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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-12-13

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-12-13

Wortprotokoll

Zunächst zu Artikel 174 Ziffer 2: Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen. Wie ich mehrfach ausgeführt habe, ist es nach unserer Lesart unbestritten, dass der Umrechnungsschlüssel auch für die Mindestgeldstrafe gilt. Sie können das regeln oder nicht. Die Frage ist aber einfach, ob Sie etwas klären oder ob Sie Verwirrung schaffen. An und für sich ist es heute in der Praxis kein Problem. Es war auch keine Frage, die in der Vernehmlassung aufgetaucht ist. Für die Gerichte ist das an sich klar. Es gibt heute einen festen Umrechnungsschlüssel.

Zu Artikel 285 Ziffer 1: Herr Bregy hat den Antrag seiner Minderheit zugunsten seines Einzelantrages zurückgezogen. Ich möchte Ihnen einfach eine Einschätzung geben, was dieser Antrag bedeuten würde. Ich habe in den vergangenen Tagen und auch in der Differenzbereinigung im Ständerat darauf hingewiesen, dass die Version Ständerat, mit der hier an sich eine Verschärfung vorgesehen war, eine paradoxe Wirkung hat und dass wir davon ausgegangen sind, dass die Version Ständerat milder ist als das geltende Recht. Mit dem Einzelantrag Bregy wäre das Problem gelöst; die Bestimmungen werden schärfer als im geltenden Recht. Damit wäre aber die allgemeine Regel, dass die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe Vorrang hat, ins Gegenteil verkehrt. Das heisst, die Freiheitsstrafe hätte selbst bei leichten Fällen gegenüber der Geldstrafe Vorrang. Dessen müssen Sie sich bewusst sein.

Das kann man wollen. Das ist ein politischer Entscheid. Die Geldstrafe würde also bei diesen Delikten massiv zurückgedrängt. Es ist auch schwierig, vorherzusehen, wie sich die Praxis zu dieser Strafbestimmung entwickeln wird. Insbesondere stellt sich die Frage, was ein leichter Fall sein kann. Nach der Gesetzessystematik bemisst sich der leichte Fall am durchschnittlichen Fall der jeweiligen Strafnorm, und da der durchschnittliche Fall gemäss Ziffer 1 nicht sonderlich schwer ist, wird der Anwendungsbereich des leichten Falls deutlich unterhalb der Schwelle solcher Handlungen liegen. Wir haben schon darüber gesprochen: Es geht um Beschimpfungen, Drohungen und Rempeleien.

Die Konsequenz wäre, dass sehr viele Freiheitsstrafen verhängt würden. Im Vergleich dazu würden andere Personen, sei das Ihr Nachbar oder auch beispielsweise eine Person, die Sie im Ausgang treffen, nicht in gleicher Weise vom Gesetz geschützt. Das ist eben das, was ich gesagt habe: Das kann man wollen, das ist eine Frage des politischen Willens.

Bei der passiven Teilnahme nach Ziffer 2 erster Absatz fragt es sich, was ein leichter Fall einer passiven Teilnahme sein könnte; entweder man ist dabei oder nicht. Gewalttaten [PAGE 2534] aktiver Teilnehmer im Sinne von Ziffer 2 zweiter und dritter Absatz sollten jedenfalls nicht dazu führen, dass der rein passive Teilnehmer nach Ziffer 2 erster Absatz strenger bestraft wird. Es wäre daher sachgerecht, bei Ziffer 2 erster Absatz beim geltenden Recht zu bleiben. Das könnte dann auch ein Teil des Kompromisses sein.

Aber es findet ja morgen eine Einigungskonferenz statt, soweit ich das überschauen kann, und ich schlage Ihnen vor: Sollten Sie jetzt dem Antrag Bregy folgen, könnte man die Regelung dann morgen früh im Rahmen der Einigungskonferenz sicherlich noch einmal anschauen.