Jositsch Daniel · Ständerat · 2021-12-14
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-12-14
Wortprotokoll
Bei Artikel 123 Absatz 2 ist unbestritten, dass die Frist zur Einreichung der Zivilklage gegenüber dem geltenden Recht vorverlegt werden muss. Das geltende Recht sieht vor, dass die Zivilklage bis zum Parteivortrag eingereicht werden kann. Das kann, je nach Ausmass, eine Überforderung der Gegenpartei sein, weshalb man diese Frist vorverlegen muss.
Der Nationalrat sieht nun vor, dass die Frist auf spätestens sieben Tage vor der Hauptverhandlung angesetzt werden soll. Die Fassung des Bundesrates macht aber aus Sicht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates mehr Sinn, weil dort vorgesehen ist, dass der Richter mit Ansetzen der Hauptverhandlung auch die entsprechende Frist setzt. Das ist sinnvoll, weil gleichzeitig auch die Aufforderung ergeht, die zusätzlichen Beweise einzureichen. Das hat insofern eine innere Logik, als der Richter hier eine Frist für die Beweise und gleichzeitig eben auch für das Vorlegen der Zivilforderung setzt.
Deshalb beantragt die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates einstimmig, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.