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Badertscher Christine · Nationalrat · 2022-03-10

Badertscher Christine · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2022-03-10

Wortprotokoll

Die Schweiz hat eine lange Tradition als Gaststaat internationaler Organisationen, wie beispielsweise der UNO, der WTO oder des IKRK. Durch die Gaststaatpolitik sorgt sie dafür, dass diese Organisationen optimale Bedingungen für ihre Niederlassung und ihre Arbeit vorfinden. Das Gaststaatgesetz ist ein Instrument der Schweizer Gaststaatpolitik und regelt insbesondere die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen für internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz.

Am 10. Januar 2022 hat Ihre Aussenpolitische Kommission über die Änderung des Gaststaatgesetzes beraten. Die Änderung betrifft die berufliche Vorsorge der Mitarbeitenden des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz. Mit dieser Änderung soll die Befugnis des Bundesrates aufgenommen werden, dem IKRK das Vorrecht zu gewähren, diejenigen Angestellten, die nicht bei der AHV versichert sind, der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge zu unterstellen. Damit soll der besonderen Situation des IKRK Rechnung getragen werden. Weshalb wurde dies nötig, respektive was ist die besondere Situation des IKRK?

Früher arbeiteten hauptsächlich Schweizerbürgerinnen und -bürger beim IKRK. Aufgrund dieser Besonderheit hatte das[NB]IKRK keine Befreiung von der Schweizer Sozialversicherungspflicht beantragt, wie dies bei internationalen Organisationen sonst üblich und im Gaststaatgesetz festgehalten ist. Das 1993 abgeschlossene Sitzabkommen mit dem IKRK sah [PAGE 326] deshalb vor, dass sowohl schweizerische als auch ausländische IKRK-Mitarbeitende, die am Sitz der Organisation in der Schweiz tätig sind, dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstellt sind. Seither hat sich die Situation verändert, vor allem aufgrund der unterschiedlichen Nationalitäten der Mitarbeitenden sowie aufgrund der Wechsel zwischen Auslandeinsätzen und der Arbeit am Hauptsitz in der Schweiz. Das Problem betrifft das Personal mit ausländischer Staatsangehörigkeit, das dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstellt ist, wenn es sich in Genf aufhält, aber dem internen System des IKRK, wenn es auf Mission geht.

Das IKRK verlangt eine Anpassung des Sitzabkommens, um zu vermeiden, dass die IKRK-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter bei jedem Auslandeinsatz das System wechseln müssen. Die Änderung sieht nun vor, dass die Mitarbeitenden während des gesamten Anstellungsverhältnisses demselben Sozialversicherungssystem angeschlossen bleiben. Mitarbeitende, die vor ihrer Anstellung beim IKRK dem Schweizer Sozialversicherungssystem angeschlossen waren, bleiben dort. Diese Ausnahmeregelung im Sitzabkommen mit dem IKRK erfordert eine Änderung des Gaststaatgesetzes. Das Ziel ist, eine ausdrücklich auf das IKRK beschränkte Sonderregelung im Bereich der beruflichen Vorsorge einzuführen.

In der Kommission wurde die Frage gestellt, ob auch andere Organisationen von ähnlichen Problemen betroffen sind. Das ist gemäss der Verwaltung nicht der Fall. Deshalb ist es verständlich, dass sich die Änderung nur auf das IKRK bezieht. Zusammengefasst stellt die Änderung sicher, dass IKRK-Angestellte, die nicht bei der AHV versichert sind, der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge unterstellt und bei der Pensionskasse des IKRK versichert werden können.

Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bestätigen die breite Unterstützung des Änderungsentwurfes. Zahlreiche Teilnehmende begrüssten die Gaststaatpolitik der Schweiz und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse des IKRK. So hat es auch Ihre Aussenpolitische Kommission beurteilt: Die Änderung wurde mit 21 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. Viele sprachen sich für das internationale Genf aus und betonten dessen grosse Bedeutung für die Schweiz.

Einige kritische Voten stellten die Notwendigkeit dieser Änderung infrage. Schliesslich wird das Privileg gewährt, sich dem Schweizer Gesetz zu unterstellen, während die Privilegien im Gaststaatgesetz es eigentlich erlauben, sich nicht dem Schweizer Gesetz zu unterstellen. Die Erklärung liegt in der besonderen Situation des IKRK. Besonders ist die Situation aufgrund seiner historisch bedingten Verbindung zur Schweiz. Das IKRK wollte damals nicht, dass sein Personal vom Schweizer Sozialversicherungssystem befreit wird.

Zum Schluss noch einige allgemeine Bemerkungen: Die Änderung, über die wir abstimmen, ist nicht sehr gross und vor allem technischer Natur. Die Anpassung hat aber dennoch eine politische Bedeutung. Die Gaststaatpolitik der Schweiz ist zentral für das internationale Genf. Die Schweiz tut gut daran, Sorge zu den bedeutenden Organisationen zu tragen, welche ihren Sitz in Genf haben. Dazu gehört selbstverständlich das IKRK, welches sehr eng mit der Schweiz verbunden ist. Mit dem Krieg in der Ukraine ist das IKRK als wichtige Organisation für humanitäre Hilfe in den Fokus gerückt. Das internationale Genf wird zudem immer wieder als Ort für allfällige Friedensgespräche genannt.

Im Namen der APK bitte ich Sie, dieser Änderung des Gaststaatgesetzes im Sinne eines starken Standortes für internationale Organisationen zuzustimmen.