Jositsch Daniel · Ständerat · 2021-12-14
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-12-14
Wortprotokoll
Bis ins Jahr 2011 gab es keine schweizweite Strafprozessordnung, sondern jeder Kanton hatte seine eigene. Mit der Schaffung der Schweizerischen Strafprozessordnung erfolgte gewissermassen eine Synthese der bis dahin existierenden kantonalen Prozessgesetze.
Seit dem Jahr 2011, also seit zehn Jahren, ist die Schweizerische Strafprozessordnung nun in Kraft. Es hat seither verschiedene Vorstösse, teilweise auch Änderungen gegeben. Zum Beispiel wurden in Hinsicht auf die verdeckte Fahndung respektive die verdeckte Ermittlung gewisse Änderungen an dieser neuen Strafprozessordnung vorgenommen. Die beiden Räte haben dann relativ bald einen Entscheid gefällt, einen gewissermassen gesetzgeberisch-strategischen Entscheid, nämlich dass man keine einzelnen Änderungen vornehmen möchte, sondern dass man nach Ablauf einer gewissen Frist im Rahmen einer Gesamtschau eine Gesamtüberarbeitung dieser Strafprozessordnung vornehmen möchte. Wir haben zehn Jahre hinter uns gebracht, in denen diese Strafprozessordnung gelebt hat, in denen sie angewendet worden ist, und nun ist der Moment gekommen, um diese Gesamtschau vorzunehmen.
Das Bundesamt für Justiz hat in der Folge die Themen gesammelt, die in der Praxis Fragen aufgeworfen haben. Es wurde eine Vorlage ausgearbeitet, die einer Vernehmlassung unterzogen wurde. Die bereinigte Vorlage hat der Nationalrat dann als Erstrat behandelt. Der Nationalrat hat erhebliche Umgestaltungen an der ursprünglichen Vorlage vorgenommen und schlussendlich die Revision in der geänderten Version angenommen.
Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates hat sich ebenfalls intensiv mit der Vorlage beschäftigt. Wir haben eigene Anhörungen durchgeführt. Ihre Kommission für Rechtsfragen ist in wesentlichen Punkten wieder auf die Bundesratsvariante zurückgekommen.
In Bezug auf die Frage nach dem Revisionsbedarf kann man feststellen, dass die im Jahr 2011 in Kraft getretene Strafprozessordnung insgesamt ein gelungenes Gesetz ist. Ein [PAGE 1348] Prozessgesetz ist wie ein Motor, bei dem die einzelnen Elemente aufeinander abgestimmt werden müssen. Die Strafprozessordnung funktioniert gewissermassen nur als Ganzes, also nur, wenn die verschiedenen Räder optimal ineinandergreifen. Es gibt sicherlich einen gewissen Anpassungsbedarf, einzelne technische Feinheiten, die im Gesetz noch geändert werden müssen. Aber im Wesentlichen funktioniert der Motor Strafprozessordnung in der Praxis relativ einwandfrei.
Einer der wesentlichen Änderungsvorschläge, die heute zur Diskussion stehen und über die wir beraten müssen, ist zunächst einmal das Teilnahmerecht. Das ist wahrscheinlich der umstrittenste, der drängendste Teil in dieser gesamten Revisionsvorlage. Das Teilnahmerecht ist ein heikler Punkt. Es wurde mit der Schaffung der Strafprozessordnung 2011 sehr stark zugunsten des Beschuldigten ausgedehnt, indem man ihm ein sehr ausgedehntes Teilnahmerecht gewährleistet hat. In der Praxis hat sich nun gezeigt, dass das inhaltlich durchaus berechtigt ist, dass es aber einerseits teilweise schwerfällig ist und dass es andererseits Kollusionsmöglichkeiten, also Möglichkeiten des Austauschs, gibt, die nicht gewünscht sind. Es ist nicht zweckmässig, dass der Beschuldigte immer gleich von Anfang an weiss, was die Mitbeschuldigten aussagen. Deshalb ist das ein Punkt, bei dem man gesehen hat, dass man gewisse Anpassungen vornehmen muss; ich werde dann in der Detailberatung darauf zu sprechen kommen.
Der Bundesrat schlägt weiter das Prinzip vor, dass in jedem Fall immer zwei Instanzen zur Verfügung stehen, dass man also Beschwerde gegen jeden behördlichen Entscheid erheben kann. Das wurde konsequent durchgezogen, das ist rechtsstaatlich sicherlich richtig und entlastet im Übrigen auch das Bundesgericht.
Gewisse Fragen ergeben sich auch im Zusammenhang mit dem Haftverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist Untersuchungshaft grundsätzlich heikel. U-Haft richtet sich definitionsgemäss immer gegen einen Unschuldigen, also gegen jemanden, dem gemäss Unschuldsvermutung die Schuld noch nicht nachgewiesen worden ist. Deshalb gibt es hier relativ enge Grenzen, unter welchen Voraussetzungen man einen Beschuldigten in U-Haft nehmen darf. Auf der anderen Seite gibt es natürlich auch die Interessen der Öffentlichkeit. Insbesondere wenn Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, muss gewährleistet sein, dass sie während des Verfahrens inhaftiert bleiben können, selbst wenn wir uns beispielsweise im Rechtsmittelverfahren befinden. Auch hier müssen Kompromisse und Anpassungen gesucht werden, auch hier bewegen wir uns auf einem relativ schmalen Grat zwischen Rechtsstaatlichkeit und öffentlicher Sicherheit.
Ein weiterer Bereich, bei dem sich ein gewisser Anpassungsbedarf ergeben hat, ist das Strafbefehlsverfahren. Das Strafbefehlsverfahren hat einerseits den Zweck, das Verfahren im Bagatellbereich effizient zu Ende zu führen. Andererseits besteht beim Strafbefehlsverfahren eine gewisse Gefahr, dass die Rechtsstaatlichkeit etwas in den Hintergrund rückt. Auch hier müssen gewisse Anpassungen vorgenommen werden, um diese Balance halten zu können.
Wie ist die Vorlage einzuschätzen? Die Schwierigkeit in der Strafprozessordnung ist just das, was ich gerade ausgeführt habe: die Balance zwischen effizienter Strafverfolgung und ausgebauten Verteidigungsrechten zu wahren.
Mit der Schweizerischen Strafprozessordnung ist das Prinzip der Unmittelbarkeit etwas in den Hintergrund gerückt. Das heisst, die Hauptlast des Verfahrens wurde sehr stark auf das Untersuchungsverfahren konzentriert. Gerade in meinem Kanton, im Kanton Zürich, hatten wir die Tradition, bei schweren Delikten das Unmittelbarkeitsprinzip zur Anwendung zu bringen. Wir waren einer der Kantone, die noch das Geschworenengericht gekannt haben, das nach dem Unmittelbarkeitsprinzip funktioniert hat. Mit der Schweizerischen Strafprozessordnung findet nun das Wesentliche in der Untersuchung statt.
In der Untersuchung werden hauptsächlich die Beweise erhoben, und vor Gericht wird im Wesentlichen eigentlich noch produziert, was während der Untersuchung erstellt worden ist. Das dient vor allem auch der Effizienz, indem in der Hauptverhandlung nur noch beschränkt Beweise abgenommen werden. Das führt aber dazu, dass das Hauptgewicht des Verfahrens in der Untersuchung und damit bei der Untersuchungsbehörde oder bei der Staatsanwaltschaft liegt. Man wollte daher zu Recht auch die Verteidigungsrechte ausbauen. Man hat versucht, die Verteidigung im Untersuchungsverfahren zu stärken. Ausserdem wurde das Verfahren sehr effizient gestaltet. Die Möglichkeit, Verfahren im Strafbefehlsverfahren abzuschliessen, wurde sehr stark ausgebaut. Es wurde das abgekürzte Verfahren eingeführt; auch das dient der Effizienz. Das führt dazu, dass heute 95 Prozent der Verfahren nicht mehr von einem Gericht beurteilt werden. Das Untersuchungsverfahren ist also der wesentliche Bereich, und der wird von der Staatsanwaltschaft dominiert. Deshalb hat der Gesetzgeber 2011 zu Recht auch versucht, darauf zu achten, dass die Rechte der Verteidigung gewahrt werden respektive dass die Rechte der Verteidigung und des Beschuldigten gestärkt werden.
Dieses austarierte System zu wahren, war und ist auch das Ziel der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates. Das hat dazu geführt, dass wir verhältnismässig wenige Anpassungen vornehmen.
Beispiel Teilnahmerecht: Wir haben gesehen, dass der Bundesrat die Interessen der Praxis aufgenommen hat. Er wollte in der Botschaft die Möglichkeit des Ausschlusses des Beschuldigten von der Teilnahme relativ stark beschneiden. Der Nationalrat hat das gänzlich abgelehnt und ist beim geltenden Recht geblieben. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates sieht nun auf der einen Seite einen gewissen Anpassungsbedarf, auf der anderen Seite aber auch die Befürchtung des Nationalrates, dass die Waagschale hier zu stark auf die Seite der Strafverfolgung kippen könnte. Wir haben deshalb einer kleinen Arbeitsgruppe den Auftrag gegeben, eine Kompromissvariante auszuarbeiten, und dieser Kompromiss liegt heute vor. Es gibt hier noch einen gewissen Diskussionsbedarf, aber ich glaube, dass man die Balance zwischen den beiden Interessen auf diesem Weg relativ gut wahren kann.
Die Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen deshalb einstimmig, auf die Vorlage einzutreten. Ich werde in der Detailberatung auf die Punkte eingehen, die in der Kommission noch zu Diskussionen geführt haben. Wenn Sie die Fahne anschauen, dann sehen Sie, dass wir relativ einhellig in die Debatte kommen; es gibt nur zwei Minderheiten, die aus der Debatte in der Kommission für Rechtsfragen noch bestehen. Es sind noch Einzelanträge eingegangen, die zum Teil Diskussionen, die wir in der Kommission geführt haben, wieder aufgreifen. Ansonsten sehen Sie aber, dass die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates relativ geschlossen in diese Debatte kommt.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen im Namen Ihrer Kommission, auf die Vorlage einzutreten.