Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-12-14
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-12-14
Wortprotokoll
Mit der Vorlage, die Sie heute beraten, erfüllt der Bundesrat ja eine Motion Ihrer Kommission für Rechtsfragen. Sie hat dem Bundesrat den Auftrag gegeben, die Praxistauglichkeit der Strafprozessordnung im Rahmen einer Gesamtschau zu überprüfen und bis Ende 2018 Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Dieser Entwurf liegt nun vor, nachdem die Schweizerische Strafprozessordnung nunmehr seit zehn Jahren in Kraft ist und sich in der Praxis im Grossen und Ganzen bewährt hat. Das ist nicht nur meine persönliche Auffassung, sondern auch die Beurteilung von Fachleuten und Arbeitsgruppen, die das Bundesamt für Justiz zur Erarbeitung dieser Vorlage eingesetzt hat.
Dass die Strafprozessordnung grundsätzlich funktioniert, ist nicht selbstverständlich. Es war eine grosse Herausforderung, das Strafverfahrensrecht aller Kantone mit seinen unterschiedlichen Wurzeln, Traditionen und auch Anwendungspraktiken in einem neuen Gesetz zu vereinheitlichen. Frau Ständerätin Z'graggen hat auf ihr Vorleben als Justizdirektorin hingewiesen. Dieses teile ich, ich war damals zuständig und musste, durfte die eidgenössische Strafprozessordnung im kantonalen Recht umsetzen. Die Begeisterung, das muss man sagen, hielt sich damals bei den Kantonen schon in engen Grenzen. Aber eben, heute muss man sagen, es hat sich bewährt. Nachdem das materielle Recht schon längst harmonisiert war, war es eigentlich klar, dass man auch das Verfahrensrecht harmonisieren musste. Es war aber auch von Anfang an klar, dass es hier und dort gewisse Nachjustierungen, Korrekturen braucht. Es geht also jetzt darum, die Strafprozessordnung nicht grundlegend zu überarbeiten und zu ändern, sondern jene Punkte zu korrigieren, die der Praxis in der Anwendung Schwierigkeiten bereitet haben.
Wir haben die gesamten Revisionsarbeiten auf dieses Ziel fokussiert. Das führte insbesondere dazu, dass der Bundesrat in seinem Entwurf nicht alle geltend gemachten Änderungsbegehren aufgenommen hat; in der Vernehmlassung wurden 130 Änderungsbegehren gestellt. Die Revision fand in der Vernehmlassung zwar grossmehrheitlich Zustimmung. Aber es zeigten sich auch Konfliktlinien, und es zeigten sich zwei wichtige Forderungen: Erstens sollte sich die Revision strikt darauf beschränken, die Anwendung des Verfahrensrechts zu verbessern; die Revision sollte nicht zu mehr Aufwand führen. Zweitens dürfe die Revision nicht zu Mehrkosten für die Kantone führen. Das waren zwei Bedingungen, die insbesondere auch von den Kantonen gestellt worden waren.
Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer haben damals die Revision ganz abgelehnt, mit der Begründung, dass die Revision die heute schon zu starke Stellung der Staatsanwaltschaft gegenüber der beschuldigten Person weiter ausbauen würde oder dass permanente Revisionen schlecht für die Rechtssicherheit und die Rechtsbeständigkeit wären. Der Bundesrat hat diesen Einwänden Rechnung getragen.
Ich kann mich noch erinnern: Als ich ins Amt kam, war die Vernehmlassung bereits durchgeführt. Das Ganze war, wie gesagt, schon etwas konfliktiv. Wenn man die Vorlage so unterbreitet hätte, hätte sie meines Erachtens wahrscheinlich keine grosse Zustimmung gefunden, weil insbesondere die Kantone den Vorentwurf noch einmal massgeblich kritisiert hatten. Ich habe die Vorlage in der Folge noch einmal überarbeiten lassen, und zwar - Frau Ständerätin Z'graggen hat es gesagt - in engem Kontakt mit den Kantonen. Daraus[NB]haben[NB]sich für den Bundesrat zwei Schwerpunkte ergeben:
1.[NB]Die Überarbeitung musste in sehr engem Kontakt mit den Kantonen erfolgen. Es sind nämlich die Kantone, die das Verfahrensrecht hauptsächlich anwenden, umsetzen und vor allem auch die Kosten dafür tragen.
2.[NB]Dem Bundesrat war es ein wichtiges Anliegen, nicht allein den Interessen und Forderungen der Strafverfolgungsbehörden und Kantone nach einer möglichst günstigen Strafverfolgung nachzukommen, sondern auch die anderen Interessen im Strafverfahren hinreichend zu berücksichtigen. Gerade wegen der herausragenden Stellung der Staatsanwaltschaft im ganzen Verfahren ist dies sicherlich zentral. Zum Ausgleich der starken Stellung der Staatsanwaltschaft kennt die geltende Strafprozessordnung verschiedene Gegengewichte, wie etwa ein weitgehendes Teilnahmerecht der beschuldigten Person an der Beweiserhebung oder ausgebaute Beschwerdemöglichkeiten. Dem Bundesrat war es wichtig, dieses Gleichgewicht im Entwurf beizubehalten, denn es ist zentral, dass die Strafprozessordnung auch fortan ein möglichst breit abgestütztes und ausgewogenes Regelwerk bleibt.
Der Nationalrat als Erstrat und seine Kommission haben sich sehr intensiv mit der Vorlage auseinandergesetzt, was sich in einer gewissen Kreativität manifestiert hat. Auf der einen Seite ist der Nationalrat in zentralen Punkten der Vorlage, also bei der Einschränkung der Teilnahmerechte von beschuldigten Personen, weder dem Bundesrat gefolgt, noch hat er eine eigene Regelung entworfen. Auf der anderen Seite hat er neue Regelungen und Institute eingeführt, die weder im Vorentwurf noch im Entwurf enthalten waren, die also in keiner Vernehmlassung waren und zu denen die Kantone nicht Stellung nehmen konnten. Ich erwähne hier beispielhaft die "justice restaurative" oder die Schaffung einer neuen Bundeskompetenz bei der sogenannten Pädokriminalität im Internet. Dieser Vorschlag ist sogar erst im Plenum des Nationalrates in den Entwurf eingeflossen.
Ihre Kommission hat sich demgegenüber auf die Kernanliegen der Revision konzentriert. Das lässt sich an zwei Beispielen zeigen:
Erstens hat Ihre Kommission sich bemüht, bei der Frage nach der Einschränkung der Teilnahmerechte eine taugliche Regelung zu finden, die von allen primär betroffenen Kreisen getragen wird. Zu diesem Zweck hat sie die Einsetzung einer Arbeitsgruppe veranlasst und so tatsächlich eine akzeptable Regelung gefunden. Diese ist zwar noch nicht ganz befriedigend, stellt aber einen guten Kompromiss dar; wir werden in der Detailberatung noch darauf zurückkommen.
Zweitens will Ihre Kommission auf die sofortige Einführung der "justice restaurative" verzichten, weil nach ihrer Ansicht die genaue Einbettung dieses Instituts und seine Folgen vertiefter zu klären sind. Auch auf diesen Punkt werden wir in der Detailberatung noch zurückkommen.
Ich möchte der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates herzlich dafür danken, dass sie auf die wesentlichen Züge der Vorlage zurückgekommen ist, dass sie also aus einer fokussierten Revision nicht fast eine Totalrevision gemacht hat. Ich glaube, dass das auch im Sinne der Kantone ist.
Ich möchte in der Detailberatung denn auch zu einer effizienten Beratung beitragen und werde mich primär zu folgenden Artikeln äussern: Bei Artikel 135 Absatz 1, "Entschädigung der amtlichen Verteidigung", hält der Bundesrat am geltenden Recht fest. Bei Artikel 147a, "Einschränkung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person", und Artikel 101 Absatz 1bis, "Akteneinsicht bei hängigem Verfahren", unterstützt der Bundesrat die Minderheit. Bei Artikel 257 unterstützt der Bundesrat den Einzelantrag Salzmann und bei Artikel 316a, "Restaurative Gerechtigkeit", die Mehrheit. [PAGE 1351]
Das ist, wenn man jetzt die Fahne sieht, relativ wenig. Doch dort, wo sich die RK-S dem Bundesrat anschliesst, werde ich mich nicht überall äussern, sonst sind wir um Mitternacht noch hier, und das wollen wir ja nicht. Wir wollen hier eine effiziente Beratung haben. Ich werde mich wahlweise noch zu den gestellten Einzelanträgen äussern. Auch diese können aber teilweise in die Kommissionsarbeit eingebettet werden.
Ich danke Ihnen, wenn Sie auf die Vorlage eintreten und dem Entwurf des Bundesrates folgen.