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Bürgi Hermann · Ständerat · 2002-12-05

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-12-05

Wortprotokoll

Wir haben uns ja im vergangenen Jahr in diesem Rat zweimal mit der zentralen Frage der Ausgestaltung des Haftpflichtrechtes in der Gen-Lex auseinander gesetzt. Dennoch mussten wir uns ja damals am Schluss der Beratungen eingestehen, dass unsere Lösung nicht über jegliche Zweifel erhaben ist.

Eine oberflächliche Betrachtung der vom Nationalrat verabschiedeten Fassung könnte nun zum voreiligen Schluss verleiten, dass sehr viel verändert worden sei. Eine etwas eingehendere Analyse zeigt indessen, dass sich die Beschlüsse der beiden Räte im Kern oder im Grundsatz nicht sehr erheblich unterscheiden. Übereinstimmung besteht nämlich bezüglich der Ausgestaltung der Haftung im Zusammenhang mit dem Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen sowie im Rahmen [PAGE 1148] von Freisetzungsversuchen: In diesen Fällen soll auch nach Auffassung des Nationalrates eine Gefährdungshaftung gelten. Der Nationalrat hat indessen diese Haftung auf den Bewilligungs- bzw. Meldepflichtigen kanalisiert, im Gegensatz zu unserem Antrag, wo eine Betriebs- und Anlagehaftung vorgesehen war. Im praktischen Ergebnis dürften sich diese beiden Lösungen nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Dies ist auch der Grund, weshalb Ihnen die Kommission beantragt, sich in Artikel 27 Absatz 1 der Fassung des Nationalrates anzuschliessen.

Wir haben aber noch eine kleine Änderung vorgenommen. Weshalb? Um jegliche Missverständnisse im Zusammenhang mit der Haftungsfrage im Rahmen der Gen-Lex - im Rahmen der Gen-Lex: Das ist das Entscheidende! - von vornherein auszuschliessen, haben wir präzisierend eingefügt, dass dieses Haftungsregime ausschliesslich dann zum Tragen kommt, wenn es um Schäden geht, die im Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen wegen - das ist das Entscheidende! - der Veränderung des genetischen Materials entstehen. Das ist die Präzisierung oder, wenn Sie so wollen, die Klarstellung, die wir in Artikel 27 Absatz 1 vorgenommen haben und die dann auch in die anderen, in die nachfolgenden Absätze von Artikel 27 auf diese Art und Weise eingeflossen ist.

Nachzutragen bleibt noch, dass selbstverständlich die lückenlose Gefährdungshaftung gemäss Artikel 27 Absatz 1 unverändert auch für unerlaubt in Verkehr gebrachte Organismen gilt.

Ich kommentiere den ganzen Artikel 27, damit wir den Überblick haben.

Was nun die erlaubt in Verkehr gebrachten GVO betrifft, hat sich auch der Nationalrat für eine Zweiteilung der Haftungsregelung entschieden, nämlich eine spezielle Haftung für landwirtschaftliche GVO einerseits und eine Haftung für nichtlandwirtschaftliche GVO andererseits. Das so genannte Landwirtschaftsprivileg, wie sich das jetzt in unserem Sprachgebrauch eingebürgert hat und für das sich beide Räte im Grundsatz ausgesprochen haben, finden Sie in Artikel 27 Absatz 1bis.

Unsere Kommission hat sich erneut sehr intensiv mit dieser Sonderregelung auseinander gesetzt, und zwar deshalb, weil wir vom Nationalrat explizit dazu aufgefordert worden sind. An der Sitzung des Nationalrates vom 2. Oktober dieses Jahres ist unter anderem wörtlich erklärt worden: "Wir sind uns zwar dessen bewusst, dass dieser" - gemeint ist der Antrag Baader Caspar - "noch keine ausgewogene Lösung ist und dass der Ständerat noch einmal genaue Abklärungen vornehmen muss ...." Ein anderer Votant meinte: "Dieser Antrag stellt allerdings auch noch nicht das Gelbe vom Ei dar, das wissen wir. Aber der Ständerat wird das dann richten müssen." Der Nationalrat hat dann in der Folge mit dem knappen Ergebnis von 89 gegen 85 Stimmen der Fassung von Artikel 27 Absatz 1bis zugestimmt, wie Sie sie auf der Fahne finden.

Wir haben nun diesen Auftrag, den uns der Nationalrat erteilt hat, sehr ernst genommen und sind dann zum Schluss gekommen, dass die Fassung des Nationalrates tatsächlich noch verbesserungswürdig ist. Dies insbesondere deshalb, weil sie im Grundsatz eine ausschliessliche Kanalisierung der Haftung auf den Bewilligungsinhaber statuiert, und zwar für alle Schäden in der Lebensmittel- und Futtermittelkette.

Die Tatsache, dass der Bewilligungsinhaber - das ist das Resultat der nationalrätlichen Fassung - in jedem Fall auch für erlaubt in Verkehr gebrachte GVO, das heisst also fehlerfreie GVO, primär zu haften hätte, also auch in den Fällen, bei denen im Nachgang zur Anwendung durch den Landwirt durch einen Dritten eine Falschanwendung vorliegt, führt nach unserer Auffassung zu einem stossenden Ergebnis.

Ich skizziere das an einem Beispiel: Ein Nahrungsmittelhersteller kauft von einem Bauern ein erlaubt in Verkehr gebrachtes GVO-Produkt, und anschliessend vermischt dieser Nahrungsmittelhersteller durch eine Fehlmanipulation dieses GVO-Produkt mit einem GVO-freien Produkt. Dieses vermischte Endprodukt kommt auf den Markt, und es ergeben sich daraus entsprechende Ansprüche.

Nach der Fassung des Nationalrates wäre in einem derartigen Fall ebenfalls der Bewilligungsinhaber haftbar. Gerade dieses Beispiel zeigt, dass eine Haftungslösung vorgeschlagen wird, die - ich gestatte mir den Ausdruck - dem gesunden Rechtsempfinden widerspricht. In derartigen Fällen soll die Haftung nicht beim Bewilligungsinhaber ansetzen, sondern vielmehr beim wirklichen Schädiger, das heisst bei demjenigen, der durch irgendwelche fehlerhafte Vorgehensweisen den Schaden zu verantworten hat. In meinem Beispiel wäre das der Nahrungsmittelhersteller.

Unsere Kommission schlägt Ihnen nun - ich gestatte mir diesen Hinweis - ein "echtes" Landwirteprivileg vor. Das heisst: Wir wollen im Grundsatz nur und nur den Landwirt schützen. Ausgangspunkt dieser auch vom Nationalrat im Grundsatz gutgeheissenen Sonderlösung bildet nämlich nach wie vor die Tatsache, dass es sich aus der besonderen Stellung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und - das kommt hinzu - auch aus der besonderen Situation von Konsumenten heraus rechtfertigt, von der sonst generell vorgesehenen, verschärften Produktehaftpflicht für erlaubt in Verkehr gebrachte gentechnisch veränderte Organismen abzuweichen.

Zur Vermeidung einer ausschliesslichen Kanalisierung der Haftung in diesen Fällen auf den Bewilligungsinhaber, wie vom Nationalrat vorgeschlagen, wird nun in Artikel 27 Absatz 1bis die Gefährdungshaftung konkret beschränkt auf Schäden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen stehen, die in land- oder forstwirtschaftlichen Hilfsstoffen enthalten sind oder aus solchen stammen. In diesen Fällen hat sich der Geschädigte direkt an den Bewilligungsinhaber zu wenden und nicht etwa an den Landwirt. Mit dieser Lösung erreichen wir das mit dieser Haftungsregelung anvisierte Ziel, nämlich den Schutz der Landwirte und stattdessen eine Gefährdungshaftung des Bewilligungsinhabers.

Diese Haftung des Bewilligungsinhabers im Sinne des von mir erwähnten Beispiels wird mit unserer Lösung ausgeschlossen. Beizufügen bleibt, dass selbstverständlich der Rückgriff auf allfällige Verantwortliche bestehen bleibt. Wir beantragen Ihnen dabei, an der von uns seinerzeit verabschiedeten Fassung festzuhalten.

Im Sinne einer Zusammenfassung halte ich nun zu diesem Landwirtschaftsprivileg fest: Die Leitidee besteht darin, dass man sich nur bei Schädigungen, die vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder von dessen Produkten aufgrund der gentechnischen Veränderung der Produkte unmittelbar ausgehen, an die Hersteller- oder Importeurfirma halten soll. Diese hat dann ihrerseits ein Regressrecht auf alle, die zu dem Schaden oder dessen Verschlimmerung beigetragen haben. Das ist die von der Kommission vorgesehene Lösung.

Ich ersuche Sie, unserer Fassung in Artikel 27 Absatz 1bis zuzustimmen.

Zu Artikel 27 Absatz 1ter: Diese Bestimmung enthält die Regelung für sämtliche erlaubt in Verkehr gebrachten nichtlandwirtschaftlichen GVO. Der Nationalrat hat unseres Erachtens mit der von ihm verabschiedeten Fassung einen guten, einen sehr guten Wurf getan. Bei erlaubt in Verkehr gebrachten nichtlandwirtschaftlichen GVO gilt generell eine verschärfte Produktehaftpflicht, welche auch die Entwicklungsrisiken einschliesst; die von uns vorgesehene Änderung betrifft die bereits erwähnte Präzisierung der Schadenursache. Mit der Lösung des Nationalrates erübrigt sich dann auch der von uns seinerzeit genehmigte Absatz 2bis.

In Artikel 27 Absatz 1quater schliessen wir uns der vom Nationalrat vorgenommenen Umschreibung der Fehlerhaftigkeit an. Absatz 2 bleibt mit Ausnahme einer kleinen redaktionellen Änderung unverändert. So viel zu diesem Kernartikel im Bereiche des Haftpflichtrechtes.