Frick Bruno · Ständerat · 2002-11-28
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-11-28
Wortprotokoll
Artikel 1 hält fest, dass das Rentenalter der Frauen in der beruflichen Vorsorge ab Inkrafttreten des Gesetzes auf 63 Jahre festgelegt ist und 6 Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes 65 Jahre betragen soll. Die Bestimmung geht davon aus, dass die 11. AHV-Revision am 1. Januar 2003 in Kraft tritt.
Artikel 2 koordiniert die 11. AHV-Revision mit der 1. BVG-Revision und enthält Bestimmungen, die wirksam würden, wenn nur die 11. AHV-Revision, nicht aber die 1. BVG-Revision in Kraft treten würde. In diesem Fall soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die Bestimmungen über den Umwandlungssatz und die Altersgutschriftensätze an die Erhöhung des Rentenalters anzupassen; dem folgte der Nationalrat.
Artikel 1 haben wir aber neu formuliert. Wir tragen dem Umstand Rechnung, dass die 11. AHV-Revision nicht bereits nächstes Jahr in Kraft treten kann, und wir wollen ein neues Auseinanderfallen der Rentenalter in AHV und BVG verhindern.