Locher Benguerel Sandra · Nationalrat · 2022-03-02
Locher Benguerel Sandra · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-03-02
Wortprotokoll
Gerne äussere ich mich nachfolgend zu meinen beiden Minderheitsanträgen.
Zum Antrag meiner Minderheit III: Wir möchten bei Artikel 37a an unserem Beschluss festhalten, dies aus folgenden Gründen:
1.[NB]Wir möchten Entscheidungssicherheit und keinen Schnellschuss. Wir beraten heute über unsere Land- und über unsere Ernährungswirtschaft, somit also über unsere Lebensgrundlagen. Deshalb sind wir verpflichtet, unsere Entscheide gestützt auf eine breite Datenbasis zu treffen. Es geht um die Glaubwürdigkeit gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten in unserem Land. Mit einer frühzeitigen Aufweichung des Moratoriums, wie es der Ständerat beschlossen hat, wird dieses Vertrauen aufs Spiel gesetzt. Seit unserem klaren Entscheid im Herbst mit 144 zu 27 Stimmen sind keine neuen Erkenntnisse dazugekommen. Deshalb sind wir derzeit unvorbereitet für die Entscheidung, ob und welche Öffnungen zugelassen werden sollen. Zudem gibt es heute kaum Anzeichen, dass Produkte aus neuen gentechnischen Verfahren die oft genannten Vorteile, z. B. bei der Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels und auch bei der Reduktion des Pestizideinsatzes, in der Praxis tatsächlich erbringen können.
2.[NB]Wir möchten, dass das Vorsorgeprinzip gewährleistet wird. Die starke Kommissionsminderheit - das ist ganz wichtig zu betonen - hält weder tatenlos am Moratorium fest, noch verschliesst sie sich der Diskussion bezüglich der Chancen und Risiken der neuen gentechnischen Verfahren. Die Richtung, in welche es gehen soll, ist klar. Wir haben sie mit drei Postulaten vorgegeben. Zwei Postulate stammen aus unserem Rat und eines aus dem Ständerat. Bis Ende Jahr sollen Resultate vorgelegt werden, wie die neuen gentechnischen Verfahren in einem Erlass behandelt werden können. Diesen Auftrag hat der Bundesrat bereits gefasst. [PAGE 103]
Wir sind uns auch einig, dass die Zeit bis Ende 2025 aktiv genutzt werden muss, um in Bezug auf die neuen gentechnischen Verfahren Folgendes zu tun: Wir müssen Wissen aufbauen, Erfahrungen sammeln, die Klärung der offenen Fragen zur möglichen Koexistenz vorantreiben, und wir müssen auch klären, wie dann die Wahlfreiheit von Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet werden kann. Nur so kann die erfolgreiche Qualitätsstrategie der schweizerischen Landwirtschaft erhalten bleiben.
3.[NB]Wir müssen, das ist auch relevant, die Gesetzgebung der EU beachten. In der EU läuft derzeit ein Verfahren zu den Rechtsvorschriften für Pflanzen, die mithilfe neuer gentechnischer Verfahren gewonnen werden. Eine Entscheidung der EU-Kommission - derzeit läuft eine breite Vernehmlassung - ist auf Mitte 2023 zu erwarten. Deshalb macht es Sinn, wenn wir diesen Entscheid abwarten und das Gesetz in der Schweiz dann so formulieren, dass es mit den Beschlüssen der EU kompatibel ist.
So weit zum Antrag meiner Minderheit III auf Festhalten.
Zu meiner Minderheit I: Da wir eine Anpassung formulieren möchten, bieten wir Hand für eine Lösung bei Artikel 37a Absatz 2, wie er von der Mehrheit beantragt wird.
Erstens geht es dort darum, Rechtssicherheit zu schaffen. Der Mehrheitsantrag mit der Formulierung "Erlassentwurf" lässt offen, mit welchem Gesetz dieser Entwurf umgesetzt werden soll. Damit schafft der Antrag Rechtsunsicherheit, da die Risikoprüfung und die Klärung von Fragen zu Koexistenz und Vorsorgeprinzip und von Haftungsfragen nicht gewährleistet sind. Um sicherzugehen, dass dies verbindlich geregelt wird, ist die starke Kommissionsminderheit der Meinung, dass die Regelung innerhalb des Gentechnikgesetzes erfolgen muss. Deshalb bitte ich Sie, die Minderheit I zu unterstützen.
Zweitens sollten die neuen Technologien dem Gentechnikrecht unterstellt werden. Gemäss heutigem Wissensstand ist es nicht gerechtfertigt, die neuen Technologien zur gezielten Veränderung eines Genoms, also die Genom-Editierungsverfahren, aus dem Geltungsbereich des Gentechnikgesetzes auszuschliessen. Sie bieten zwar völlig neue Möglichkeiten, werfen aber dennoch Fragen auf in Bezug auf die Auswirkungen auf das Ökosystem, die Ethik und auch die Gesellschaft. Denn auch die neuen gentechnischen Verfahren werden eingesetzt, um die Eigenschaften des Genoms zu verändern. Zudem ist das Gentechnikgesetz ein Querschnittgesetz, also ein Gesetz, unter welches eben sämtliche Bestimmungen zur Gentechnologie fallen. Da geht es um Produkte und Lebensmittel der Landwirtschaft, um Saatgut oder um Heilmittel. Es ist also bereichsübergreifend. Eine Regelung ausserhalb des Gentechnikgesetzes wäre systemfremd.
Drei Instanzen stützen diese Meinung: 1. Der Bundesrat in seiner Botschaft. 2. In der ständerätlichen Debatte war nie die Rede davon, Prozesse ohne transgenes Erbmaterial ausserhalb des Gentechnikgesetzes zu regeln. 3. Gemäss einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird die Genom-Editierung als Gentechnik eingestuft. Dies zeigt, dass international verbindliche Standards für die Risikobeurteilung und die Nachweismethoden dieser neuen Techniken noch ausstehend sind.
Ich komme zum Schluss. Aus all diesen Gründen und im Sinne einer sorgfältigen Legiferierung bitte ich Sie, meine beiden Minderheitsanträge zu unterstützen.