Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2021-12-16
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2021-12-16
Wortprotokoll
Auch der Bundesrat bittet Sie, in diesem ersten Block überall die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen und die Minderheiten abzulehnen.
Es geht im ersten Teil dieses Blocks darum, ob wir das gegenüber den Initiantinnen und Initianten der Velo-Initiative eingegangene Versprechen einhalten. Ich wiederhole es noch einmal: Die Initianten haben sich darauf verlassen und die Initiative in der Folge zurückgezogen. Das heisst, wir müssen griffige Planungsgrundsätze festlegen und dürfen diese den Initianten jetzt nicht noch absprechen.
Ich möchte klar und deutlich betonen: Wir sprechen über Planungsgrundsätze für Velowege. Von diesen Grundsätzen kann abgewichen werden, wenn ihre Erfüllung nicht verhältnismässig ist. Es geht also darum, nach welchen Vorgaben geplant wird. Was dann am Ende gebaut und realisiert wird, entscheiden die Kantone. Ich glaube, es ist wichtig, dass Sie sich das bei dieser Grundsatzgesetzgebung, die wir vor uns haben, immer wieder vor Augen führen.
Gewisse Stimmen sagen, die von der Minderheit beantragte Abschwächung widerspreche dem Kern dieses Gesetzes. In Artikel 2 wird ja im Grundsatz festgelegt, was unter Velowegnetzen überhaupt zu verstehen ist. Die Durchgängigkeit ist, ganz grundsätzlich, eine zentrale Eigenschaft von Wegnetzen; das gilt nicht nur für Velowegnetze, sondern auch für Strassen- oder Wanderwegnetze. Stellen Sie sich einmal ein Strassen- oder Wanderwegnetz vor, das nicht durchgängig ist - das müssen Sie sich einmal vor Augen führen!
Netzlücken beeinträchtigen nicht nur die Attraktivität, sondern auch die Sicherheit von solchen Wegnetzen, also auch von Velowegnetzen, und zwar in gravierender Art und Weise. Das heisst, wenn wir mit der Förderung des Veloverkehrs Ernst machen wollen, dann müssen wir daran festhalten, dass ein durchgängiges Netz geplant wird.
Die Verankerung dieser Eigenschaft in Artikel 2 macht aber keinerlei Vorgaben zu den Massnahmen, mit denen diese Durchgängigkeit hergestellt wird. Die Massnahmen müssen, wie gesagt, das Prinzip der Verhältnismässigkeit berücksichtigen. Konkret heisst "durchgängig" nicht zwingend, dass per se Infrastrukturmassnahmen getroffen werden müssen; das können auch Signalisationen sein. Artikel 2 legt zudem fest, dass zu den Velowegen alle Infrastrukturen gehören, die für eine Funktionalität nötig sind. Es gehören also bauliche Infrastrukturen dazu, aber auch Markierungen, Signalisationen, die Wegweisung und Veloparkierungsanlagen. Diese Infrastrukturen werden dann in den Artikeln 3 und 4 spezifisch genannt. Mit der Streichung, die die Minderheit in Artikel 2 beantragt, würde die Spezifikation für diese Verlinkung fehlen. Das würde dann auch wegfallen. Ich bitte Sie alleine schon deswegen, hier Ihre Kommissionsmehrheit zu unterstützen.
In Artikel 6 hat Ihre Kommission einen Konzeptentscheid gefällt. Der Bundesrat unterstützt diesen Konzeptentscheid. Artikel 6 beschreibt ja die Planungsgrundsätze. Es wird auch bereits im Titel festgehalten, dass es sich eben um Grundsätze handelt. Von diesen Grundsätzen kann abgewichen werden, wenn die Erfüllung derselben nicht verhältnismässig ist. Damit können die gewünschten Relativierungen und auch die Achtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit für den gesamten Artikel 6 eingebaut werden. Folglich kann auf die Relativierungen in den Buchstaben a, b, c und d, die zum Teil der Ständerat beschlossen hat und die zum Teil auch Ihre Kommissionsminderheit will, verzichtet werden.
Zu den Artikeln 9 und 13 sowie zum öffentlichen Interesse bei der Ersatzpflicht und zur Rücksichtnahme bei der Aufgabenerfüllung durch die Bundesstellen: Die Velowege müssen ja gemäss Artikel 5 in behördenverbindlichen Plänen festgelegt werden. In der Regel werden das Richtpläne sein. Mit der Festlegung der Velowege in den Richtplänen ist das öffentliche Interesse bereits ausgewiesen. Die vom Ständerat beschlossenen Ergänzungen in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d sind deshalb unnötig. Das sieht auch Ihre Kommissionsmehrheit so, die wir unterstützen.
Zur Spezifikation der Ersatzpflicht in Artikel 9 Absatz 2: Hier listet der Bundesrat vier konkrete Gründe auf, die eine Ersatzpflicht nach sich ziehen. Damit schaffen wir Klärung, damit schaffen wir Rechtssicherheit. Wir bitten Sie hier, diese Gründe im Gesetz zu belassen, wie es Ihre Kommissionsmehrheit auch beantragt.
Noch zur Rücksichtnahme der Bundesstellen auf die Velowegnetze gemäss Artikel 13 Absatz 1: Der Bund möchte bei seinen eigenen Anlagen eine Vorbildfunktion wahrnehmen und die Planungsgrundsätze gemäss Artikel 6 bestmöglich umsetzen. Damit können wir auch einen aktiven Beitrag an die Förderung des Veloverkehrs leisten. Ich bitte Sie, hier ebenfalls Ihre Kommissionsmehrheit zu unterstützen.
Abschliessend noch zum Anhang Ziffer 2: Hier geht es um eine Anpassung des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG) bzw. um die Definition der Umgrenzung der Nationalstrassen. Im heutigen NSG ist der Strassenkörper bezüglich Flächen für den Fuss- und Veloverkehr nicht näher definiert. Das führt immer wieder zu Unklarheiten, aber auch zu Abgrenzungsschwierigkeiten bei den Zuständigkeiten. Der Bundesrat ist hier der Meinung, mit diesem Zusatz eine Klärung herbeiführen zu können. Das ist insbesondere auch deshalb wichtig, weil der Bund nun zusätzlich 400 Kilometer Kantonsstrassen übernommen hat, die zum Teil auch für den Fuss- und Veloverkehr offenstehen. Das heisst, die Klärung, die Sie hier vornehmen, dient auch dazu, dass wir diese zusätzlichen Möglichkeiten für den Fuss- und vor allem auch für den Veloverkehr nutzen können und dass wir eine entsprechende Planungs- und Rechtssicherheit haben.
In seiner Rolle als Bauherr kann der Bund massgeblich zur Verbesserung der Veloinfrastruktur im Bereich der Nationalstrassen beitragen. Gegenüber den Kantonen und Gemeinden kann er auch eine Vorbildfunktion einnehmen. Genau das wollen wir, und ebendiese Klarheit können Sie mit der Anpassung von Artikel 6 NSG schaffen.
Noch einmal: Ich bitte Sie, bei allen Abstimmungen in diesem ersten Block Ihre Kommissionsmehrheit zu unterstützen. [PAGE 2676]