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AB 299978

Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-05-10

Wortprotokoll

Wir sind bei Block 2, und es geht hier eigentlich um zwei grosse[NB]Themen: zum einen um die Unternehmensjuristinnen und -juristen und zum andern um das Schlichtungsverfahren.

Artikel 160a gemäss Entwurf des Bundesrates enthält eine Regelung, die eine allgemeine Bestimmung über die Verweigerung der Zusammenarbeit durch die Rechtsdienste von Unternehmen vorsieht. Der Ständerat hat diese dann zu Artikel 167 verschoben, und zwar mit einem geringeren Geltungsbereich. Die Bundesrätin hat es gesagt: Unsere Kommission hat anschliessend die Version des Ständerates genommen und diese weiterentwickelt. Schlussendlich liegt Ihnen eine Regelung vor, die zwischen der bundesrätlichen und der ständerätlichen Regelung liegt. Sie ist, wie bereits einmal erwähnt, ein guter Kompromiss. Denn diese Ergänzung der ZPO hat eine wichtige Funktion: Schweizer Unternehmen im Ausland zu schützen. Es geht darum, dass die Unternehmen im Ausland geltend machen können, dass die Mitwirkungspflicht ihres Rechtsdienstes in der Schweiz eingeschränkt ist. Das heisst, dass sie nicht in jedem Fall mitwirken müssen. Es geht also nicht darum, umfassende Regeln für die Unternehmensjuristen zu schaffen, sondern einzig darum, punktuelle Regeln zu erlassen, welche in konkreten Fällen die Verweigerung der Zusammenarbeit erlauben, wenn es im Interesse des Schweizer Unternehmens ist.

Die Mehrheit hat aber das Erfordernis der Gegenseitigkeit herausgestrichen. Warum? Was auf den ersten Blick ziemlich interessant tönt, wäre ziemlich schwierig umzusetzen gewesen. Man kann nicht vorhersehen, wie sich in all diesen Ländern und all diesen Situationen die Prozessrechte entwickeln. Daher hätte die Gegenseitigkeit zu einer Verkomplizierung geführt.

Kurzum, man kann sagen, dass es klare Voraussetzungen braucht. Der Rechtsdienst muss durch einen ausgebildeten Anwalt geleitet werden. Die Angaben beschränken sich einzig auf die Tätigkeit des Anwalts und nicht auf den Sachverhalt an sich oder die betreffenden Gutachten.

Herr Lüscher hat zwei Beispiele erwähnt. Ich erlaube mir, die Regelung an einem Beispiel zu erklären. Wenn in einer Klinik ein chirurgischer Fehler passiert und der Chirurg verklagt wird, dann ist die Regelung eigentlich klar: Der Operationsbericht des Chirurgen wird durch diese Bestimmung nicht geschützt. Er ist dem Verfahren weiterhin zugänglich. Geschützt wäre hingegen eine Analyse oder eine rechtliche Einordnung dieses Berichtes, die der Rechtsanwalt gemacht hätte. Diese müsste nicht herausgegeben werden, weil der Anwalt das Unternehmen verteidigt. Sie sehen, dass dadurch nicht Rechte eingeschränkt werden. Vielmehr wird die Rolle der Unternehmensjuristen insofern definiert, als sie nicht plötzlich durch eine ausländische Rechtsordnung übersteuert werden können.

Sie haben es auch gehört: In diesem Abschnitt gibt es drei Minderheiten. Die Minderheit II (Markwalder) will zurück zur Version des Bundesrates. Wir haben heute von der Frau Bundesrätin gehört, man könne auch mit der Version Ihrer Kommission leben, weil es eben der Spatz in der Hand anstelle der Taube auf dem Dach sei. Es ist also immerhin ein Spatz in der Hand. Die Minderheit I (Dandrès) will weitere Einschränkungen zur ohnehin schon komplizierten Regelung des Ständerates. Aus diesem Grund hat unsere Kommission den Antrag Dandrès abgelehnt. Zu guter Letzt haben wir noch die Minderheit III (Hurni). Diese will gar nichts für die Unternehmensjuristen vorsehen. Das hätte aus Sicht der Kommission die Konsequenz, dass Schweizer Unternehmen in diesem Bereich nicht geschützt wären.

Alles in allem ist der Antrag, den Ihnen Ihre Kommission präsentiert, ein gutschweizerischer Kompromiss. Er kann vielleicht noch am einen oder anderen Ort verbessert werden; aber ich glaube, das muss die Stossrichtung auch für die weiteren Behandlungen sein.

Ich habe es bereits im Eintretensvotum erwähnt: Wir haben die Busse für die Abwesenheit bei Schlichtungssitzungen gestrichen. Obwohl eine Pflicht besteht, an Schlichtungssitzungen teilzunehmen, wollte Ihre Kommission nicht, dass man das Fehlen mit einer Busse bestraft, und zwar ganz einfach deswegen: Wir alle wissen, dass das in der Praxis einerseits bürokratisch wäre und andererseits dazu führen könnte, dass Schlichtungsverfahren weniger attraktiv wären. Darum haben wir gesagt, wir folgen dem Ständerat nicht und schaffen diese Busse ab. Ich bitte Sie, uns auch hier zu folgen.

Ebenfalls haben wir sämtliche Anträge zu Artikel 206 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 209 Absätze 1bis und 4 abgelehnt, in denen man die Abwesenheit privilegieren wollte - also quasi das Gegenteil zum vorhergehenden Artikel. In jenem Artikel hätte man die Abwesenheit bestraft, bei diesen Artikeln wollte Herr Dandrès, dass das Gericht die Möglichkeit hat, zu einer zweiten Schlichtungssitzung zu laden, wenn jemand nicht an der Schlichtungssitzung erscheint. Das ist auch nicht im Interesse der Kommission. Die Kommission will nicht bestrafen, aber sie will auch nicht privilegieren, wenn jemand nicht zur Schlichtungssitzung erscheint. Es war uns auch klar, dass wir die ganzen Fristen verändern, die in Zusammenhang mit der Schlichtungssitzung stehen; diese sind insbesondere in Artikel 209 Absätze 1bis und 4 geregelt. Wir wollten hier keine zusätzliche Privilegierung für gewisse Kategorien vornehmen.

Auch ich erlaube mir, noch zu zwei, drei Minderheitsanträgen kurz Stellung zu nehmen, insbesondere auch zur Frage der Videoaufzeichnung. Die Kommission war sich im Grundsatz einig, dass zukünftig Videoaufnahmen möglich sein sollen. Die Kommission hat aber nicht diskutiert, wie man diese einschränken kann. In diesem Zusammenhang gibt es einen Einzelantrag Bregy, den ich hier durchaus erläutern könnte, weil ich ihn selber geschrieben habe, was ich aber nicht mache, weil sich die Kommission dazu nicht äussern konnte. Es ist aber so, wie Herr Nidegger gesagt hat: Die jetzige Formulierung beinhaltet Unklarheiten.

Mit der Annahme des Einzelantrages Bregy könnte zumindest der Gesamtartikel, auch Absatz 1, offengelassen und vom Ständerat in seiner Gesamtheit noch überprüft werden. Ziel ist es nicht, eine Videokonferenz auszuschliessen, sondern die Möglichkeit zu geben, sie besser zu regeln. Mehr kann ich Ihnen leider nicht sagen, weil ich als Kommissionsberichterstatter hier bin und es nicht ein persönliches Votum meinerseits ist. Immerhin: Mit meinem Einzelantrag lassen wir dieses Dossier offen und überlassen die Detailfragen, die [PAGE 697] sich wirklich stellen, wie Herr Nidegger gesagt hat, dem Ständerat zur Diskussion.

In diesem Sinne danke ich Ihnen, wenn Sie der Kommission folgen.

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