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Streiff-Feller Marianne · Nationalrat · 2022-03-02

Streiff-Feller Marianne · Nationalrat · Bern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-03-02

Wortprotokoll

Mit meiner Motion beauftrage ich den Bundesrat, das Strafgesetzbuch um einen Tatbestand der Arbeitsausbeutung zu ergänzen. Dabei soll der Begriff "Arbeitsausbeutung" klar definiert, die real existierenden Ausbeutungssituationen erfasst und den Motiven der Ausbeutenden Rechnung getragen werden.

Arbeitsausbeutung kommt auch in der Schweiz vor. Diese Form des Missbrauchs spielt sich oft in einer Grauzone ab. Aufgrund der besonders grossen Vulnerabilität der Opfer, die sich regelmässig in einer Zwangs- oder Notsituation befinden, stellt die Verhinderung und Aufdeckung von Arbeitsausbeutung eine grosse Herausforderung dar. Ausbeuterische Arbeitsverhältnisse sind in einigen Branchen zur geduldeten und lukrativen Realität geworden; die Dunkelziffer ist hoch. Die aktuell geltenden rechtlichen Instrumente erfassen einen erheblichen Teil der Ausbeutungssituationen nicht. Weshalb? Weil die Konzeption dieser Instrumente der Realität hinterherhinkt. Zur Realität gehört beispielsweise die Tatsache, dass die wirtschaftliche Ausweglosigkeit im Herkunftsland Menschen dazu treibt oder sogar zwingt, sich auf ausbeuterische Arbeitsverhältnisse einzulassen.

Früher war vor allem der Menschenhandel für Ausbeutung in Arbeitsverhältnissen verantwortlich. In diesem Setting werden Menschen unter Zwang in ausbeuterische Arbeitssituationen gebracht. Da konnte der Tatbestand des Menschenhandels, Artikel 182 StGB, angewendet werden. Heute kommen diese Leute häufig aus wirtschaftlicher Not heraus hierher, wo sie "freiwillig" vielfach unter prekären Arbeitsbedingungen zu Löhnen arbeiten, die nicht selten nur einem Zehntel der hiesigen Mindestlöhne entsprechen.

Die Arbeitgeber können nicht belangt werden. Alternative Tatbestände wie Wucher, Artikel 157 StGB, laufen ins Leere, weil nicht nachgewiesen werden kann, dass die Ausbeutenden die persönliche Schwächesituation der Opfer kannten. Somit entfällt die Strafbarkeit komplett.

Ein eigener Straftatbestand "Arbeitsausbeutung", wie ihn meine Motion verlangt, wirkt der fatalen Bagatellisierung entgegen und macht klar: Die Schweiz duldet keine Arbeitsausbeutung. Ein klar definierter Straftatbestand erleichtert die Ermittlungsarbeit und Beweisführung. Richtig ausgestaltet, wird demnach die Mitwirkungsbereitschaft der Opfer bei der Täterverfolgung gefördert. Das trägt dazu bei, dass sklavereiähnliche Ausbeutung als Unrecht anerkannt wird.

Keinesfalls soll die Massnahme tiefe Löhne oder Branchen kriminalisieren, in denen hoher Lohndruck herrscht. Ein Straftatbestand der Arbeitsausbeutung - den übrigens viele europäische Länder kennen - muss auf Personen zielen, die gar nicht daran interessiert sind, nach tarifpartnerschaftlichen Regeln zu spielen. Er muss also gezielt auf Arbeitsverhältnisse zugeschnitten sein, in denen sich Subunternehmer oder Arbeitgebende an krass unterbezahlter Arbeit bereichern. Der Straftatbestand der Arbeitsausbeutung ergänzt das System der flankierenden Massnahmen, indem krasse Lohnunterschreitungen als das behandelt werden, was sie tatsächlich sind: strafwürdig.

Ich erinnere daran, dass auch der zweite Greta-Report von 2019 die Schweiz ausdrücklich auffordert, die Ausbeutung der Arbeitskraft ins Strafgesetzbuch aufzunehmen.

Der Bundesrat verspricht in seiner ablehnenden Stellungnahme zum Vorstoss, die Situation weiterhin aufmerksam verfolgen zu wollen und sie auch bei der anstehenden ...