Jositsch Daniel · Ständerat · 2021-12-14
Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-12-14
Wortprotokoll
Ich habe bereits bei der Beratung von Artikel 222 erwähnt, dass betreffend Artikel 231 ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 6. Oktober 2020 vorliegt, in dem die Schweiz aufgrund der Bestimmung in Artikel 231 Absatz 2 verurteilt worden ist. Die Praxis des EGMR wurde auch vom Bundesgericht aufgenommen.
Bei Artikel 231 geht es um die Frage, was geschieht, wenn jemand erstinstanzlich freigesprochen worden ist, ein Berufungsverfahren angestrengt wird und die Person zwischen der Verfahrensannahme durch das Berufungsgericht und dessen Entscheid noch in Haft belassen werden soll. Es geht also um Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Urteil. Hier hat der EGMR nun gesagt, wie ich vorhin erwähnt habe, es sei unzulässig, einen Beschuldigten nach einem Freispruch in Haft zu belassen, und zwar aus der Überlegung heraus, dass jemand nicht weiter in Haft sein kann, wenn ihn ein Gericht freigesprochen hat.
Dadurch besteht natürlich aber die Gefahr, dass ein gefährlicher Täter nach einem erstinstanzlichen Freispruch in Freiheit ist und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besteht. Deshalb hat der EGMR sein eigenes Urteil eingeschränkt und gesagt, wenn dieser Entscheid irrtümlich erfolgt sei, könne der Beschuldigte in Haft belassen werden. "Irrtümlich" bedeutet nach EGMR, dass eine Gefährdung vom Täter ausgeht und damit zu rechnen ist oder die Gefahr besteht, dass er weitere Delikte verübt.
Genau um diese Fälle geht es, wenn jemand nach einem Freispruch in Haft belassen werden soll. Deshalb möchte Ihnen die Kommission für Rechtsfragen gewissermassen einen Kompromiss vorschlagen: Einerseits soll der Grundsatz des EGMR übernommen werden, dass nämlich ein Beschuldigter freigelassen wird, wenn er in einem erstinstanzlichen Urteil freigesprochen worden ist - zwar sollen flankierende Massnahmen ergriffen werden können, aber grundsätzlich soll er in Freiheit kommen -; andererseits soll dann Haft angeordnet werden, wenn eine ernste und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit angenommen wird. Damit bewegen wir uns just innerhalb dieses Rahmens, den auch der EGMR vorgibt.
Die Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen einstimmig, diese Änderung zu übernehmen.