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Wasserfallen Flavia · Nationalrat · 2022-03-07

Wasserfallen Flavia · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-03-07

Wortprotokoll

Der Minderheitsantrag bei Artikel 31b VAG in Block 2 leitet sich aus Artikel 23 des Obligationenrechts ab, wo steht: "Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat." Wenn also die für allgemeinverbindlich erklärten Regelungen in Kraft gesetzt würden, wäre es wichtig, Artikel 31b VAG aufzunehmen, damit klar festgehalten ist, dass der Vertrag beim Verstoss gegen die verbindlich erklärten Regelungen nichtig ist. Damit könnte die versicherte Person ihren Beitrittsantrag widerrufen, sodass allfällig entstandene Kosten, also Prämien, zurückerstattet werden müssten.

Wichtig ist, den verbindlich erklärten Regelungen damit mehr Gewicht zu geben, indem die Nichtigkeit beim Verstoss explizit hier im Gesetz aufgeführt wird. Diese Ergänzung - vielleicht haben Sie es festgestellt - bezieht sich nur auf den VAG-Bereich und nicht auf den KVAG-Bereich; er bezieht sich also nicht auf die obligatorische Versicherung, weil dort ja kein vertragsloser Zustand möglich ist. Das ist der entscheidende Unterschied, weshalb diese Ergänzung nur diesen Bereich betrifft.

Unrechtmässiges Verhalten soll sich nicht lohnen. Versicherte sollen zudem nicht an einen Vertrag gebunden bleiben, für dessen irreguläre Bewerbung oder dessen irregulären Abschluss gleichzeitig auch Bussgeldzahlungen ausgesprochen werden. Sonst würden wir ja dann eine eher absurde Situation vorfinden. [PAGE 210]

Ich danke für die Unterstützung dieses Minderheitsantrages in Block 2.