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Stähelin Philipp · Ständerat · 2002-11-27

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-11-27

Wortprotokoll

Die geschiedenen Personen wurden bisher den Witwen oder Witwern nur gleichgestellt, wenn sie beim Tod ihres ehemaligen Ehegatten Kinder hatten und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hatte, wenn die Scheidung nach dem 45. Altersjahr und nach zehn Jahren Ehedauer erfolgte oder wenn das jüngste der Kinder 18 Jahre alt geworden ist, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat. Ist keine dieser Bedingungen erfüllt, wird bis zum 18. Altersjahr des jüngsten Kindes eine temporäre Rente ausgerichtet; es ist nicht notwendig, dass die Kinder ein Kindsverhältnis zum ehemaligen Ehegatten haben.

Der Bundesrat wollte hier mit seinem Entwurf eine vollkommene Gleichstellung von Verheirateten und Geschiedenen. Der Nationalrat hat sich für die Beibehaltung des Status quo für Geschiedene mit Kindern und für die Aufhebung des Rentenanspruchs für Geschiedene ohne Kinder entschieden.

Auch die Kommission beantragt Ihnen die Beibehaltung des Status quo, belässt aber bei Geschiedenen mit Kindern den Rentenanspruch nur dann, wenn die geschiedene Person beim Tod des ehemaligen Ehegatten noch Kinder - eigene, Adoptiv- oder Pflegekinder - des ehemaligen Ehegatten hat.