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Bieri Peter · Ständerat · 2002-12-05

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-05

Wortprotokoll

Zum Einstieg in diese doch umfangreiche Gesetzesvorlage erlaube ich mir ganz kurz zu sagen, wo wir stehen, bevor ich dann zu Artikel 1 komme.

Der Ständerat hat als Erstrat die Gen-Lex-Vorlage des Bundesrates vom März 2000 intensiv beraten, sie zu einem eigentlichen Gentechnikgesetz umgestaltet und die Vorlage mit klaren und strengen Vorgaben für einen verantwortungsvollen, kontrollierten Umgang mit der Gentechnik versehen. Der Nationalrat hat nun in der Folge die gesetzliche Regelung der Gentechnik im Ausserhumanbereich nochmals gründlich überprüft. Er hat das legislatorische Konzept, wie der Ständerat es gestaltet hat, mit dem Gentechnikgesetz übernommen. Vieles, was die nationalrätliche Kommission und das Plenum des Zweitrates diskutiert hatten, war stark umstritten. Aus den zum Teil knappen Entscheiden ist aber doch eine deutliche Verstärkung der Anforderungen an die Biosicherheit inklusive des Ausbaus der Biosicherheitsforschung sowie eine Ausweitung des Schutzes der Konsumentinnen und Konsumenten erwachsen.

In der Differenzbereinigung hat die ständerätliche Kommission zu einer grossen Anzahl von Änderungen des Nationalrates gegenüber dem Erstrat vorbehaltlos Zustimmung beschlossen. In einigen Fällen stimmt die Kommission im Prinzip zu, will aber noch bestimmte Klärungen und Präzisierungen vornehmen: das gilt namentlich für das Haftpflichtrecht, zu dem Herr Kollega Bürgi in der Folge referieren wird. Nur in wenigen Punkten beantragt die vorberatende Kommission des Ständerates Ablehnung der nationalrätlichen Beschlüsse. So viel zum Einstieg in die Gesetzesvorlage; der Präsident hat mich aufgefordert, gerade zu Artikel 1 überzugehen, was ich in der Folge tun werde.

Zu Artikel 1: Der Ständerat hat Artikel 1, den Zweckartikel des Gentechnikgesetzes, in Anlehnung an Artikel 120 der Bundesverfassung (BV) und an Artikel 1 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes, aus dem ja die wesentlichen Teile des Gentechnikgesetzes herausgenommen worden sind, formuliert. Damit brachte er zum Ausdruck, dass die Gesetzgebung vor allem Missbräuche beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen verhindern will. Der Nationalrat erachtete diesen Zweckartikel als ungenügend. Er hat die Zwecke des Gentechnologiegesetzes stärker spezifiziert und auch Anliegen, die noch nicht explizit in der Verfassung angesprochen worden sind, aufgenommen.

Ihre Kommission beantragt nun Zustimmung mit folgenden Änderungen:

In Artikel 1 Absatz 2 Litera a ist - wie im Folgenden noch oft in diesem Gesetz - die Terminologie von Artikel 120 BV aufzunehmen, nämlich dass die Gesundheit und Sicherheit des Menschen, der Tiere und der Umwelt zu schützen sind. Selbstverständlich gehören die Tiere zur Umwelt des Menschen, doch werden ihnen heute erhöhte Schutzbedürfnisse zuerkannt.

In Artikel 1 Litera g wird der Zweck des Gentechnologiegesetzes etwas bescheidener formuliert. Das Gentechnologiegesetz ist kein Forschungsförderungsgesetz, wie das dann in der Folge Frau Leumann mit ihrem Antrag wahrhaben will; die wissenschaftliche Forschung im Bereich der Biotechnologie soll nur nicht verhindert werden. Der Begriff "ermöglichen" lehnt sich aus der Sicht der Kommission besser an den Verfassungsartikel an, auf dem dieses Gesetz beruht. Der zentrale Artikel 120 BV, welcher die Gentechnologie im Ausserhumanbereich regelt, verwendet in beiden Absätzen das Verb "schützen". Nach Ansicht der Kommission würde die Verfassungsinterpretation strapaziert, wenn man auch noch eine Forschungsförderung hineininterpretieren würde.

Noch eine Bemerkung zu Absatz 2 Buchstabe b: Hier muss im französischen Text eine bessere Version gewählt werden, indem zu schreiben ist: "assurer durablement la diversité biologique" anstelle von "conserver durablement la diversité biologique". So weit meine Ausführungen zu Artikel 1.