Aeschi Thomas · Nationalrat · 2022-05-10
Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-05-10
Wortprotokoll
Ich vertrete in diesem Block zwei Minderheitsanträge zur Plattformbesteuerung und zu Heilbehandlungen gemäss kantonalem Recht.
Zuerst zur Plattformbesteuerung: EU-Mitgliedstaaten wenden die Plattformbesteuerung für elektronische Dienstleistungen und Telekomleistungen bereits seit Jahren an. Diese sogenannte ausgeweitete Plattformbesteuerung ist in der EU in einem ergänzenden Anhang zu einer Durchführungsverordnung geregelt, die in den Mitgliedstaaten direkt anwendbar ist - siehe Artikel 9a der Durchführungsverordnung (EU) Nr.[NB]1042/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich des Ortes der Dienstleistung.
Mit der Anwendung von Artikel 9a rechnen Plattformen in der EU die Mehrwertsteuer für die Anbieter der elektronischen Dienstleistung ab. Viele internationale Anbieter von elektronischen Dienstleistungen glauben, ihre Plattform würde in der Schweiz Mehrwertsteuer abrechnen, da die Schweiz und insbesondere das Fürstentum Liechtenstein als EWR-Mitglied Teil des EU-Regelwerks seien.
Die heutige Regelung führt zum nicht vorgesehenen Verlust von Steuersubstrat, indem der Inlandkonsum nicht wie vorgesehen besteuert wird. Die Dienstleister, die sich gesetzeskonform registrieren lassen, führen auf der anderen Seite zu einer unnötig grossen Anzahl Steuerpflichtiger und damit verbundenen Kosten bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, bei Dienstleistern bzw. bei den Konsumenten. Mit der Ausweitung der Plattformbesteuerung auf elektronische Dienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen werden die in Artikel 1 MWSTG stipulierten Ziele der Erhebung der Mehrwertsteuer erreicht, der Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs in der Schweiz und der Erhebung nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit, der Entrichtung und Erhebung sowie der Überwälzbarkeit der Mehrwertsteuer.
Ich komme kurz auf die einzelnen Artikel zu sprechen: Mein Minderheitsantrag zu Absatz 3 Buchstaben b und c von Artikel 7, "Ort der Lieferung", stellt klar, dass ausländische Online-Plattformen auch bei Lieferungen von Kleinsendungen ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz steuerpflichtig werden. Eine Unterscheidung von grossen Plattformen mit Umsatz in der Schweiz von über 100[NB]000 Franken durch Kleinsendungen und kleinen Plattformen mit einem Umsatz darunter wird nicht gemacht. Der Antrag verhindert Missbräuche und stellt gleiche Wettbewerbsverhältnisse her, zudem ist die Regelung einfach, was der Rechtssicherheit von ausländischen Online-Plattformen dient.
Dann komme ich zu Absatz 1 von Artikel 20a, "Zuordnung von Leistungen bei Lieferungen über elektronische Plattformen": Wie erwähnt, ist in der EU die Plattformbesteuerung auf elektronischen Dienstleistungen seit Jahren bekannt. Viele internationale Anbieter von elektronischen Leistungen glauben, ihre Plattform würde in der Schweiz [PAGE 730] Mehrwertsteuer abrechnen, was teilweise, aber bei Weitem nicht durchgängig der Fall ist. Die Schweiz verliert dadurch Steuersubstrat, auf das sie Anspruch hat.
Wird die Plattformbesteuerung nur auf Lieferungen bzw. Waren eingeführt, wie es der Bundesrat vorschlägt, ändert sich an der Situation nichts, und die Schweiz verliert weiterhin dieses Steuersubstrat. Darunter fallen z. B. elektronische Dienstleistungen, und das ist ein stark wachsender Markt. Als Beispiel sei hier namentlich Google Play erwähnt. Google Play wird als Plattform in der Schweiz nicht besteuert, und dadurch entgehen der Eidgenossenschaft die entsprechenden Steuereinnahmen. Die Steuerverluste sind deshalb mutmasslich gross. Mit der Ausweitung der Plattformbesteuerung auf elektronische Dienstleistungen und Telekomleistungen, wie es mein Minderheitsantrag verlangt, werden die in Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzes stipulierten Hauptziele der Erhebung der Mehrwertsteuer erreicht, namentlich die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs in der Schweiz und die Erhebung der Mehrwertsteuer nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität.
Schliesslich zu Artikel 20a Absatz 3: Elektronische Plattformen sind eine relativ neue Erscheinung, und es besteht eine erhebliche Dynamik in diesem Bereich, was Erscheinungsform und Geschäftsmodelle betrifft. Die Frage, ob ein Anbieter als elektronische Plattform im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist, ist nicht immer einfach zu beantworten. Dieses Problem stellt sich international. Mein Minderheitsantrag ermöglicht es Anbietern, sich freiwillig der Steuerpflicht in der Schweiz für Online-Plattformen zu unterstellen. Er hilft damit, schwierige Abgrenzungsfragen zu vermeiden, und er schafft eine rechtlich klare Ausgangslage. Im Sinne der Rechtssicherheit und der einfachen Unterstellung ausländischer Plattformen unter das Schweizer Mehrwertsteuerrecht und damit im Sinne des Schweizer Steueraufkommens ist der Antrag zu unterstützen.
Zu Artikel 24, "Bemessungsgrundlage": Mein Minderheitsantrag hilft zu vermeiden, dass private Anbieter, die über Online-Plattformen Geschäfte tätigen und als Nichtunternehmen keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, die Steuer auf dem Entgelt zweimal tragen müssen - auf dem Dienstleistungsentgelt der Plattform und auf der damit identischen Marge der Plattform, die durch den Verkaufspreis gegenüber dem Endverbraucher mitbesteuert wird.
Ich komme nun zu meiner zweiten Minderheit, und zwar zu Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3. Es geht um die auf kantonalen Bewilligungen basierende Mehrwertsteuerausnahme. Hier geht es darum, allen praktizierenden Personen die Mehrwertsteuerausnahme gewähren zu können, unabhängig davon, in welchem Kanton die behandelnde Person ihren Geschäftsort hat. Mit dem beantragten Zusatz sollen gleich lange Spiesse geschaffen werden. Es geht um Behandlungen, für welche gewisse Kantone keine Bewilligung fordern. Keine Bewilligung bedeutet: keine Mehrwertsteuerausnahme. Am Schluss geht es insbesondere darum, ob ein Naturarzt zulässige Behandlungen erbringt, und nicht darum, ob der Kanton eine Bewilligung voraussetzt. Zum Beispiel benötigt eine Zahnarztpraxis im Kanton Zürich, in welcher mehrere Zahnärzte unter einem Praxisnamen tätig sind, eine Institutsbewilligung, welche sie im Kanton Aargau nicht benötigt. Ohne Institutsbewilligung kein ausgenommener Umsatz der nach aussen auftretenden Zahnarztpraxis: Das wäre dann die Folge. Um dieses Risiko zu vermeiden, müssten dann die Aargauer Zahnärzte das Geschäftsmodell ändern. Jeder Zahnarzt müsste selber Rechnung stellen. Die Praxis müsste den Zahnärzten die Infrastruktur in Rechnung stellen. In der Praxis ist die Anwendung wohl extrem rechtsungleich.
Entsprechend bitte ich Sie, hier Rechtsgleichheit zu schaffen und auch hier die Minderheit zu unterstützen.