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Frick Bruno · Ständerat · 2002-11-28

Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-11-28

Wortprotokoll

Artikel 17 regelt heute den Anspruch auf Kinderrenten in der beruflichen Vorsorge, in Analogie zu Artikel 22ter des AHV-Gesetzes. Der Bundesrat beantragt, die Regelung über die Kinderrenten an das flexible Rentenalter anzupassen, mit Hinweis auf die Artikel 13 und 13a; beim Vorbezug der halben Altersrente wird ebenfalls nur die halbe Kinderrente ausgerichtet.

Der Nationalrat hat einen Einzelantrag zum Beschluss erhoben, welcher die Kinderzulagen in der AHV und in der beruflichen Vorsorge an die Beträge der kantonalen Familienzulageordnungen koppelt. Ihre Kommission hat darüber beraten. Wie bei Artikel 22ter des AHV-Gesetzes schloss sie sich auch in der beruflichen Vorsorge der Vorstellung des Bundesrates an. Die Abstützung von Leistungen auf kantonale Familienzulageordnungen ist in der beruflichen Vorsorge noch viel problematischer als in der AHV. Einerseits können die Vorsorgeeinrichtungen im Überobligatorium ohnehin höhere Leistungen ausrichten; andererseits kann es aber auch vorkommen, dass die kantonalen Kinderzulagen höher sind als die nach den allgemeinen Grundsätzen berechnete Kinderrente in der beruflichen Vorsorge. In diesem Fall wären die Kinderrenten nicht ausfinanziert. Die Fälle sind zwar sicher selten, aber der vom Nationalrat vorgenommene Einbruch in das System sollte nicht übernommen werden. Kurz gesagt: Der Bund sollte nicht in die kantonalen Familienzulageordnungen eingreifen, weder in der AHV noch in der beruflichen Vorsorge.

Ich habe zuhanden der Kommission des Nationalrates im Hinblick auf die Differenzbereinigung ausführliche Erläuterungen gemacht.

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