David Eugen · Ständerat · 2002-11-27
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-11-27
Wortprotokoll
Es geht in der Tat - wie es jetzt der Kommissionssprecher dargestellt hat - um drei Personengruppen, die die Mehrheit und die Minderheit teilweise unterschiedlich beurteilen.
Zum einen sind an erster Stelle die Witwen mit Kindern, d. h. Witwen, die aus einer Familie kommen, wo der Ehemann verstorben ist und Kinder da sind, ob sie jetzt volljährig sind oder nicht. Das ist die eine Gruppe.
Die zweite Gruppe sind die Witwen ohne Kinder. Die Minderheit ist der Meinung, dass die kinderlosen Witwen nicht mehr so gut gestellt werden können wie heute und dass das richtig ist. Sie folgt darin dem Nationalrat und sagt: Wenn eine Witwe keine Kinder hat oder hatte, dann hatte sie die Möglichkeit, im Erwerbsprozess ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Verwitwung ist für sie kein Lebensvorfall, der sie in eine schwierige ökonomische Lage bringen muss. Nach dem Modell des Nationalrates gibt es daher für die Witwen, die keine Kinder hatten, keine Witwenrente mehr.
Aber diese Witwen, vor allem wenn die Ehe lange dauerte, haben ein Problem mit dem Wiedereinstieg in den vollen Arbeitsprozess. Das ist auch eine Realität, die wir anerkennen müssen, wenn wir den Arbeitsmarkt betrachten. Insbesondere ältere Frauen - wenn ich jetzt "ältere Frauen" sage, sind das ältere Frauen in Bezug auf den Arbeitsmarkt, nicht ältere Frauen in Bezug auf das Lebensalter; für den Arbeitsmarkt, wie wir alle wissen, sind Personen über 45 Jahren ältere Personen - haben es nicht so einfach, wieder voll in den Arbeitsprozess einzutreten.
Daher sind wir von der Minderheit der Meinung, dass diese Frauen im Falle der Verwitwung, damit ihnen der Einstieg in den Arbeitsprozess erleichtert wird, eine Entschädigung in der Höhe einer Jahresrente erhalten sollen. Das ist eine [PAGE 1000] massive Rücknahme gegenüber der heutigen Situation, aber es ist nicht eine Nulllösung, wie sie eigentlich eine Mehrheit vorsieht. Das finden Sie in Artikel 23a. Wir folgen also in dem, was die Behandlung der kinderlosen Witwen betrifft, dem Nationalrat.
Nun komme ich auf die zweite Kategorie, die Witwen mit Kindern. Hier unterscheiden wir uns von der Mehrheit darin, dass die Mehrheit jene Witwen, deren Kinder 18 Jahre und älter sind, wesentlich schlechter behandeln möchte als jene Witwen, deren Kinder noch zu Hause sind. Dieser Grundgedanke, dass nämlich Frauen, die noch Kinder zu Hause haben, in einer anderen Situation sind als Frauen, deren Kinder bereits erwachsen und selber im Erwerbsprozess sind, ist an sich durchaus überlegenswert. Die Kommissionsmehrheit hatte das Ziel, diese Witwen, deren Kinder noch in der Familie leben, deutlich besser zu stellen als jene Witwen, deren Kinder das Haus verlassen haben.
Wie hat die Mehrheit das bewerkstelligt? Sie hat den Witwen, deren Kinder "ausgeflogen" sind, einen Viertel der Rente genommen und praktisch jenen Witwen, deren Kinder noch zu Hause sind, diese Mittel zukommen lassen. Wir haben in der Kommission dieses Modell sehr sorgfältig geprüft. Wir von der Minderheit sind zum Ergebnis gekommen, dass die Rechnung leider so nicht aufgeht, denn den Witwen, denen man das Geld zukommen lassen will, nämlich jenen mit Kindern unter 18 Jahren, erhalten dieses Geld gar nicht, weil die Überversicherungsregeln des BVG und des UVG gelten: Sowohl das BVG wie auch das UVG kennen Regeln, wonach bei Reichen von 90 Prozent des versicherten Verdienstes die Renten automatisch gekürzt werden. Wenn wir also den Witwen mit Kindern unter 18 Jahren mehr Geld über die Kinderrente zufliessen lassen, erhalten sie es gar nicht; die Mehrleistungen kommen nicht an, weil die Kürzung gemäss UVG oder gemäss BVG eintritt. Also kann das von der Mehrheit der SGK anvisierte Ziel einer Besserstellung der überlebenden Witwe mit Kindern unter 18 Jahren wegen der Überversicherungsgrenzen überhaupt nicht erreicht werden, und damit leidet die Grundidee eben am Mangel, dass sie das gesetzte Ziel überhaupt nicht erreichen kann.
Wir von der Minderheit sind der Meinung, dass es auch nicht richtig ist, die AHV-Renten der Witwen, deren Kinder das Haus verlassen haben, um einen Viertel zu kürzen. Wir müssen uns überlegen, was für Personen das sind. Es sind Frauen, die eine Familie mit einem oder mehreren Kindern haben und deren Ehemann verstorben ist. Sie selbst sind in der Regel, wenn diese Situation eintritt und die Kinder über 18 Jahre alt sind, 45 bis 55 Jahre alt. Bei dieser Gruppe ist es anders als bei den kinderlosen Witwen. Diese Gruppe konnte nicht oder nur teilweise im Erwerbsprozess aktiv sein. Das heisst, diese Gruppe hatte nicht die Möglichkeit, ein eigenes, wachsendes Einkommen zu erzielen. Viele dieser Frauen haben nur die Möglichkeit, in kleinem Umfang teilzeitbeschäftigt zu werden. Wenn der Ehemann infolge Krankheit oder Unfall stirbt, wird sie in ihrer ökonomischen Situation zurückgeworfen. Das heisst, bei den heutigen Realitäten wird sie im Arbeitsmarkt keine Stelle finden, mit der sie sofort wieder ein angemessenes Einkommen für ihren Lebensunterhalt erzielen könnte. Das sind nach Überzeugung der Minderheit die heutigen Realitäten. Daher wollen wir, insbesondere aus familienpolitischen Gründen, Frauen mit Kindern, die älter als 45-jährig sind und deren Mann stirbt, nicht schlechter stellen als heute. Die Kürzung um 25 Prozent für diesen Personenkreis, welche die Kommissionsmehrheit haben möchte, lehnen wir daher ab.
Es ist klar - das geben wir durchaus zu -, dass damit die Einsparungen von 80 Millionen Franken, die man auf dem Buckel dieser Witwen erzielen möchte, nicht erzielt werden können. Daher muss man sich auch klar sein, dass diese 80 Millionen Franken, die die Mehrheit hier einspart, nicht ausgegeben werden können. Sie sehen das auf der Liste, auf der es zusammengefasst ist: 250 Millionen Franken Einsparungen bei der Mehrheit; die Minderheit verfolgt die Lösung des Nationalrates, hier beträgt die Einsparung 172 Millionen Franken. Die Einsparungen differieren damit um etwa 80 Millionen Franken.
Aus diesen Gründen bittet Sie die Minderheit, ihrem Antrag bzw. dem Beschluss des Nationalrates zu folgen.