Frick Bruno · Ständerat · 2002-12-02
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-02
Wortprotokoll
Herr Pfisterer spricht ein sehr wichtiges Problem an, das in der Tat auch in den Materialien genügend geklärt sein muss. Der Nationalrat hat in seiner Fassung geschrieben, dass jedermann, der benachteiligt ist, beim Gericht die Beseitigung der Benachteiligung verlangen kann, egal ob diese Rüge im Zusammenhang mit einem Bau steht oder nicht - also jederzeit.
Der Ständerat hat die Geltendmachung einer Benachteiligung eingeschränkt. Sie kann nur im Zusammenhang mit einer Neubaute oder einer Erneuerung geltend gemacht werden. Wir knüpfen also an ein Baubewilligungsverfahren an. Wo kein Baubewilligungsverfahren nötig ist, sei es ein grosses Verfahren oder das kleine Anzeigeverfahren, kann auch keine Benachteiligung geltend gemacht werden. Daher ist die Frage wie folgt zu beantworten: Wenn überhaupt keine Baubewilligung für irgendeine bauliche Massnahme nötig ist, kann auch keine Benachteiligung geltend gemacht werden und keine Beseitigung oder Unterlassung anbegehrt werden.