Jositsch Daniel · Ständerat · 2021-12-14
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-12-14
Wortprotokoll
Bei Artikel 248 geht es um die Siegelung, und die Siegelung ist ein Verfahren, das in der Praxis sehr wichtig ist. Es kommt dann zum Zug, wenn die Staatsanwaltschaft Zugriff nehmen möchte auf Dokumente oder Computer und der Inhaber dieser Dokumente oder Computer nicht einverstanden ist und sagt: Stopp, hier sind auch andere Geheimnisse tangiert, Berufsgeheimnisse, Amtsgeheimnisse usw. Das heisst, das Siegelungsverfahren ist in der Strafprozesspraxis von erheblicher Bedeutung.
Das Verfahren hat in der Praxis Probleme verursacht und ist deshalb so, wie es heute im Gesetz steht, nicht optimal ausgestaltet. Darüber besteht eigentlich Konsens. Der Nationalrat hat die Bundesratsvariante nicht unterstützt und eine Expertengruppe beauftragt, hier einen Vorschlag zu machen. Das Resultat stellt einen guten Kompromiss dar, den die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates im Wesentlichen auch mittragen kann.
Allerdings ist ein Punkt aus Sicht Ihrer Kommission untergegangen: Das Bundesgericht hat in einem wegweisenden Entscheid, und zwar in BGE 140 IV 28, festgehalten, dass es bei zu durchsuchenden und danach gegebenenfalls zu beschlagnahmenden Aufzeichnungen oder Dingen auch Geheimnisschutzberechtigte gebe, die nicht Gewahrsamsinhaber seien. Was bedeutet das?
Derjenige, der die Siegelung gemäss Strafprozessordnung verlangen kann, ist der Inhaber, also derjenige, der unmittelbar über die Dokumente oder die Informationen verfügt. Das ist bei einem Bankkonto beispielsweise die Bank. Die Bank kann also die Siegelung verlangen. Der Berechtigte selbst ist aber gemäss dem Wortlaut des Gesetzes nicht befugt, eine Siegelung zu verlangen, und deshalb hat das Bundesgericht das ausgeweitet und gesagt, auch der Berechtigte müsse die Möglichkeit haben, die Siegelung zu verlangen.
Der Beschluss des Nationalrates geht nun hinter die Bundesgerichtspraxis zurück, da das Siegelungsrecht beim Inhaber verbleiben soll. Der Berechtigte soll nach Artikel 248a Absatz 2 gemäss dem Nationalrat erst in einem zweiten Schritt konsultiert werden. Wenn aber der Inhaber selbst keine Siegelung verlangt, kommt Artikel 248a Absatz 2 nicht zur Anwendung. Der Berechtigte hat also kein selbstständiges Siegelungsrecht, sondern er ist abhängig vom Inhaber.
Das entspricht nicht der bundesgerichtlichen Praxis. Auch hier wäre unklar, was das Bundesgericht mit dieser Variante machen würde, ob es trotz des Wortlautes der nationalrätlichen Fassung an seiner bisherigen Praxis festhalten würde oder nicht. Deshalb erscheint es der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates sinnvoll, hier das Siegelungsrecht auf die berechtigte Person auszudehnen und damit der berechtigten Person ein selbstständiges Siegelungsrecht zu geben.
Ausserdem beantragt die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates, dass in Artikel 248 die Absätze 3 und 4 aufgehoben werden, da sie aufgrund der neuen Verfahrensbestimmung in Artikel 248a überflüssig sind.
Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates beantragt Ihnen diese Änderungen einstimmig.