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Fässler Daniel · Ständerat · 2022-03-15

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-03-15

Wortprotokoll

Diese am 17.[NB]Mai 2021 von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates angenommene Motion beauftragt den Bundesrat, "die 'Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland', die er am 10.[NB]März 2017 in die Vernehmlassung gab, der Bundesversammlung in der Form einer Botschaft zu unterbreiten". Der Nationalrat hat diese Motion am 27. September 2021 mit 108 zu 69 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen. Die Kommission beantragt Ihnen mit 9 zu 3 Stimmen die Ablehnung der Motion; eine Minderheit beantragt, die Motion anzunehmen. Ihnen liegt ein Kommissionsbericht vor.

Meine Interessenbindung: Ich bin Präsident des Verbands Immobilien Schweiz.

Um was geht es? Normalerweise beginne ich eine Berichterstattung für die Kommission mit dieser Frage und gebe auch die Antwort darauf. In diesem Fall ist bereits die Einleitung etwas schwierig, denn es ist unklar, was die WAK des Nationalrates mit ihrer Kommissionsmotion überhaupt genau erreichen möchte. Gemäss Wortlaut der Motion soll der Bundesrat aufgefordert werden, der Bundesversammlung eine Vernehmlassungsvorlage zur Lex Koller vom 10. März 2017 in einer Botschaft zu unterbreiten. Was damit genau verlangt wird, ist schwierig festzustellen, weil die damalige Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates aus drei Teilen bestand:

In erster Linie sollte mit der Vorlage von 2017 das Postulat Hodgers 11.3200 erfüllt werden. Dieser Vorstoss verlangte, dass Staatsangehörige aussereuropäischer Staaten mit Wohnsitz in der Schweiz Anteile an Wohnbaugenossenschaften erwerben können.

Zweitens schlug der Bundesrat vor fünf Jahren einige punktuelle Verschärfungen sowie einige Präzisierungen vor, mit denen der Vollzug erleichtert werden sollte. Als Verschärfungen waren ein Umnutzungsverbot von Betriebsstätten zu Wohnraum oder eine Wiederunterstellung des Erwerbs von Hauptwohnungen durch aussereuropäische Staatsangehörige unter die Bewilligungspflicht gedacht. [PAGE 184]

Drittens stellte der Bundesrat zwei mögliche materielle Änderungen nur zur Diskussion, ohne aber den Vorschlag zu unterbreiten, die Lex Koller entsprechend anzupassen. Dabei ging es zunächst um die Wiedereinführung einer Bewilligungspflicht für den Erwerb von "Betriebsstätte-Grundstücken" und dann um eine Bewilligungspflicht für den Erwerb von Anteilen an Wohnimmobiliengesellschaften und Immobilienfonds. Gemäss dem Wortlaut des Motionstextes kann die Motion nur jene Punkte aus der Vernehmlassungsvorlage vom 10. März 2017 betreffen, die damals vom Bundesrat konkret vorgeschlagen wurden. Das war aber wohl nicht die Absicht der Mehrheit der nationalrätlichen WAK.

Vor diesem Hintergrund hat sich unsere Kommission die Frage gestellt, ob eine Revision der Lex Koller - mit welcher Stossrichtung auch immer - angezeigt ist. Einen Handlungsbedarf erkannte die Kommission dabei nicht. Mit der heutigen Lex Koller hat die Schweiz bereits ein restriktives immobilienpolitisches Regulierungsinstrument. Dieses ist weder zu schwächen noch zu verschärfen.

Eine klare Kommissionsmehrheit lehnt die Motion daher ab. Die Haltung der Kommissionsmehrheit lässt sich, mit Blick auf die Vernehmlassungsvorlage vom März 2017, ebenfalls in drei Teilen begründen:

1.[NB]Die Forderung aus dem Postulat Hodgers 11.3200, "Zugang zu Genossenschaftswohnungen für Staatsangehörige aussereuropäischer Länder. Aufhebung des Verbots", hat sich erledigt. Das Anliegen wurde später von unserer Genfer Ratskollegin Lisa Mazzone aufgenommen. Ihre von Nationalrat Töngi übernommene Motion 18.4314, "Genossenschaftswohnungen für aussereuropäische Staatsangehörige zugänglich machen", wurde am 16. Juni 2021 durch unseren Rat abgelehnt.

2.[NB]Die verschiedenen kleineren materiellen Änderungen stiessen in der Vernehmlassung von 2017 auf wenig Unterstützung. Die Kommission hat nun nichts Neues erfahren, was rechtfertigen würde, darauf zurückzukommen.

3.[NB]Die beiden in der Vernehmlassungsvorlage von 2017 zur Diskussion gestellten Änderungen wurden in der Vernehmlassung ebenfalls grossmehrheitlich abgelehnt und sind gemäss Kommissionsmehrheit auch heute noch unnötig. Die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Betriebsstätten wurde schon 1997 abgeschafft, mit dem Ziel, durch ausländische Investitionen die Schaffung neuer Produktions- und Dienstleistungsbetriebe zu ermöglichen. Diese moderate Öffnung war für die Schweizer Volkswirtschaft erfolgreich. Es gibt keinen Grund, dies heute aufs Spiel zu setzen.

Eine Verschärfung in diesem Punkt würde übrigens auch viele ausländisch beherrschte Unternehmen treffen, die seit vielen Jahrzehnten mit Erfolg in der Schweiz tätig sind, die oft ihren Hauptsitz bei uns haben und die in der öffentlichen Wahrnehmung als schweizerische Unternehmen gelten. Stark betroffen wären vermutlich die Berggebiete, die für ihre touristische Infrastruktur oft auch auf ausländische Kapitalgeber angewiesen sind.

Die Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren empfiehlt uns denn auch mit ihrer Stellungnahme vom 8. März 2022 unmissverständlich die Ablehnung der Motion. Die Einführung einer Bewilligungspflicht für den Erwerb von Anteilen an Immobilienfonds würde die bisher nicht kotierten Immobilienfonds zwingen, ihre Anteilsscheine neu kotieren zu lassen. Damit wäre nichts gewonnen, im Gegenteil. Schliesslich wurde der Erwerb von Aktien an börsenkotierten Immobiliengesellschaften 2005 von der Lex Koller ausgenommen, um diesen Gesellschaften den Gang an die Börse zu ermöglichen. Auch dies hat sich bewährt; seither haben die grösseren einheimischen Investoren wie Pensionskassen und Versicherungen einen Markt, auf dem sie ihre indirekten Immobilieninvestitionen handeln können. Zu guter Letzt sei noch erwähnt, dass letztes Jahr zwei ähnliche Versuche, die eine analoge Revision der Lex Koller während der Corona-Krise anstrebten, vom Parlament abgelehnt wurden.

Ich komme zum Schluss: Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 9 zu 3 Stimmen, die Motion abzulehnen; eine Minderheit beantragt demgegenüber, die Motion anzunehmen. Die Minderheit weist darauf hin, dass einzelne Elemente der damaligen bundesrätlichen Vernehmlassungsvorlage von 2017 in der Vernehmlassung durchaus Zustimmung gefunden haben und es sich lohnen würde, diese im Parlament zu diskutieren.