Rutz Gregor · Nationalrat · 2022-03-14
Rutz Gregor · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-03-14
Wortprotokoll
Im Block 3 geht es um die Nutzung der parlamentarischen Instrumente. Diese sollen so ausgestaltet werden, dass sie gerade in Krisenzeiten rasch genutzt werden können. Dabei sollen insbesondere auch die Kommissionen rasch agieren können. Wenn parlamentarische Kommissionen in Krisenzeiten Entwürfe für Notverordnungen des Parlamentes oder für dringliche Bundesgesetze ausarbeiten, dann sollen diese in den Räten rasch behandelt werden können. So sieht es die Vorlage in Artikel 112 des Parlamentsgesetzes vor. Voraussetzung dafür ist, dass eine Stellungnahme des Bundesrates vorliegt. Es wird deshalb rechtlich verankert, dass der Bundesrat seine Stellungnahme in solchen Fällen zeitgerecht im Hinblick auf die Behandlung der Vorlage in der nächsten Session vorlegt.
Kommissionsmotionen, welche vom Bundesrat den Erlass oder die Änderung einer Notverordnung verlangen, die sich auf die Bundesverfassung oder auf eine gesetzliche Ermächtigung zur Bewältigung einer Krise stützt, sollen immer bereits in der nächsten oder laufenden ordentlichen oder ausserordentlichen Session traktandiert werden können. Hier sind wir bei Artikel 121 Absatz 1ter des Parlamentsgesetzes. Dies bedeutet, dass der Bundesrat seinen Antrag sehr schnell stellen muss, was er in einem solchen Fall aber auch erst mündlich an der Ratssitzung tun kann. In diesem Zusammenhang soll das Instrument der gleichlautenden Kommissionsmotionen unabhängig von Krisensituationen gestärkt werden, indem der Bundesrat bis zur nächsten Session Antrag stellen muss, auch wenn die Motionen erst zwei Wochen vor Sessionsbeginn eingereicht werden. Somit sollen gleichlautende Motionen rasch behandelt werden können.
Die Minderheit Binder beantragt, bei Artikel 121 Absatz 1bis des Parlamentsgesetzes dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen. Sie haben es gehört: Der Bundesrat möchte nicht, dass gleichlautende Motionen von Kommissionen beider Räte, die spätestens eine Woche vor der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Session vorliegen, in selbiger Session beraten werden können und er dazu Antrag zu stellen hat. Heute hat der Bundesrat mindestens einen Monat Zeit zur Antragstellung. Er weist darauf hin, dass solche Motionen oft umfangreicher Abklärungen durch die zuständigen Stellen der Bundesverwaltung bedürfen. Ausserhalb von Krisensituationen sei kein Mehrwert für die politische Entscheidfindung zu erkennen - so auch die Begründung der Minderheit Binder. Dem hält die Kommissionsmehrheit entgegen, dass die Einreichung gleichlautender Motionen nicht nur viel politischen Willen und Koordination voraussetzt, sondern wohl auch nur in wichtigen Fällen geschieht. Der Antrag des Bundesrates muss auch nicht zwingend zu Sessionsbeginn vorliegen, sondern spätestens zum Zeitpunkt der Behandlung der Motion im Rat.
Auch zu Artikel 121 Absätze 1ter und 1quater des Parlamentsgesetzes liegen Stellungnahmen des Bundesrates vor. Auch hier weist die Regierung darauf hin, dass sie ausreichend Zeit für die Prüfung und Vorbereitung ihrer Stellungnahme benötige. Auch hier empfiehlt Ihnen die Kommission, dem Kommissionsantrag zuzustimmen. Hier geht es um einen absoluten Kernpunkt der Vorlage: Wenn es möglich sein soll, dass die Bundesversammlung rasch mit Motionen auf Notverordnungen des Bundesrates einwirken kann, dann müssen diese Vorstösse rasch behandelt werden. Genau hier geht es um die Handlungsfähigkeit des Parlamentes, die wir mit dieser Vorlage stärken wollen. Wir haben es gesehen, in einer Krise kann die Ausgangslage auch während einer Session ändern. Da muss das Parlament sofort reagieren können. Darum ist dieser Antrag so wichtig. Ist es dem Bundesrat nicht möglich, seinen Antrag schriftlich einzureichen, so kann er ihn auch während der Ratssitzung mündlich stellen. Wir bitten Sie darum, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Zu Artikel 122 Absätze 1, 1bis und 1ter: Normalerweise steht dem Bundesrat eine Frist von zwei Jahren zu, um eine von den Räten angenommene Motion zu erfüllen. Neu wird vorgesehen, dass bei Motionen, welche sich auf Notverordnungen des Bundesrates beziehen, eine Frist für die Umsetzung gesetzt werden kann. Erfüllt der Bundesrat die Motion bis zu dieser Frist nicht, dann hat er den Räten Bericht zu erstatten. Unabhängig von Krisensituationen soll der Bundesrat Kommissionsmotionen, welche die Änderung von neuen Verordnungen oder von Verordnungsentwürfen des Bundesrates verlangen, innerhalb von sechs Monaten umsetzen. In diese Bestimmung wird das Anliegen des Verordnungsvetos aufgenommen, welchem unser Rat bereits mehrmals zugestimmt hat.
Zu Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes: Beim Erlass eines dringlichen Bundesgesetzes oder einer Notverordnung reicht die Zeit für ein Vernehmlassungsverfahren nicht immer. Im Vernehmlassungsgesetz soll deshalb vorgesehen werden, dass in solchen Fällen auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden kann. Dafür soll aber eine Konsultation der Kantonsregierungen und der vom Vorhaben in erheblichem Masse betroffenen Kreise durchgeführt werden können.
Zu Artikel 151 Absatz 2bis des Parlamentsgesetzes: Will der Bundesrat Notverordnungen erlassen, so hat er die zuständigen parlamentarischen Kommissionen zu diesem Entwurf von sich aus zu konsultieren; dies im Gegensatz zu den Entwürfen für normale Verordnungen, zu welchen die Kommissionen eine Konsultation verlangen können. Künftig soll also der Bundesrat von sich aus die zuständigen parlamentarischen Kommissionen konsultieren müssen - auch das eine wichtige Änderung, gerade mit Blick auf das in den vergangenen Monaten Erlebte.
Schliesslich kommen wir noch zu den Minderheiten I (Glättli) und II (Addor), die Änderungen im Verwaltungsgerichtsgesetz, im Verwaltungsverfahrensgesetz sowie im Bundesgerichtsgesetz anbringen möchten. Hierbei geht es um die sogenannte abstrakte Normenkontrolle. Die Minderheit Glättli ist der Ansicht, es brauche das Instrument einer richterlichen Kontrolle von Notverordnungen des Bundesrates oder der Bundesversammlung. Dies würde es ermöglichen, die Rechtmässigkeit solcher Verordnungen gerichtlich klären zu lassen, was die Rechtssicherheit stärken würde. Die Minderheit Addor hingegen findet, dass zwar Verordnungen des Bundesrates dieser gerichtlichen Kontrolle unterstehen sollten, nicht aber die Beschlüsse der Bundesversammlung als einer vom Volk gewählten Behörde.
Die Mehrheit der Kommission lehnt die Einführung einer abstrakten Normenkontrolle ab. Sie will keine neue Beschwerdemöglichkeit schaffen, mit der Verordnungen von Bundesrat und Bundesversammlung vor Gericht angefochten werden können. Die Kontrolle des bundesrätlichen Notverordnungsrechts soll weiterhin dem Parlament und nicht den [PAGE 410] Gerichten obliegen. Würde das Bundesgericht ebenfalls eine Beurteilung vornehmen, würde eine Konkurrenzsituation zwischen Parlament und Bundesgericht entstehen. Dies wäre gefährlich und würde der Rechtssicherheit nicht dienen. Fällt das Bundesgericht seinen Entscheid vor der parlamentarischen Gesetzesberatung, schränkt es die Entscheidungsfreiheit des Parlamentes ein. Fällt das Bundesgericht seinen Entscheid nach den Gesetzesberatungen, liegt faktisch eine richterliche Beurteilung der parlamentarischen Arbeit vor. Beide Situationen wären störend und würden Rechtsunsicherheit bringen.
Bereits heute sind die Instrumente gegeben. Bereits nach sechs Monaten muss bundesrätliches Notverordnungsrecht in Gesetzesrecht überführt werden. Somit hat das Parlament die Möglichkeit, allenfalls unverhältnismässigen Verordnungen des Bundesrates die gesetzliche Grundlage zu entziehen. Auch die diversen anderen Instrumente des Parlamentes, welche in den vorherigen Beschlüssen gestärkt worden sind, dürfen als diesbezügliches Korrektiv verstanden werden.
Zudem ist auch auf die Möglichkeit des Referendums hinzuweisen. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, Einfluss zu nehmen. Wir haben das jetzt in dieser Krise zweimal erlebt, als zweimal das Referendum gegen das Covid-19-Gesetz ergriffen und darüber abgestimmt worden ist. Hinzuzufügen bleibt: Nach geltendem Recht können Verordnungen von Bundesrat und Bundesversammlung Gegenstand einer vorfrageweisen Überprüfung in einem Anwendungsfall sein. Dieses System der konkreten Normenkontrolle hat sich für bundesrechtliche Verordnungen auch in Bezug auf Notverordnungen bewährt.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt Ihnen also die Kommissionsmehrheit, diese Anträge auf die Einführung einer abstrakten Normenkontrolle abzulehnen.
Nun bin ich am Schluss meines Votums, und ich möchte, wenn das die Ratspräsidentin erlaubt, meinen Dank aussprechen an die Mitglieder der Subkommission für diese anspruchsvolle, aber meines Erachtens sehr gut gelungene Arbeit. Ein Dank geht auch an das Kommissionssekretariat, wo namentlich Frau Lüthi grosse Arbeit geleistet hat, sei hier angeführt.