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Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2022-05-10

Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-05-10

Wortprotokoll

Zu meinem Minderheitsantrag zu Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 2: Es geht dort um von der Steuer ausgenommene Leistungen. Dazu gehören auch die Spitalbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung in Spitälern im Bereich der Humanmedizin, und zwar einschliesslich der damit eng verbundenen Leistungen, die von Spitälern sowie Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik erbracht werden. Das ist der springende Punkt: Bei den eng verbundenen Leistungen geht es um die Zurverfügungstellung von Infrastruktur. In den Spitälern sind die Beiträge der Beleg- und Chefärztinnen und -ärzte für die Benutzung der Infrastruktur des Spitals von der Mehrwertsteuer ausgenommen.

Die Mehrheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben will diese Bestimmung nun auf Ambulatorien und Tageskliniken ausweiten, die gemäss geltendem Gesetz den nicht angestellten Ärztinnen und Ärzten die in Rechnung gestellten Infrastrukturbeiträge zu 7,7 Prozent besteuern müssen. Auch hier stellt sich, wie bei so vielen Mehrwertsteuerfragen, das Problem der Abgrenzung. Da eine Änderung dieser Praxis nicht Gegenstand der Teilrevision war und das Anliegen auch nicht in Vorstössen vorgebracht worden ist, gibt es keine vertiefte Abklärung über die Auswirkungen und die Mindereinnahmen, zumal die involvierten Kreise nicht dazu vernehmlasst worden sind. Ich bitte Sie daher, hier bei der Version des bundesrätlichen Entwurfes zu bleiben und keine neue Steuerausnahme zu schaffen, die zu nicht bezifferbaren Mindereinnahmen führen wird.

Zu meiner zweiten Minderheit in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a: Auch diese Minderheit beantragt, bei der Variante des Bundesrates zu bleiben. Die Anpassung, die die Mehrheit der Kommission vorgenommen hat, führt zu einer Benachteiligung von inländischen gegenüber ausländischen Unternehmen. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist der grosse Nachteil des Verlagerungsverfahrens, dass es vorteilhafter ist, bei einer ausländischen Firma etwas zu kaufen als bei einer inländischen. Wer bei einem inländischen Unternehmen kauft, zahlt die Mehrwertsteuer und kann erst später die Vorsteuer zurückfordern. Damit ergibt sich eine Liquiditätsbindung durch die Mehrwertsteuer. Der Beschluss der Mehrheit würde dazu führen, dass beim Kauf bei einer ausländischen Firma keine Einfuhrsteuer beim Zoll mehr bezahlt würde, sondern mit einer Deklaration der Einfuhrsteuer direkt die Vorsteuer abgezogen werden könnte. Die Liquiditätsbindung durch die Mehrwertsteuer entfällt.

Der Bundesrat hat sich zu diesem Anliegen bereits in einem Postulatsbericht vom Dezember 2016 geäussert und sich gegen eine generelle Einführung dieses Verlagerungsverfahrens ausgesprochen. Er hat sich einerseits dagegen ausgesprochen, weil es die Importwirtschaft gegenüber der Binnenwirtschaft bevorteilt. Sie haben es gehört, im Inland muss die leistungsempfangende Person der liefernden Person die Mehrwertsteuer entrichten und kann sie erst im Rahmen der Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung wieder in Abzug bringen, falls sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Er hat sich andererseits dagegen ausgesprochen, weil bei einer Änderung des Verfahrens im Einführungsjahr Mindereinnahmen von bis zu 2,9 Milliarden Franken zu erwarten gewesen wären; dies ergab sich aus den damaligen Zahlen zu den Mehrwertsteuereinnahmen, die zur Zeit, als der Postulatsbericht erstellt wurde, aktuell waren. Es ist einmalig, aber es ist eine markant hohe Summe an Mindereinnahmen.

Ich bitte Sie, hier beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben und nicht die Binnenwirtschaft gegenüber der Importwirtschaft zu benachteiligen.