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Schmid Carlo · Ständerat · 2002-12-02

Schmid Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-02

Wortprotokoll

Ich unterstütze die Minderheit Stadler und ersuche Sie, das ebenfalls zu tun. Warum? Ich glaube, dass der Einsatz von verdeckten Ermittlern ein Eingriff in die Freiheit aller Rechtsunterworfenen ist. Es ist auch eine latente, eine potenzielle Bedrohung für alle Rechtsunterworfenen, eine vom Staat ausgehende Bedrohung, durch nichterkennbare Staatshandlungen selbst ins Verbrechen geführt zu werden. Auf der anderen Seite ist zuzugeben, dass es bestimmte gesellschaftliche Ereignisse gibt, bei denen man zum Schutz der Gesellschaft mit V-Leuten besser zum Ziele kommt als ohne. Aber es ist eine gefährliche Waffe.

Hier stellt sich in der Tat die Frage, wie Herr Schweiger gesagt hat, wer hier mit welchem Detaillierungsgrad festlegen soll, wann diese Waffe gebraucht werden kann. Herr Marty ist der Auffassung, dass der Richter eher zurückhaltender sein wird, wenn wir keinen Katalog aufstellen, als wenn wir einen Katalog aufstellen.

Ich bitte Sie, den Artikel 1quater in seiner Gesamtheit anzuschauen. Wenn ich von der alten Konstruktionsmethode ausgehe, dass ein Eingriff in die persönlichen Freiheiten usw. erst dann gestattet ist, wenn er drei Voraussetzungen erfüllt, nämlich die gesetzliche Grundlage, das überwiegende öffentliche Interesse und das Gebot der Verhältnismässigkeit, dann ist es klar:

1. Die gesetzliche Grundlage schaffen wir hier.

2. Die Frage des überwiegenden öffentlichen Interesses ist dann gegeben, wenn es sich um die Bekämpfung oder Verhütung eines besonders schweren Straftatbestandes handelt, und da stellt sich die Frage: Was ist das? Absatz 2 ist nichts anderes als die Ausdeutschung dessen, was in Artikel 1quater Absatz 1 Litera a gesagt wird. Das nehmen wir dem Richter ab und sagen ihm: Eine besonders schwere Straftat liegt in diesen und diesen Fällen vor, sonst nicht. Das heisst aber noch lange nicht, dass du deswegen die V-Ermittlung anwenden darfst, denn du musst Artikel 1quater Absatz 1 Litera c auch noch beachten.

3. Dort, Herr Schweiger, in Absatz 1 Litera c, ist die Verhältnismässigkeit angesprochen. In Litera c wird gesagt, was verhältnismässig heisst und was nicht, und nicht im Katalog. Der Katalog ist ein Ausschlusskatalog. Wenn diese Tatbestände nicht vorhanden sind, dann darf gar nicht daran gedacht werden, eine V-Ermittlung zu veranstalten.

Ich persönlich bin der Auffassung, dass es dem Gesetzgeber gut ansteht, zur Verteidigung der Rechte der Schweizerinnen und Schweizer - auch gegenüber dem Staatsapparat - in dieser Frage sehr klare Normen zu schaffen. Sie spüren bei mir immer etwas die altappenzellische Angst vor dem Staatsapparat - eine Angst vor einer staatlichen Bespitzelung, die wir Anfang der Neunzigerjahre alle in diesem Saal geteilt haben; eine Bespitzelung, die nur zu leicht in echte Schikane oder mehr umschlagen kann. Von daher bin ich der Auffassung, dass dieses "Abhagen" mit dem Katalog für einmal die bessere Legiferierung ist, als wenn wir kleine, schlanke Gesetze machen. Schlanke Gesetze zu machen ist Mode. Aber Sie dürfen eines nie vergessen: Schlanke Gesetze schützen den Bürger weniger als klare und ausführliche. Je mehr man dem Staat sagt, was er nicht tun darf, desto grösser ist die Freiheit des Bürgers.

Von daher bitte ich Sie, auch im Interesse der Freiheit des Bürgers der Minderheit zuzustimmen. Was das DNA-Gesetz angeht, Herr Schweiger, sehen wir uns bei Philippi wieder.