2, richtet sich an die Behörde.
Diskutiert wurde auch eine Anpassung von Artikel 47c, damit auch auf kantonaler Ebene abgeschlossene Tarifverträge mitgemeint sind. Wir nähern uns hier also der Diskussion, die wir zum Einzelantrag Würth führen werden. Dagegen wurde vorgebracht, dass es sich bei den Tarifverträgen um nationale Verträge handle, das Werk im Grundsatz national sei. Aber die Umsetzung - so wurde uns versichert - könne gegebenenfalls kantonal erfolgen. Zudem wurde vorgebracht, dass man allenfalls die Bestimmung so ergänzen sollte, dass eine drohende Unter- oder Überversorgung berücksichtigt wird. Das wurde jedoch als nicht notwendig erachtet, da sich das von selbst verstehe und bei der Umsetzung von Artikel 47c berücksichtigt werden müsse. Das sei in Artikel 43 Absatz 4 KVG schon enthalten.
Die Frage drängte sich dann auf, ob es denn schade, wenn man die kantonale Ebene mit einbeziehe, wie es notabene auch von den Kantonen gefordert wird. Die Diskussion, die jetzt mit dem Einzelantrag Würth aufgenommen wird, haben wir in der Kommission geführt. Wir haben aber keine Abstimmung gemacht, sondern nur ein Stimmungsbild eingeholt. Der Antrag, der uns vorlag und dann zurückgezogen wurde, war aber nicht deckungsgleich mit dem Einzelantrag Würth. Insofern kann ich als Kommissionssprecher nicht viel mehr zum Einzelantrag Würth sagen, nur, dass wir im Grundsatz die Diskussion schon geführt haben. Wie von Kollege Hegglin schon erwähnt, wurde in der Vernehmlassung auch gefordert, dass die Kantone zu beteiligen seien, aber das fand keine Aufnahme in die Vorlage.
Zu Artikel 47c wurden in der Kommission generell - nicht zur Frage der kantonalen Beteiligung - Befürchtungen geäussert, dass es sich bei dieser Bestimmung um ein Bürokratiemonster handle. Und es wurde gefordert, dass man, wie erwähnt, das Anliegen erst im Gegenvorschlag behandeln solle, also im Paket 2, und nicht hier im Paket 1b.
Ihre Kommission hat sich mit 7 zu 6 Stimmen für die Beibehaltung von Artikel 47c, also für den Entwurf des Bundesrates, entschieden. Die Minderheit wird ihren Standpunkt noch vertreten.