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Ettlin Erich · Ständerat · 2022-03-17

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-03-17

Wortprotokoll

Die beiden Vorstösse haben eine ähnliche Stossrichtung. Beide haben das Anliegen, die Zinslast bei verspäteter Zahlung oder bei der Nachzahlung von AHV-Beiträgen zu senken. Das betrifft die sogenannten Verzugszinsen, die anfallen, wenn man zu spät oder zu wenig bezahlt hat.

Gemäss Artikel 42 Absatz 2 der AHV-Verordnung legt der Bundesrat die Verzugs- und Vergütungszinsen fest. Zurzeit betragen sie 5 Prozent. Das ist der Stein des Anstosses bei der Motion 19.3655, die eine marktkonforme Verzinsung verlangt. Das Anliegen bezieht sich bei beiden Vorstössen vor allem auf die Selbstständigerwerbenden, da bei diesen die Einkommen schwanken und deshalb unter Umständen auch die Zahlungen zu tief sind, Nachzahlungen geleistet werden müssen und dann Zinsen anfallen.

Vielleicht zur Erläuterung: Was passiert eigentlich, wie läuft das ab? Für die Selbstständigerwerbenden gilt das Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit, das umfasst normalerweise die Erfolgsrechnung und den Gewinn aus dieser Geschäftstätigkeit. Diese Basis dient auch für die Beitragserhebung, aber erheben tut das nicht die Ausgleichskasse, sondern die Steuerbehörde. Die Steuerbehörde macht dann irgendwann eine definitive Steuerveranlagung, meldet den Durchschnitt der Ergebnisse an die Ausgleichskasse, und die Ausgleichskasse setzt dann die definitiven Beiträge fest. In der Zeit dazwischen, also ab dem Schulden der Beiträge bis zur definitiven Festsetzung, können die Unternehmen oder die Selbstständigerwerbenden Akontozahlungen leisten. Wenn die Akontozahlungen zu tief waren, dann müssen sie Nachzahlungen leisten, und auf diesen Nachzahlungen fällt dann ein Verzugszins an.

Die Motion 19.3655 will den Zinssatz von 5 Prozent auf einen marktkonformen Zinssatz senken. Wie gesagt, das betrifft ja vor allem die Selbstständigerwerbenden; bei Lohnempfängern sind die Zahlung und die Zahlungspflicht einfacher festzustellen, und das wird normalerweise auch gleich gemacht. Da ist die Verzugszinspflicht eigentlich kein grosses Thema.

Die Motion 19.3654 setzt nicht beim Zinssatz an, sondern beim Zeitpunkt der Erhebung der Zinsen, das heisst beim Beginn des Zinsenlaufs. Der Motionär will den Zinsenlauf auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Veranlagung verschieben. Wie gesagt, solange bei der Steuerverwaltung keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, kann auch die Ausgleichskasse die Beiträge nicht rechtskräftig erheben. In dieser Zeit müssen Akontozahlungen geleistet werden. Es kann vorkommen, dass der oder die Selbstständigerwerbende im Ungewissen darüber ist, wie hoch das effektive Ergebnis der Veranlagung sein wird. Aufgrund zu tiefer Zahlungen erlebt er oder sie dann eine Überraschung, wenn die definitive Veranlagung bzw. Meldung kommt. Man hat dann eine Nachzahlungspflicht und muss Verzugszinsen zahlen. Der Motionär hat zum Beispiel das Thema der Liquidationsergebnisse angeführt. Er hat gesagt, wenn eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben bzw. der Betrieb liquidiert werde, dann könne es sein, dass das Liquidationsergebnis überraschend hoch sei, was der Selbstständigerwerbende nicht wissen oder nicht feststellen konnte. Er ist dann, neben einer hohen Steuer- und Beitragsforderung, auch noch mit hohen Verzugszinsen belastet.

Der Nationalrat hat die Motionen mit 97 zu 81 Stimmen bei 7 Enthaltungen bzw. mit 101 zu 82 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen. Die Ergebnisse waren bei beiden Vorstössen also ungefähr gleich.

Der Bundesrat beantragt, beide Vorstösse abzulehnen. Er begründet dies vor allem damit, dass die Verzugszinsregelung der speziellen Situation der selbstständigen Erwerbstätigkeit Rechnung trage und dass das System in sich schlüssig sei. Die Zinsen würden erst zwölf Monate nach Ablauf des Beitragsjahres zu laufen beginnen und auch dann nur, wenn die Akontobeiträge um mindestens 25 Prozent von den effektiv geschuldeten Beiträgen abweichen würden. Das ist quasi das Sicherungssystem, das dafür sorgt, dass in der Regel gar keine Zinsen anfallen, und dann spielt auch die Zinshöhe keine Rolle.

Der Bundesrat hält auch fest, dass von einer Senkung des Verzugszinses, wie sie die eine Motion verlangt, sämtliche Lohnbeiträge betroffen wären. Die Lohnbeitragssumme macht mehr als 90 Prozent des gesamten Beitragsvolumens aus. Die Veränderung bei den Selbstständigerwerbenden hätte dann also eine grosse Auswirkung auf den grössten Teil der Beiträge.

Man habe als Staat und natürlich auch als Sozialversicherung ein Interesse an raschem Inkasso, an gutem Inkasso. Die Straffung des Inkassos in der Vergangenheit habe auch dazu geführt, dass es eine verbesserte Zahlungsmoral gegeben habe, und das ist am Schluss im Interesse aller Beteiligten im Sozialversicherungsrecht. Nicht zuletzt macht der Bundesrat auf die Rechtsgleichheit aufmerksam, insbesondere beim Verschieben des Zinsenlaufbeginns. Würde der Zinsenlauf erst später beginnen, gäbe es einen Unterschied zwischen Selbstständigerwerbenden und Unselbstständigerwerbenden: Bei den Unselbstständigerwerbenden, also bei den Lohnempfängern, erfolgt die Zahlung sofort, und bei den Selbstständigerwerbenden würde dann die Möglichkeit bestehen, diesen Zinsenlaufbeginn über eine späte Einreichung der Steuererklärung oder wie auch immer zu verschieben. Das sagt der Bundesrat.

Ihre Kommission hat die Motionen zusammen beraten und in der Erwägung festgehalten, dass es heute ein funktionierendes System sei und dass man das nicht ändern solle. Sie anerkennt allerdings die Schwierigkeiten bei selbstständigen [PAGE 220] Erwerbstätigen, insbesondere bezogen auf die zu späte Veranlagung, wenn sie lange warten müssen, bis die Steuerverwaltung sie veranlagt. Wenn dann die Steuerveranlagung im Vergleich zur Steuererklärung auch noch stark verändert ist, was sie in vielen Fällen vielleicht gar nicht vorhersehen konnten, werden sie noch mit hohem Verzugszins bestraft, obwohl sie für die Verzögerung unter Umständen gar nichts können. Man hat also schon Verständnis gezeigt für das Anliegen des Motionärs. So viel zum Thema des Zinsenlaufs.

Bei der Höhe des Zinses hat man doch auch festgehalten, dass die üblichen Sicherheitsmittel nicht zur Verfügung stehen, deshalb müsse man einen höheren Zins haben. Die Ausgleichskassen können da also nicht auf die üblichen Sicherheitsmittel zugreifen. Es wird auch eine pünktliche Zahlung erwartet. Man geht also schon davon aus, dass pünktlich bezahlt wird, und dann spielt die Verzugszinshöhe ja gar keine Rolle.

Die Kommission hielt weiter fest, die Zinsdifferenz - 5 Prozent im Vergleich zu 0 Prozent am Markt - erscheine jetzt, bei negativen Zinsen, gross, aber das ändere wieder. Die Zinsen am Markt würden ansteigen, während die 5 Prozent langfristig eher blieben. Es wurde auch darauf hingewiesen, und das ist dann für die Juristen interessant, dass es in Artikel 104 OR seit einer Ewigkeit - seit wann, wurde nicht genauer definiert - eine 5-Prozent-Klausel gebe. Deshalb sei es gar nicht unüblich, dass man 5 Prozent festlege.

Wie gesagt, anerkennt die Kommission aber in gewissen Fällen die Schwierigkeit in Bezug auf den Beginn des Zinsenlaufs, insbesondere im vom Motionär erwähnten Fall der Liquidation. Aber die Kommission stellte auch fest, dass die Selbstständigen es ja melden können, wenn sie vermuten, dass eine höhere Veranlagung kommt. Sie können das frühzeitig durch höhere Akontozahlungen korrigieren, damit keine Zinsen anfallen. Wie gesagt, würde man den Zeitpunkt des Zinsenlaufbeginns verändern, dann ergäbe das für die Selbstständigerwerbenden einen Spielraum, den die Unselbstständigen nicht haben.

Aus all diesen Gründen empfiehlt Ihnen Ihre Kommission die Motion 19.3655, wo es um die marktkonforme Verzinsungshöhe geht, also um die Zinsen von 5 Prozent, die gesenkt werden sollen, ohne Gegenantrag zur Ablehnung. Heute liegt hier nun noch ein Einzelantrag vor, diese Motion anzunehmen.

Die Kommission empfiehlt Ihnen die Motion 19.3654 zur zeitgerechten Erhebung der Verzugszinsen, also zur Verschiebung des Verzugszinsbeginns, mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung zur Ablehnung.

Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.