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Jositsch Daniel · Ständerat · 2021-12-14

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-12-14

Wortprotokoll

Bei Artikel 222 geht es um die Frage, wer bei einem Haftentscheid Beschwerde führen kann. Das geltende Recht sieht eigentlich vor, dass bei einem negativen Haftentscheid die Staatsanwaltschaft kein Beschwerderecht haben soll. In der Praxis hat sich das aber in gewissen Einzelfällen als schwierig erwiesen, insbesondere dann, wenn mindestens die Möglichkeit besteht, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vom Beschuldigten ausgeht. Deshalb hat das Bundesgericht gegen den Wortlaut des Gesetzes entschieden, dass ein Beschwerderecht bestehen soll, das auch der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit gibt, Beschwerde gegen einen negativen Haftentscheid zu führen. Diese Praxis wurde so vom Bundesgericht entwickelt und ist eigentlich heute zum geltenden Recht geworden, obwohl dieses etwas anderes sagt.

Der Bundesrat schlägt nun vor, dass diese Bundesgerichtspraxis ins Gesetz einfliessen soll, damit das Gesetz wieder der Praxis entspricht. Das Verfahren selbst soll in einem neuen Artikel 226a geregelt werden und sieht ein sehr enges zeitliches Korsett vor. Die Beschwerde muss unmittelbar nach dem Urteil erfolgen. Die schriftliche Begründung muss innerhalb von sechs Stunden vorliegen. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, sieht das Gesetz als Konsequenz vor, dass der Beschuldigte automatisch entlassen wird. Das gesamte Beschwerdeverfahren muss innerhalb von 72 Stunden erfolgen. Das Ziel der ganzen Sache ist natürlich, dass dieser Beschwerdeentscheid nach einem negativen Haftentscheid innert kürzester Zeit erfolgt.

Insbesondere ist im Nationalrat die Frage aufgetaucht, ob diese Haft nach einem negativen Haftentscheid durch das Zwangsmassnahmengericht mit der EMRK vereinbar sei. Diese Diskussion hat sich vor allem aufgrund eines Entscheides des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Zusammenhang mit Artikel 231 - dort geht es um die Haft nach Freispruch -, auf den wir nachher noch zu sprechen kommen, ergeben. Der EGMR hat in einem Urteil gegenüber der Schweiz festgehalten, dass jemand, der freigesprochen wird, eigentlich nicht in Haft behalten werden kann. Das Bundesgericht hat diese Praxis des EGMR übernommen. Der EGMR selbst verwässert dann diese Position allerdings wieder, indem er weiter ausführt, dass die Haft auch nach einem Freispruch angeordnet werden könne, wenn dieser Freispruch irrtümlich erfolgt sei. Irrtümlich sei er dann, wenn der Beschuldigte gefährlich sei und konkrete Verdachtsgründe für weitere Straftaten vorlägen. Unklar ist nun, ob dieser Entscheid des EGMR auch auf die Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 222 ausstrahlt. Das hat auch die Unsicherheit in der entsprechenden Debatte im Nationalrat ausgelöst.

Bei Artikel 222 wie auch beim Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft geht es in der Regel um gefährliche Täter, die nicht aus der Haft entlassen werden sollen, weil eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besteht und mindestens aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein irrtümlicher Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes erfolgt ist. Kombiniert mit dem engen zeitlichen Rahmen, der in Artikel 226 vorgegeben wird, besteht aus meiner Sicht kein Problem mit diesem Entscheid [PAGE 1362] des EGMR. Der Nationalrat lehnt diese Variante wie gesagt ab und möchte eigentlich das geltende Recht beibehalten. Die Frage, die sich dann allerdings stellen würde, ist: Was bedeutet das geltende Recht? Das Bundesgericht hat ja die Beschwerdemöglichkeit der Staatsanwaltschaft auch auf der Basis des geltenden Rechts vorgesehen.

Die Kommission für Rechtsfragen schlägt Ihnen nun vor, bei der Variante des Bundesrates zu bleiben: erstens, weil nicht ganz klar ist, was das Bundesgericht und die Praxis mit dem geltenden Recht, wie es der Nationalrat möchte, machen würden; zweitens, weil eben mit der Variante des Bundesgerichtes die heutige Praxis klar geregelt wird; und drittens, weil es aus Sicht der Kommission mit Blick auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein Problem gibt.