Würth Benedikt · Ständerat · 2022-03-15
Würth Benedikt · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-03-15
Wortprotokoll
Ihre Kommission, die WBK, hat sich in den vergangenen Monaten intensiv mit der komplexen Thematik der Eigentumsrechte im Bereich des Pflanzenschutzes auseinandergesetzt. Auslöser war die Motion Graf Maya, welche vom Ständerat der zuständigen Kommission zur Vorberatung überwiesen wurde.
Die Motion Graf Maya will die Transparenz betreffend geistige Eigentumsrechte verbessern und so auch die Weiterzucht erleichtern. Die Anpassung soll die Rechtssicherheit für die Züchterinnen und Züchter in der Schweiz erhöhen, die neusten rechtlichen Entwicklungen bezüglich geistiger Eigentumsrechte in Europa berücksichtigen und sich auf die Pflanzenzucht beschränken. Die Motion Graf Maya greift ein relativ komplexes und auch kontroverses Thema auf, welches sich im Schnittstellenbereich zwischen Patentrecht und Sortenschutzrecht befindet. Aufgrund der zunehmenden Technisierung der Züchtung - ich erinnere an die Debatte über die Gentechnik - wird diese Schnittstelle immer sensibler. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion Graf Maya. Ich komme nachher auf die Gründe zu sprechen. Sie wird auch von der Kommission abgelehnt.
Die Mehrheit der Kommission hat aber nach verschiedenen Analysen und Anhörungen trotzdem Handlungsbedarf erkannt und einen eigenständigen Vorschlag, eine Kommissionsmotion, entwickelt. Die Motion Graf Maya war zwar in diesem Rat bereits bei der Unterschriftensammlung relativ breit abgestützt. Wir haben aber gesehen, dass man dieses Thema präziser angehen muss. Darum haben wir einen Kompromiss entwickelt. Es ist ein Kompromiss, der auch vom Bundesrat angenommen wird. Die Kommissionsmotion wird vom Bundesrat zur Annahme empfohlen. Es gibt aber einen Minderheitsantrag zu dieser Kommissionsmotion, der nachher von Kollege Michel begründet wird. Sie haben inzwischen auch gesehen, dass die Lösung, der Kompromiss der Kommissionsmehrheit, breite Unterstützung findet, vom Schweizerischen Bauernverband über Konsumentenorganisationen bis zu Züchtungsunternehmen usw. Die entsprechenden Vereinigungen unterstützen diesen Kompromiss.
Worum geht es materiell? Ich habe erwähnt, dass wir uns hier im Schnittstellenbereich zwischen Patentrecht und Sortenschutzrecht befinden. Was zeichnet eigentlich das Patentrecht aus? Mit dem Patentrecht wollen wir sicherstellen, dass technische Erfindungen über einen bestimmten Schutz verfügen, damit der Erfinder während dieser Zeit seine Investitionen in die Forschung amortisieren kann, beispielsweise indem er mit Dritten Lizenzverträge abschliesst. Der Patentschutz bezieht sich auf die Lösung eines technischen Problems und umfasst einen Schutz von 20 Jahren. Das ist für den Forschungs- und Innovationsstandort Schweiz unbestrittenermassen von grundsätzlicher Bedeutung, denn es braucht natürlich Anreize, damit sich die diesbezüglichen Investitionen auch kommerzialisieren lassen. Ein positives Recht auf kostenfreie kommerzielle Nutzung von patentierten Innovationen, also sozusagen ein Freipass zum Trittbrettfahren, würde das Investitionsklima zugunsten neuer Technologien erheblich schwächen. Darin ist sich die Kommission völlig einig, und darum geht es bei dieser Kommissionsmotion auch gar nicht, sondern es geht um eine Verbesserung der Transparenz in diesem Bereich.
In der Pflanzenzucht werden technische Innovationen neben traditionellen Züchtungsverfahren immer wichtiger. Die neuen Techniken zielen präzise auf gewisse Stellen im Genom und zielgerichtet auf gewisse Eigenschaften der Nutzpflanzen ab. Erreicht werden können damit erhebliche Verbesserungen bei der Anbaubarkeit und beim Ertrag von Nutzpflanzen. Solche technischen Innovationen können die hier tätigen Unternehmen nur mit Patenten schützen. Sobald das Patentamt überprüft hat, dass die Anmeldung sämtliche erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, wird die Erfindung patentiert und das Patent ins öffentlich zugängliche Patentregister eingetragen.
Was zeichnet das Sortenschutzrecht aus? Vorab Folgendes: Wir sind uns sicher einig, dass für die Schweiz nicht nur eine leistungsfähige Saatgutindustrie wichtig ist, sondern auch eine leistungsfähige Pflanzenzucht. Gerade angesichts der durch den Klimawandel verschärften Herausforderungen in der Landwirtschaft brauchen wir in der Schweiz sowohl für die Industrie als auch für die Züchter gute Rahmenbedingungen. Es gilt also sicherzustellen, dass sowohl neue Pflanzensorten mittels traditioneller Methoden gezüchtet als auch Sorten mit innovativen technischen Eigenschaften entwickelt werden, die dem Klimawandel und neuen Schädlingen standhalten.
Man muss sich bewusst sein, dass die Zeitdauer für die traditionelle Züchtung einer neuen Sorte rund zehn bis fünfzehn Jahre beträgt. Es handelt sich hier somit um sehr langfristige Investitionsentscheide. Es geht also auch bei der traditionellen Züchtung darum, dass die Anreize durch geeignete Rahmenbedingungen günstig gesetzt werden. Der Schutz der traditionellen züchterischen Leistung erfolgt über das Sortenschutzgesetz und erstreckt sich für eine fertig gezüchtete Sorte über 25 Jahre.
Im Rahmen des Sortenschutzgesetzes hat der Züchter grundsätzlich das Recht, Pflanzen zur Weiterzüchtung von neuen Sorten zu verwenden und diese auch zu vermarkten; wir sprechen hier vom sogenannten Züchterprivileg. Nun gibt es auch im Patentgesetz ein Züchterprivileg; die Weiterzucht einer Sorte ist immer erlaubt, auch wenn eine Eigenschaft in dieser Sorte mit einem Patent geschützt ist. Allerdings, und das ist nun wichtig für die Kommissionsmotion, gibt es im Patentgesetz einen wohlbegründeten Unterschied: Im Gegensatz zum Züchterprivileg gemäss Sortenschutzgesetz darf eine neue Sorte, welche von einem Patent betroffen ist, während der Dauer des Patentschutzes nicht frei vermarktet werden. Sonst würde der Patentinhaber ja viel in teure Technologie investieren, ohne dass er eine reelle Chance hätte, seine Investitionen zu amortisieren. Für den Züchter ist es darum wichtig, vor Beginn einer langjährigen Züchtung zu wissen, ob das entsprechende Zuchtmaterial von Patenten betroffen ist, damit er nötigenfalls die entsprechenden Lizenzen im Hinblick auf eine allfällige Vermarktung einholen kann. Hier besteht Handlungsbedarf. Das sehen zahlreiche Organisationen so, das sieht mit dem Antrag auf Annahme der Kommissionsmotion auch der Bundesrat so. Hier knüpfen wir also an.
Angesichts der erwähnten Technisierung der Pflanzenzucht ist dieses Transparenzbedürfnis für die Zukunft immer stärker ausgewiesen. Für die Mehrheit Ihrer Kommission ist es wichtig, dass die Rahmenbedingungen für Investitionen sowohl von traditionellen als auch von technischen Züchtungen durch eine verbesserte Transparenz über die Patentsituation von Zuchtmaterial generell verbessert werden. Eine einfachere Informationsbeschaffung über den Bestand von Patenten schmälert nicht den Patent- und Sortenschutz, sondern fördert im Gegenteil die Innovation. Die Minderheit wird dann wahrscheinlich einwenden, dass die bestehenden Register transparent seien. Diese Frage haben wir selbstverständlich in der Kommission auch hinlänglich diskutiert. Fakt ist, dass es einen erheblichen Aufwand, eine erhebliche Fachkunde braucht, um diese transparente Information zu erlangen und zu verstehen. Sie müssen sich bewusst sein, dass die Züchtungsunternehmen in der Schweiz weitgehend KMU-geprägt sind und darum hier auch über geeignete und verbesserte Rahmenbedingungen verfügen müssen. So können die Transparenz und die Informationsvermittlung besser gewährleistet werden, um eben diese Rahmenbedingungen für Investitionen zu verbessern.
Die Kommission hat umfangreiche Anhörungen zu diesen Fragen durchgeführt. Der Handlungsbedarf wird von den einzelnen Akteuren unterschiedlich beurteilt. Natürlich haben wir uns auch vom Kompetenzzentrum des Bundes, dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE), zu allen Fragen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum beraten lassen.
Nach den erfolgten Anhörungen sind wir zu folgendem Schluss gekommen: Die Wechselwirkung zwischen Sortenschutzgesetz und Patentgesetz funktioniert in der Schweiz [PAGE 176] grundsätzlich. Handlungsbedarf ergibt sich aber wie erwähnt bezüglich der Transparenz. Ob eine Sorte mit einem Patent verbunden ist, ist für den Züchter heute nicht einfach ersichtlich. Denn für die Züchter in der Schweiz ist es nicht leicht, eine Recherche im Patentregister zu unternehmen und diese auch entsprechend auszuwerten. Ziel muss es also sein, dass Züchtende wie auch in der Biotechnologie zu Pflanzen Forschende sich einfach und schnell über einschlägige Datenbanken und Plattformen über Pflanzenpatente informieren können, damit sie von Anfang an die richtigen Investitionsentscheide fällen können. Wir wollen hier eine Win-win-Situation für beide Seiten erzielen.
Um Klarheit zu schaffen, wie konkret anzusetzen ist, haben wir das IGE um einen Bericht gebeten und folgenden Auftrag erteilt: Das IGE soll in einem Bericht darlegen, wie die patentrechtlichen und, sofern notwendig, sortenschutzrechtlichen Grundlagen in Vereinbarkeit mit der europäischen internationalen Patentordnung anzupassen sind, sodass im Bereich der Pflanzenzucht die Transparenz betreffend Patentrechte verbessert wird.
Der Bericht hat zwei Ansätze aufgezeigt. Ich verzichte auf die Details, kann Ihnen aber Folgendes grundsätzlich sagen: Es gibt Ansätze, das Problem zu lösen, die mit einer Gesetzesänderung verbunden sind. Es gibt aber auch Ansätze, die das Problem relativ pragmatisch und ohne Gesetzesanpassung weitgehend entschärfen oder lösen können. Vor diesem Hintergrund, und das ist auch wichtig, haben wir in Abgrenzung zur ursprünglichen Motion Graf Maya in unserem Kompromissvorschlag, in unserer Kommissionsmotion eine offene Formulierung gewählt. Der Bundesrat kann, wenn er diesen Auftrag erhält, also sowohl gesetzlich als auch auf dem Verordnungsweg oder mittels anderer Massnahmen tätig werden. Aufgrund dieses Berichtes ist die Kommission also zur Auffassung gelangt, dass man das Problem angehen muss, dass man aber den Auftrag an den Bundesrat präziser fassen muss. Wir unterbreiten Ihnen darum als Kompromiss diese erwähnte Kommissionsmotion.
Zusammengefasst sind die Unterschiede zwischen der Kommissionsmotion und der ursprünglichen Motion Graf Maya die folgenden:
1.[NB]Es geht bei der Kommissionsmotion ausschliesslich um den Fokus auf Transparenz bei den Patentrechten.
2.[NB]Es geht um eine Offenheit hinsichtlich der anzupassenden Rechtsgrundlagen, wie ich das soeben ausgeführt habe.
3.[NB]Wenn die Motion nun wie vorgeschlagen auf den Themenbereich der Transparenz beschränkt und die Vermarktung ausgeklammert wird, dann ist das Züchterprivileg nicht betroffen.
4.[NB]Die Verschlankung führt dazu, dass man auf die Transparenz fokussiert. Dies trägt sowohl den Interessen der Züchter als auch denjenigen der Saatgutindustrie Rechnung. Insgesamt will die Kommissionsmotion damit den Innovationsstandort Schweiz stärken.
Zum Ergebnis: Die WBK hat die Kommissionsmotion mit 9 zu 4 Stimmen beschlossen. Es liegt Ihnen auch der Antrag einer Minderheit vor. Die Motion Graf Maya wird von der Kommission mit 5 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt. Wie erwähnt, beantragt der Bundesrat ebenfalls die Ablehnung der Motion Graf Maya und Annahme der Kommissionsmotion. Mit der angepassten Form schlagen wir eine Brücke. Wir sind überzeugt, dass diese Massnahmen nun im Interesse des Technologiestandortes Schweiz, im Interesse der Saatgutindustrie, aber auch im Interesse der züchtenden Unternehmen in der Schweiz zu treffen sind.
Ich bitte Sie, die Motion Graf Maya abzulehnen und die Kommissionsmotion anzunehmen.