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preparatory:AB 293744

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2021-12-13

Wortprotokoll

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, das wir Ihnen zur Revision unterbreiten, ist seit 2006 in Kraft. Seither hat sich sehr vieles geändert. Wir nehmen nun eine Anpassung vor. Es gibt verschiedene Bezüge: Zum einen haben wir Ihnen in der letzten Legislatur das Versicherungsvertragsgesetz unterbreitet, also die Grundlage für die Verträge; zum andern haben wir im Zusammenhang mit dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) immer wieder auf die kommende Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes hingewiesen. Sie haben uns auch Aufträge erteilt, das hier besonders zu regeln. Ebenso haben wir beim Versicherungsvertragsgesetz immer wieder auf die künftige Beratung der Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes verwiesen.

Nun liegt diese Revision vor. Es geht wie in allen Gesetzen, die die Aufsicht regeln, eigentlich darum, eine Balance zwischen Anbieter und Benutzer oder hier zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zu finden.

Der Ausspruch "immer das Kleingedruckte lesen" betrifft insbesondere den Versicherungsbereich. Wir haben mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz versucht, so weit wie möglich Transparenz bzw. Schutz für die Versicherten zu schaffen. Das befreit aber selbstverständlich niemanden davon, die Details eines Versicherungsvertrages auch zu lesen. Diese Balance gilt es zu finden.

Es gibt drei wesentliche Punkte, die in diesem Gesetz geregelt wurden; Sie haben es bereits gehört.

Die erste Änderung betrifft das Sanierungsrecht: Mit dem FIDLEG haben wir ein Sanierungsrecht bei Finanzinstituten geschaffen. Bei den Versicherungen fehlt das. Hier schaffen wir die Möglichkeit einer Sanierung ohne direkten Konkurs. Die Frage stellt sich einem ja als Versicherungsnehmer: Was passiert mit meiner Versicherung, wenn die Gesellschaft in Konkurs gehen würde? Dann kann sie nicht mehr bezahlen, und ich sitze auf meinem Schaden. Dieses [PAGE 1325] Gesetz sieht jetzt eine Regelung vor, die nicht direkt zum Konkurs führt, sondern die Möglichkeit einer Sanierung einbettet. Damit gibt es eine wesentliche Verbesserung für die Versicherten, indem wir diese Möglichkeit in diesem Gesetz schaffen. Das richtet sich in weiten Teilen am FIDLEG aus, wo wir ja auch diese Bereiche geschaffen haben. Das ist ein[NB]wichtiger[NB]rechtlicher[NB]Aspekt, den wir jetzt in diesem Gesetz regeln.

Beim zweiten Punkt geht es um die Kundenkategorisierung: Wir unterscheiden in diesem Gesetz zwischen professionellen Kunden und, wenn Sie so wollen, dem Mann und der Frau von der Strasse. Als erstes europäisches Land schaffen wir Erleichterungen für die professionellen Versicherungsnehmer. Wir bauen hier Bürokratie ab für Leute, die das als Business betreiben, die das verstehen. Bei diesen haben auch die Versicherer nicht die gleichen Anforderungen in Bezug auf die Bedingungen. Diese Unterteilung ist sinnvoll, sie macht Sinn, weil es ein komplexes Geschäft ist. Damit schaffen wir auch die Möglichkeit für Innovationen und stärken so den Versicherungsplatz Schweiz. Wenn wir den Finanzplatz Schweiz als Gesamtes betrachten, sehen wir, dass der Versicherungsmarkt Schweiz - es ist immer wichtig, sich das in Erinnerung zu rufen - inzwischen den Bankenplatz bezüglich Bruttoinlandprodukt überholt hat; gemessen an[NB]der[NB]volkswirtschaftlichen Bedeutung des Finanzgeschäfts, haben die Versicherungen also die Banken eigentlich überholt.

Mit diesen Bestimmungen im Gesetz geben wir der Branche die Möglichkeit für Innovation und schaffen gleichzeitig die Möglichkeit, sie zu beaufsichtigen. Das ist europaweit einmalig. Wir erhoffen uns davon eine Verbesserung der Rahmenbedingungen, gerade für unseren Versicherungsplatz Schweiz. Professionelle Kunden bedürfen nicht des gleichen Schutzes wie der Versicherungsnehmer, der alle zehn oder fünfzehn Jahre einmal eine Police neu unterzeichnet. Da ist zu unterscheiden, und diese Unterscheidung nehmen wir mit dem Gesetz jetzt vor. Diese Anpassung wird innovative und zukunftsfähige Geschäftsmodelle ermöglichen.

Die dritte Änderung ist eigentlich ein Auftrag im Zusammenhang mit dem FIDLEG, den wir von Ihnen erhalten haben: Das sind die Verhaltenspflichten für Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler. Es gibt ja alle möglichen Anbieter und Broker, die Versicherungsprodukte vertreiben. Im Gesetz wird geregelt, wer was wie unter welchen Bedingungen anbieten kann. Das ist der Schutz der Konsumenten. Für solche Produkte soll inskünftig unter anderem auch ein Basisinformationsblatt erforderlich sein, das die Versicherten informiert und schützt und ihnen die Möglichkeit bietet, Einblick zu nehmen.

Daneben gibt es eine Reihe von weiteren Anpassungen, die im Gesetz vorgenommen werden. Sie wurden sorgfältig erarbeitet, einerseits mit der Branche, andererseits mit den Konsumentenorganisationen. Wir haben dieses Gesetz weitgehend mit den gleichen Leuten entworfen, die wir damals bereits bei der Erarbeitung des Versicherungsvertragsgesetzes eingebunden haben. Man kann also sagen, dass wir zwei Gesetze haben, die sich entsprechen, die sich ergänzen und die von der Branche und von den Konsumenten mitgetragen werden.

Wir verfügen damit über ein modernes Versicherungsaufsichtsrecht. Wir werden auf einige Details im Zusammenhang mit den Minderheitsanträgen noch zu sprechen kommen. Ich kann aber feststellen, dass die Vorlage von der Branche, von den Konsumentenorganisationen gut aufgenommen worden ist, auch entsprechend sorgfältig vorbereitet wurde und im grossen Ganzen weitgehend unterstützt wird. Auf die Minderheitsanträge, die noch zu regeln sind, werden wir im Rahmen der Debatte stossen.

Ich bitte Sie also ebenfalls, auf diese Vorlage einzutreten. Wir schaffen damit ein modernes Aufsichtsgesetz und auch die Bedingungen für einen Versicherungsmarkt Schweiz, der sich weiterentwickeln kann und damit auch zur volkswirtschaftlichen Prosperität beitragen wird.

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