Stöckli Hans · Ständerat · 2022-03-02
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-03-02
Wortprotokoll
Ich berichte über die Subkommission Gerichte und Bundesanwaltschaft. Als Vorbemerkung kann ich sagen, dass die Subkommissionen des Nationalrates und des Ständerates gemeinsame Sitzungen durchgeführt haben, weil das die Arbeitsweise erheblich erleichtert hat. Gleichzeitig hoffe ich, dass es gute Resultate gebracht hat. Wir hatten ein gerüttelt Mass an Arbeit.
Ich werde hier nur das Wichtigste aus dem Bericht erwähnen, so die bereits vom Präsidenten angesprochenen Probleme am Bundesstrafgericht. Bekanntlich hat ja die Verwaltungskommission des Bundesgerichtes eine Aufsichtsanalyse durchgeführt und einen entsprechenden Bericht abgefasst - er datiert vom 5. April 2020 -, welcher auch einige Empfehlungen beinhaltet, unter anderem die Empfehlung Nummer 3, [PAGE 45] dass das Bundesstrafgericht eine Überprüfung betreffend die Arbeitsweise der französischsprachigen Mitglieder der Strafkammer machen solle.
In seinem Bericht vom 23. April 2021 kam der Experte zum Ergebnis, dass sich die Vermutungen in Bezug auf das Vorliegen solcher Mängel nicht bestätigt hatten. Es waren Anwürfe eines Richters gegenüber einer anderen Richterin, welche sich dann eben nicht erhärteten. Aber gleichzeitig zeigen sie natürlich auch die Spannungen auf, welche an diesem Gericht herrschen. Eine Verbesserung ist nötig. Die Massnahmen sind eingeleitet. Wir werden uns weiter um diese Frage kümmern.
Die GPK hatten, gestützt auf den Bericht der Verwaltungskommission des Bundesgerichtes, auch eine substanzielle Stellungnahme abgegeben. Einerseits war sie inhaltlicher Natur, indem die GPK dem Bundesstrafgericht empfohlen hatten, eine Fachperson betreffend Mobbing und Sexismus beizuziehen. Diese Arbeit wurde gemacht, und auch zu diesem Thema gab es einen substanziellen Analysebericht - er datiert vom 16. Oktober 2020 -, in welchem das Vorliegen von Mobbing gegen italienischsprachige Gerichtspersonen nicht bestätigt wird. Weiter wird festgehalten, dass auch aktuell keine Situation betreffend Sexismus oder sexuelle Belästigungen gemeldet wurde. Allerdings, und das war für uns auch eine ernüchternde Feststellung, wird im Bericht mitgeteilt, dass im Bundesstrafgericht Gefühle von Unbehagen bis hin zu Ängsten verbreitet seien. Auch dieser Situation müssen wir weiterhin unsere Aufmerksamkeit schenken.
Andererseits haben wir im Zusammenhang mit dem erwähnten Bericht der Verwaltungskommission des Bundesgerichtes auch noch sogenannte oberaufsichtsrechtliche Feststellungen gemacht. Diese Fragen sind noch nicht geklärt, weil wir mit dem Bundesgericht noch eine wichtige Differenz haben betreffend die Auslegung der Amtsgeheimnisverletzung. Wenn ein Mitglied des Gerichtes sich an ein Mitglied einer Aufsichtsbehörde der Bundesversammlung richtet, dann liegt gemäss dem Bundesgericht eine Amtsgeheimnisverletzung vor. Wir sind der Meinung, wir sollten uns im Informationsrecht, das Teil unserer Aufsichtstätigkeit ist, nicht einschränken lassen.
Dann haben wir, gestützt auf die Anfrage der Gerichtskommission im Zusammenhang mit der Gesamterneuerung des Bundesstrafgerichtes, Abklärungen gemacht und unsere Feststellungen dazu vorbereitet, ob die dortigen Richterinnen und Richter wiedergewählt werden könnten oder nicht. Gestützt auf die Anfrage haben wir einen Kriterienkatalog erarbeitet, welchen ich Ihnen in groben Zügen kurz darlegen möchte:
Einerseits geht es um die fachliche Eignung, als Richter tätig zu sein. Die Beurteilung ist natürlich durch uns in der Geschäftsprüfungskommission nicht einfach vorzunehmen, weil wir ja das Verbot der inhaltlichen Prüfung von Gerichtsurteilen kennen. Dementsprechend sind wir in der Überprüfung sehr eingeschränkt. Die fachliche Eignung einer Richterperson kann dadurch infrage gestellt sein, dass sie in quantitativer oder qualitativer Hinsicht eine ungenügende Leistung erbringt. Auch bei der Beurteilung dieses Sachverhaltes sind wir auf Drittmeinungen und Drittinformationen angewiesen. Dementsprechend ist die Handlungsmöglichkeit der Präsidien, der Abteilungen, der Kammern und auch der Gerichtsleitung leider beschränkt, da sie grundsätzlich keine Vorgesetztenstellung gegenüber Richterkolleginnen und Richterkollegen haben und sich nach dem Kollegialitätsprinzip unter Richtern in Zurückhaltung üben müssen. Auch die Befugnisse des Bundesgerichtes als Aufsichtsbehörde sind diesbezüglich sehr eingeschränkt, da es von Gesetzes wegen keine Fachaufsicht ausübt, sondern lediglich "die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundespatentgerichtes" hat. Da ist noch Handlungsbedarf angezeigt.
Andererseits geht es um die persönliche Eignung einer Richterperson. Bei der Beurteilung der persönlichen Eignung fällt in Betracht, dass das persönliche Verhalten eines Richters, einer Richterin gegenüber Richterkollegen oder Mitarbeitenden zu einer Beeinträchtigung führen kann. Eine Nichtwiederwahl dürfte wohl erst nach einer Aufforderung zu einer Verhaltensänderung erwogen werden. Analog zu den Grundsätzen, die im Personalrecht gelten, müsste dem Richter oder der Richterin die Gelegenheit zur Besserung gegeben werden. Bleiben solche Bemühungen fruchtlos, könnte wohl auf eine mangelnde persönliche Eignung, das Richteramt auszuüben, geschlossen werden, was eine Nichtwiederwahl zur Folge haben könnte. Auch das sind schwierige Abgrenzungsfragen.
Im Rahmen unserer Abklärungen haben wir auch mehrere Gerichtspersonen sowie die Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts angehört - wir haben Anhörungen durchgeführt -, und wir sind zum Schluss gekommen, dass keine Elemente vorliegen, welche eine Nichtwiederwahl rechtfertigen oder verlangen würden. Allerdings haben wir dann gleichwohl, gestützt auf unsere Abklärungen im Zusammenhang mit den internen Problemen, an zwei Richterpersonen ein Ermahnungsschreiben geschickt, was dazu beitragen sollte, dass sich diese Richterpersonen entsprechend verhalten. Wir sind bei diesem Thema gespannt auf die Fortsetzung.
Die Gerichtskommission hat uns ein nächstes Thema in Auftrag gegeben. Sie hat uns gebeten, die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter an den eidgenössischen Gerichten zu prüfen, der Frage Aufmerksamkeit zu schenken, ob die Unabhängigkeit gegeben ist. Im Zentrum standen die Fragen, ob die Richterinnen und Richter ihre Aufgabe wirklich unabhängig wahrnehmen können und ob es Druckversuche seitens der Parteien gibt.
Gestützt auf diesen Auftrag der Gerichtskommission, haben wir anlässlich unserer Aussprache mit den eidgenössischen Gerichten auch dieses Thema behandelt. Es wurde von den Richterinnen und Richtern sehr unterschiedlich wahrgenommen und auch kontrovers diskutiert. In der Aussprache wurde darauf hingewiesen, dass der besagte Fall eines Bundesrichters - er ist ja bekannt - dokumentiere, dass es ein Risiko gebe, dass eine Partei versuchen könnte, Einfluss auf die Rechtsprechung eines Richters oder einer Richterin zu nehmen. In diesem Fall - das war die Meinung vieler an diesen Gesprächen beteiligter Richter - sei eine Partei sehr weit gegangen. Dieser Fall könne eine abschreckende Wirkung auf einzelne Richterinnen und Richter haben und sie womöglich dazu bringen, nicht von der Parteilinie abzuweichen, um eine Pressekampagne oder eine Vorladung durch[NB]die[NB]Partei[NB]zu[NB]vermeiden. Es sei aber ein Einzelfall gewesen.
Wir hatten gleichzeitig einen Bericht der PVK über die Geschäftsverteilung zu diskutieren. Den entsprechenden Bericht der GPK verabschiedeten wir am 22. Juni. Da das Bundesgericht eingeladen worden ist, Stellung zu beziehen, werden wir dieses Geschäft auch weiter behandeln müssen, umso mehr, als in der Zwischenzeit durch eine Universität entsprechende Gutachten erarbeitet worden sind, die uns noch beschäftigen werden. Gleichzeitig haben wir im Zusammenhang mit diesem Bericht der PVK auch die Parteizugehörigkeit von Richterinnen und Richtern untersucht. Auch dieses Thema wird uns weiter beschäftigen, weil in der Zwischenzeit verschiedene Masterarbeiten zu diesem Thema geschrieben worden sind.
Schliesslich möchte ich noch ein Thema erwähnen, das auf unserer Seite momentan abgeschlossen ist. Es geht um die Divergenzen zwischen der Bundesanwaltschaft und deren Aufsichtsbehörde bezüglich des Aufsichtsverständnisses. Wir haben den entsprechenden Schlussbericht am 22.[NB]Juni 2021 verabschiedet und ihn dann den Kommissionen für Rechtsfragen zugestellt. Die Kommissionen für Rechtsfragen haben entsprechende Motionen eingereicht, die in der Zwischenzeit bereits angenommen worden sind. Mit den Motionen wird der Bundesrat eingeladen, die entsprechende Gesetzgebung anzupassen, um allenfalls das Modell "Status quo plus" in die Gesetzgebung zu überführen.
Das waren die wichtigsten Arbeiten in der Subkommission Gerichte/Bundesanwaltschaft.