Bürgi Hermann · Ständerat · 2002-12-05
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-12-05
Wortprotokoll
Artikel 29a ist neu in der nationalrätlichen Beratung hinzugekommen. Der Nationalrat hat nämlich eine Bestimmung aufgenommen, die bei der Geltendmachung von Schäden im Zusammenhang mit GVO eine Beweiserleichterung vorsieht. Ich erinnere Sie als Ausgangspunkt daran, dass gemäss Artikel 8 ZGB diejenige Partei das Bestehen einer Tatsache zu beweisen hat, die daraus Rechte ableitet. Dies hat zur Folge, dass der geschädigten Person, wenn sie den Kausalzusammenhang nicht beweisen kann, auch kein Anspruch auf Schadenersatz zusteht.
Da der Beweis im Rahmen der Geltendmachung von Schäden im GVO-Bereich schwierig und häufig auch mit erheblichen Kosten verbunden sein dürfte, hat sich der Nationalrat für eine Lösung entschieden, die auch schon heute der Gerichtspraxis entspricht. In dieser neuen Bestimmung wird in Absatz 1 die - man kann sagen: - Selbstverständlichkeit festgehalten, wonach der Beweis des Kausalzusammenhangs grundsätzlich der Anspruch erhebenden Person obliegt. Die eigentliche Beweiserleichterung findet sich dann in Absatz 2: Diese Beweiserleichterung besteht darin, dass sich das Gericht anstelle einer strikten Beweisführung mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen darf, wenn der Beweis nicht mit Sicherheit erbracht werden kann oder der beweisführenden Person diese Beweisführung nicht zugemutet werden kann. Im Übrigen wird dem Gericht auch die Möglichkeit eröffnet, den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen zu lassen.
Unsere Kommission kann sich dieser Beweiserleichterungsregel anschliessen, mit einer kleinen Präzisierung: Sie hat das Wort "Haftungsvoraussetzungen" gestrichen, weil es bei dieser Beweiserleichterung nicht um die Haftungsvoraussetzungen generell gehen kann, sondern lediglich um den Beweis bezüglich des Ursachenzusammenhangs, das heisst des Kausalzusammenhangs im Sinne von Artikel 29a Absatz 1. So viel zu dieser neuen Bestimmung.