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preparatory:AB 298176

Rutz Gregor · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-03-14

Wortprotokoll

Kehren wir zurück zum Kern der Sache. Es geht hier ja nicht nur um verkaterte Ratsmitglieder und um das Wohlbefinden des Einzelnen, sondern es geht hier im ersten Massnahmenpaket darum, dass nicht nur die Räte, sondern vor allem auch die Kommissionen, das sei hier an dieser Stelle noch einmal deutlich unterstrichen, in Krisenzeiten rascher zusammentreten können. Eine Erkenntnis, die im Rahmen der Subkommission einhellig erfolgte, ist, dass die Kommissionen ein Tagungsrecht haben, sich jederzeit treffen können, wenn sie sehen, dass Gegenstände vorliegen, welche beraten werden müssen. Das ist eine wichtige Erkenntnis aus dieser Krise.

Es wurde festgestellt, dass es absolut ungenügend und eigentlich auch widerrechtlich war, dass die Kommissionen angehalten wurden, selten zu tagen, und dass ihnen quasi noch vorgeschrieben wurde, worüber sie zu tagen hätten. Das entspricht nicht dem Geist unserer Gesetzgebung, und das soll eben auch mit diesem ersten Massnahmenpaket klargestellt und verbessert werden. Zudem soll das Zusammentreten der Räte auch unter erschwerten Bedingungen immer möglich sein. Ebenso sollen die parlamentarischen Kommissionen in Krisenzeiten jederzeit tagen können.

Zu Artikel 2 des Parlamentsgesetzes: Die Einberufung einer ausserordentlichen Session hat auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eines Rates oder des Bundesrates unverzüglich zu erfolgen. Die unverzügliche Einberufung der Räte kann verlangt werden, wenn der Bundesrat sogenannte Notverordnungen erlässt oder ändert, die er direkt auf die Verfassung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur Bewältigung der Krise stützt. Sieht eine parlamentarische Kommission dringenden Handlungsbedarf und liegt ein Erlassentwurf für eine Verordnung oder ein dringliches Bundesgesetz vor, kann ebenfalls die unverzügliche Einberufung der Räte verlangt werden. Die Einberufung einer ausserordentlichen Session ist damit nicht vom Aktivwerden des Bundesrates abhängig. Eine unverzügliche Einberufung soll auch verlangt werden können, wenn die Verschiebung oder Beendigung der Session gemäss Artikel 33a des Parlamentsgesetzes beschlossen worden ist.

Dann zu Artikel 10a des Parlamentsgesetzes: Ein Rat kann aufgrund bestimmter Ereignisse, welche mehreren Ratsmitgliedern die physische Teilnahme an Ratssitzungen verunmöglichen, die nicht physische Teilnahme an Ratssitzungen ermöglichen. Unter dem Begriff "bestimmte Ereignisse" sind neben Seuchen zum Beispiel Naturkatastrophen in bestimmten Regionen gemeint. Hier liegt ein Einzelantrag Schwander vor - soweit ich es überblicke, befindet sich Herr Schwander im Moment nicht im Saal, aber ich bin zuversichtlich, dass er mir irgendwo in diesem Haus aufmerksam zuhört. Nicht gemeint ist nämlich das von Kollege Schwander befürchtete Szenario, dass ein an Grippe erkranktes Ratsmitglied virtuell an Ratssitzungen teilnehmen kann.

Die Erläuterungen geben hierzu Aufschluss. Die virtuelle Teilnahme einzelner Ratsmitglieder soll nur in ausserordentlichen Situationen angewendet werden, wenn die physische Teilnahme von mehreren Ratsmitgliedern ein Problem werden könnte. Tritt ein solches Ereignis ein, kann ein Ratsmitglied dann virtuell an den Ratssitzungen teilnehmen, wenn es aufgrund einer behördlichen Anordnung oder bei Vorliegen eines anderen Falls von höherer Gewalt - hierzu hat Kollege Fluri schon die entsprechenden Verweise angebracht - an der physischen Teilnahme gehindert wird; dies aber nur, [PAGE 397] wenn es die Ratsmehrheit so beschliesst. Die virtuelle Teilnahme einzelner Ratsmitglieder soll in besonderen Krisensituationen die Teilnahme der Ratsmitglieder garantieren. Es ist kein Instrument, das im Normalbetrieb nach Belieben genutzt werden könnte. Es ist wichtig, das zu unterstreichen. Das war der einstimmige Wille der Subkommission: Es soll für Ausnahmefälle diese Möglichkeit bestehen, aber nicht für den Normalbetrieb.

Da die virtuelle Teilnahme ein relativ grosser Eingriff ins Ratsgeschehen ist, muss die Ratsmehrheit diesem Schritt zustimmen. Es gibt kein Recht für einzelne Parlamentarier auf eine nicht physische Teilnahme. Jetzt ist Kollege Schwander wieder eingetroffen. Ich kann Ihnen sagen, Kollege Schwander: Die Subkommission und die Kommission möchten genau das, was Sie mit Ihrem Einzelantrag auch wollen. Von daher hätten Sie also die einmalige Gelegenheit, Ihren Einzelantrag zurückzuziehen, im Wissen darum, dass Sie inhaltlich bereits gewonnen haben.

Gestaltet sich das Zusammentreten der Räte aufgrund einer Krisensituation als schwierig, stehen folgende Optionen zur Verfügung: Ist ein Zusammentreten in Bern nicht möglich, kann die Koordinationskonferenz beschliessen, dass die Bundesversammlung an einem anderen Ort tagt. Heute ist hierfür ein Parlamentsbeschluss, also das Zusammentreten der Räte, erforderlich. Künftig soll dies von der Koordinationskonferenz beschlossen werden können.

Wir kommen zum zweiten Einzelantrag Schwander: Dieser möchte präzisieren, dass sich der Sitz der Bundesversammlung nicht irgendwo in Bern befindet, sondern genau hier im Parlamentsgebäude. Auch hier, Kollege Schwander, können wir sagen, dass Sie uns aus dem Herzen sprechen, oder umgekehrt: Dies sieht die Kommission auch so. Allerdings erachtet die Kommission die von Ihnen geforderte gesetzliche Präzisierung als übertrieben, weil es ja bereits heute so geregelt ist, dass die Bundesversammlung ihren Sitz in Bern hat, und weil es vollkommen unbestritten ist, dass dieser Sitz hier im Hause ist. Ist ein physisches Zusammentreten nicht möglich - und nur dann! -, kann das Büro eines Rates beschliessen, einzelne Ratssitzungen virtuell durchzuführen, ausser bei Wahlen und geheimen Beratungen. Jeder Rat entscheidet für sich, ob virtuell getagt wird oder nicht; die jeweiligen Büros entscheiden das unabhängig voneinander, wobei der Beschluss im Rat mittels Ordnungsantrag rückgängig gemacht werden kann. Ist ein physisches Zusammentreten nicht möglich, kann die Koordinationskonferenz zudem beschliessen, die Session zu verschieben oder vorzeitig zu beenden.

Ich komme zu Artikel 45a und Artikel 45b des Parlamentsgesetzes: Neu geregelt werden im Parlamentsgesetz das Vorgehen für die Einberufung zusätzlicher Kommissionssitzungen zwischen den ordentlichen Sitzungsdaten sowie das Vorgehen für die Einberufung von virtuell durchgeführten Kommissionssitzungen. Zwischen den ordentlichen Sitzungen wird die Kommission an einem nicht vorgesehenen Sitzungstag einberufen, wenn die Mehrheit der Kommissionsmitglieder im Zirkulationsverfahren einem entsprechenden Antrag zugestimmt hat, in dem ein Beratungsgegenstand[NB]bezeichnet[NB]wird, dessen Behandlung zeitlich dringlich ist.

Eine Minderheit Marti Samira möchte, dass das von einem Drittel der Mitglieder der Kommission festgelegt wird. Sie verweist in ihrer Argumentation auf die Regelung bei ausserordentlichen Sessionen, was in sich sicher eine gewisse Logik hat. Die Kommissionsmehrheit ist aber trotzdem der Auffassung, dass dies eine Mehrheit der Mitglieder beschliessen soll.

Kommissionen können ihre Sitzungen virtuell durchführen, wenn ein physisches Zusammentreffen verunmöglicht ist oder dringende Entscheide oder Entscheide zum Vorgehen zu fällen sind. Eine Sitzung kann nur dann virtuell durchgeführt werden, wenn der Präsident sowie die Mehrheit der Kommissionsmitglieder im Zirkulationsverfahren zugestimmt haben. Hybride Sitzungen, also Sitzungen mit elektronischer Zuschaltung einzelner Kommissionsmitglieder, sind nicht vorgesehen, es sei denn, eine Stellvertretung ist rechtlich nicht möglich. Die Minderheit III (Addor) möchte die Möglichkeit, Kommissionsmitglieder oder Anhörungsteilnehmer virtuell zuzuschalten, generell streichen. Die Minderheit II (Addor) möchte wenigstens die Möglichkeit streichen, Kommissionsmitglieder zuzuschalten. Die Minderheit I (Cottier), vertreten durch Herrn Flach, möchte die virtuelle Zuschaltung erlauben, aber nur, wenn die Kommission dies entsprechend beschliesst.

Dann noch zu Artikel 14 des Geschäftsreglementes: Gemäss Artikel 45 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes können die Kommissionen aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen. Der geltende Artikel 14 des Geschäftsreglementes, wonach dies nur mit Zustimmung des Büros möglich ist, steht im Widerspruch zum Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung und soll deshalb angepasst werden. Vor diesem Hintergrund empfiehlt Ihnen die Kommission den Einzelantrag Aeschi Thomas zu Artikel 14 des Geschäftsreglementes zur Ablehnung. Wer das Parlament in seiner Handlungsfähigkeit stärken will, muss auch die Kommissionen als zentrale Organe des Parlamentes stärken.

Dann enthält dieser Block noch eine minimale Anpassung von Artikel 57 des Geschäftsreglementes, die inhaltlich nichts mit der Vorlage zu tun hat. Aufgrund des neu eingeführten Vaterschaftsurlaubs muss das Ratsreglement entsprechend angepasst werden. Diese kleine und unbestrittene Änderung des Ratsreglementes wurde in diese Vorlage integriert, weil die Bestimmungen des Ratsreglementes bereits am kommenden Freitag in die Schlussabstimmung kommen und so rasch in Kraft treten können.